Die Presseerklärung zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Beschluß des 2. Senats vom 19.2.2001 (2 Bs 370/00):

T e i l  -  Beschluß

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2000 wird geändert:

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wird der Antrag der Antragsteller zu 9) und 11) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (15 VG 3918/2000) abgelehnt, soweit dieser gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 gerichtet ist.

Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 4) und 6) wird angeordnet, daß die Verwendung von Schlagrammen (Rammbären) bei der Herstellung der Polderumschließung auf eine werktägliche Betriebszeit von höchstens zwei Stunden zu beschränken ist.

Im übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 6), 8), 10) und 12) gegen den Beschluß vom 18. Dezember 2000 zurückgewiesen, soweit mit diesem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (15 VG 3918/2000) aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 abgelehnt wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

G r ü n d e :

I.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die im angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller zu 9) und 11) gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000, soweit im Beschluß selbst und mit gesonderter Anordnung vom 21. Juli 2000 dessen sofortige Vollziehung teilweise angeordnet wurde. Die Antragsteller zu 1) bis 6), 8), 10) und 12) begehren mit ihrer Beschwerde die vom Verwaltungsgericht abgelehnte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 schuf die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen in Hamburg-Finkenwerder, um die Fertigung des Großraumflugzeugs A3XX zu ermöglichen. Vorgesehen ist im wesentlichen die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs mit sich daraus ergebenden weiteren Arbeiten sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes der Beigeladenen.

Das Mühlenberger Loch ist nach Absperrung der früheren Süderelbe im Gefolge der Sturmflut von 1962 eine gering durchströmte Bucht der Elbe mit tidebeeinflussten Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt, ist u.a. Standort des weltweit gefährdeten Schierlings-Wasserfenchels und Rückzugsgebiet für Fischlarven von 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind. Das Gebiet wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (GVBl. S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt. Es ist spätestens seit Anfang 1998 gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Abs. 2 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 (ABl. EG 1979, L 103, S. 1) - Vogelschutz-Richtlinie  (VS-RL) - gemeldet. Ferner ist es dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potentielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 23. November 1999 (GVBl. S. 264) wurde die in Streit stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeschieden.

In Hamburg-Finkenwerder besteht an diesem Standort seit den dreißiger Jahren ein mehrfach erweitertes Flugzeugwerk. Die Beigeladene entwickelt und produziert dort als Rechtsnachfolgerin früherer Eigentümer Teile für Flugzeuge der europäischen Airbus-Produktion, insbesondere Rumpfsektionen und Innenausstattungen, und betreibt seit einigen Jahren die Endlinienfertigung und Auslieferung der Flugzeuge der Typen A321 und A319. Das Werk beschäftigte Ende 1998 etwa 7.000 Arbeitnehmer. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werksflugbetrieb. Die Start- und Landebahn verläuft in südwestlicher/nordöstlicher Richtung (Betriebsrichtungen 23/05). Das Flugzeugwerk und der Werksflugplatz erfuhren in den letzten Jahren folgende Erweiterungen:

Im Zusammenhang mit der Steigerung der Airbus-Produktion und der Entscheidung der Europäischen Airbus-Industrie für den Bau der Mittel- und Langstreckenflugzeuge A330 und A340 Mitte der achtziger Jahre meldete die Firma Messerschmitt-Bölkow-Blohm GmbH, eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Flächenbedarf für Produktion und Flugbetrieb an. Der Senat der Antragsgegnerin beschloß, das Erweiterungsvorhaben im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Luftfahrtindustrie in Hamburg zu fördern.

Zur Erweiterung des Werksgeländes wurden der Neßkanal und eine Teilfläche des Rüschkanals zugeschüttet. Nachdem die Endmontage des Flugzeugs A321 im Jahre 1990 nach Hamburg vergeben worden war, wurden der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb verschiedener Produktionsanlagen auf dem Werksgelände genehmigt, z.B. einer Lackierhalle und einer Standlaufeinrichtung für Triebwerksprobeläufe.

Mit Planfeststellungsbeschluß vom 8. März 1993 wurde die Verlängerung der Start- und Landebahn um 393 Meter in Richtung Nordosten auf die heutige Länge von 2.321 Meter planfestgestellt. Der Planfeststellungsbeschluß enthält zusammen mit dem Genehmigungsbescheid nach § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Auflagen zum Schutz vor Fluglärm. Im Hinblick auf die Dauerbelastung ist verfügt, daß durch den Werksflugbetrieb ein äquivalenter Dauerschallpegel von 55 dB(A) grundsätzlich nicht überschritten werden darf. Daneben besteht die Beschränkung, daß in Wohngebieten die bei Starts und Landungen auftretenden Spitzenschallpegel über 75 dB(A) im Außenbereich je Betroffenheitsgebiet pro Werktag im Jahresdurchschnitt eine Häufigkeit von 5 nicht überschreiten dürfen.

Mit Bescheid vom 29. Mai 1996 genehmigte die Antragsgegnerin die Erweiterung des Flugbetriebs auf die heute gültigen Zeiten von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und samstags von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Außerdem wurden montags bis freitags täglich in der Zeit zwischen 6.15 Uhr bis 7.00 Uhr ein Positionierungsflug, bis zu 427 jährliche Flugbewegungen in der Zeit montags bis freitags zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr und bis zu 60 Flugbewegungen jährlich samstags zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr zugelassen.

Mit Planfeststellungsbeschluß vom 15. Mai 1997 stellte die Antragsgegnerin den Plan für die Erweiterung des Betriebsgeländes nach Südosten auf dem Neß fest. Das inzwischen umgesetzte Vorhaben umfaßte u.a. die Herstellung einer Flugbetriebsfläche mit Flugwasch-, Enteisungs- und Tankanlage auf einer Fläche von 23,6 ha.

Im September 1997 beschloß der Senat der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Bau des von der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3XX in Hamburg-Finkenwerder zu ermöglichen. Im Juni 1998 bewarb sich die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen als Standort für die Fertigung des A3XX.

Im Oktober 1998 beantragte die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt Strom- und Hafenbau, Bereich Planung, gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 48 Hamburgisches Wassergesetz (HWaG) die Feststellung eines Plans für die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage und die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal einschließlich der Herrichtung einer etwa 150 Meter in die Elbe ragenden Halbinsel als Fläche für die Verlängerung der Start- und Landebahn sowie Änderungen der Hochwasserschutzanlagen.

Gleichzeitig beantragte die Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH (DA), die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Feststellung eines Planes gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG für die Verlängerung der Start- und Landebahn um 309 Meter in Richtung Nordosten sowie um 54 Meter Richtung Südosten auf insgesamt 2.684 Meter unter gleichzeitiger Verbreiterung um 30 Meter auf 75 Meter und Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 Meter in Richtung Nordosten, die Schaffung neuer Rollwege und die Veränderung des Rollbetriebs, den Bau neuer Abstellpositionen für Luftfahrzeuge des Typs A3XX, die Errichtung und den Betrieb neuer Betankungseinrichtungen sowie die Veränderung des Flugbetriebs. Hinsichtlich des Flugbetriebs beantragte sie die Zulassung von 35 werktäglichen Flugbewegungen unter weiterer Ausweitung der Betriebszeiten.

Die Anträge wurden im wesentlichen damit begründet, daß die vorhandenen Betriebsflächen und die vorhandene Start- und Landebahn für den Bau und die Auslieferung des geplanten Großraumflugzeugs A3XX nicht ausreichten. Der zusätzliche Flächenbedarf ergebe sich durch die erforderlichen Montagehallen, Abstellpositionen, das Vorfeld und die Schleppgassen, eine Enteisungs- und Reinigungsfläche sowie eine zweite Kompensierscheibe und neue Rollbahnen. Die Start- und Landebahn müsse verlängert und verbreitert werden, um ein sicheres Starten und Landen der Flugzeuge des Typs A3XX zu ermöglichen. Um die Verlängerung der Start- und Landebahn durchzuführen, sei der Bau einer Halbinsel in der Elbe und die Verlegung des Rüschkanals unvermeidbar. Der Bau einer ca. 320 Meter langen Kaianlage sei erforderlich, um auf dem Schiffswege eine Anlieferung von Flugzeugbauteilen zu ermöglichen. Die Herstellung eines Großraumflugzeugs mit Transportkapazitäten von bis zu 800 Passagieren sei erforderlich, um im Wettbewerb gegenüber dem Konkurrenten Boeing zu bestehen. Für ein derartiges Flugzeug gebe es auch einen Markt; es sei damit zu rechnen, daß bis zu 92 Flugzeuge pro Jahr produziert würden. Durch das geplante Vorhaben würden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und bis zu 4000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies liege im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg und der umliegenden Regionen. Die Erhöhung der Zahl der zugelassenen Flugbewegungen sei sowohl aufgrund einer vorgesehenen Ausweitung der Produktion der bereits bisher gefertigten Flugzeuge als für die Produktion des A3XX erforderlich.

Die Antragsgegnerin legte die Pläne und Anlagen in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 25. November 1998 sowie ergänzende Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen betreffend den Fluglärm vom 9. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 zur Einsicht aus.

Die Antragsteller erhoben gegen die Pläne Einwendungen. Die Antragsteller zu 2) bis 6) und 9) sind Eigentümer von Grundstücken am nördlichen Elbufer zwischen Blankenese und Teufelsbrück; der Antragsteller zu 1) ist der Ehemann der Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerin zu 8) ist Eigentümerin eines Grundstücks in Othmarschen. Die Antragsteller zu 10) und 11) sind Eigentümer von Grundstücken auf der südlichen Elbseite im Bereich Finkenwerder und Rosengarten. Der Antragsteller zu 12) ist ein Verein, der auch ein Eigentumsanwartschaftsrecht auf einen Grundstücksteil des Antragstellers zu 11) hat.

Die Erörterung der Einwendungen gegen den Plan erfolgte in der Zeit vom 1. bis zum 18. Februar 1999 sowie vom 22. bis zum 26. März 1999. Später wurden noch ein Gutachten zu Kollisionsrisiken mit dem Schiffsverkehr auf der Elbe, ein Gutachten zu den benötigten Start- und Landestrecken für den A3XX und ein lärmmedizinisches Gutachten eingeholt. Diese Gutachten wurden nicht öffentlich ausgelegt.

In ihrer Stellungnahme nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL vom 19. April 2000 hält die EU-Kommission die negativen Auswirkungen des Projekts auf das für das Natura 2000-Netz ausgewählte Gebiet Mühlenberger Loch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin faßte das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren und das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 78 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) zusammen und stellte am 8. Mai 2000 den Plan "DA-Erweiterung A3XX" gemäß § 31 Abs. 2 WHG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 55 HmbWaG sowie § 8 Abs. 1 LuftVG fest. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde zunächst nur mit dem Ziel verfügt, bis zu 5000 Flugbewegungen pro Jahr zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluß wurde am 17. Mai 2000 im Amtlichen Anzeiger (Amtl. Anz. S. 1609 ff.) veröffentlicht.

Die Antragsteller haben am 16. Juni 2000 Klage (Az. 15 VG 3918/2000) erhoben mit dem Antrag, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die – wegen der mit den festgestellten Plänen verbundenen Eingriffe – erforderlichen Schutz- bzw. Minderungsmaßnahmen sowie über Ansprüche auf Entschädigung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Am 22. Juni 2000 entschied die Beigeladene die Standortfrage dergestalt, daß die Montage des A3XX bis zur Endlinie und Auslieferung auf die Standorte Toulouse und Hamburg aufgeteilt wird. Danach soll in Hamburg die Struktur- und Ausrüstungsmontage kompletter A3XX-Rumpfsektionen vorgenommen werden. Diese fertiggestellten Rumpfsektionen sollen nach Toulouse transportiert und dort mit anderen Großkomponenten, wie z.B. Flügeln und Leitwerken, zusammengebaut werden. Dort erfolgt die Installation und der Test der Basissysteme (Flugsteuerung, Triebwerke, Fahrwerk). Die so fertiggestellten Flugzeuge sollen nach Hamburg geflogen werden, wo der weitere Innenausbau und die Lackierung entsprechend den Kundenwünschen vorgenommen werden soll. Die Auslieferung der fertiggestellten Flugzeuge an die Kunden soll sowohl in Hamburg als auch in Toulouse stattfinden. Die getroffene Standortentscheidung steht unter dem Vorbehalt, daß u.a. die benötigte Teilfläche des Mühlenberger Lochs der Beigeladenen zeitgerecht in einem bebaubaren Zustand übergeben wird.

Am 21. Juli 2000 ordnete die Planfeststellungsbehörde der Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung für die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs und die Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage, die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal mit Änderung der Hochwasserschutzanlagen und die wasserrechtliche Erlaubnis für die notwendig werdende geänderte Direkteinleitung des Oberflächenwassers in die Elbe an. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, nach der nunmehr vorliegenden Standortentscheidung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Pläne. Durch die für Hamburg vorgesehenen Arbeiten im Zusammenhang mit dem A3XX werde eine hohe Zahl qualifizierter Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze würden geschaffen. Die norddeutsche Region werde als europäisches Zentrum der Luftfahrtindustrie weiter ausgebaut werden. Insgesamt werde das Vorhaben die wirtschaftliche Struktur in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen positiv beeinflussen. Durch das geplante Auslieferungszentrum des A3XX in Hamburg erreiche die Stadt die Qualität eines Innovations- und Kompetenzzentrums für Luftfahrtgesellschaften aus aller Welt. Da die erste Auslieferung des A3XX an den Kunden für Ende 2005 vorgesehen sei und diese Planung auch aus Gründen des Wettbewerbs mit dem Konkurrenten Boeing eingehalten werden müsse, könne mit dem Beginn der Bauarbeiten nicht zugewartet werden. Bei Nichteinhalten des Zeitplans drohe eine Rücknahme der Standortentscheidung. Zwar sei über die Frage, ob der A3XX tatsächlich produziert werden solle, noch nicht endgültig entschieden, aber nach den bislang geäußerten Kaufabsichtserklärungen von neun Fluggesellschaften könne sicher von der Realisierung des Projekts ausgegangen werden.

Die Antragsteller haben am 24. August 2000 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen vorgetragen:

Zur Zeit bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Weder gebe es eine verbindliche Erklärung, daß der A3XX tatsächlich gebaut werde, noch eine Standortentscheidung zugunsten Hamburgs in der Form, wie der Planfeststellungsbeschluß sie voraussetze. Bei einer derartigen Sachlage dürfe das Mühlenberger Loch nicht teilweise zugeschüttet werden. Die Schäden für Natur und Landschaft könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden. Der Planfeststellungsbeschluß sei zudem rechtswidrig. Bereits das Verwaltungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Es sei insgesamt nicht fair durchgeführt worden. Zudem hätten ausgeschlossene und befangene Personen mitgewirkt. Der Antrag auf Durchführung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sei nur von einer anderen Abteilung derselben Behörde gestellt worden, die auch über die Planfeststellung entschieden habe. Beide Abteilungen seien der Wirtschaftsbehörde unterstellt. Bei dieser Gemengelage könne nicht erwartet werden, daß die Planfeststellungsbehörde unparteiisch entscheide. Der Präses der Wirtschaftsbehörde, Senator Dr. Mirow, sei als Mitglied im Aufsichtsrat bei der Daimler-Chrysler Aerospace Airbus GmbH vom Verfahren ausgeschlossen. Der Staatsrat der Wirtschaftsbehörde, Prof. Dr. Giszas, habe bereits in einem an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 10. Dezember 1998 verbindlich zugesagt, daß die Start- und Landebahn bis auf 3.185 Meter verlängert werden könne. Regierungsdirektor xxxxxxxxx, der leitend sowohl für die Planfeststellungsbehörde als auch für die Anhörungsbehörde tätig war, sei befangen gewesen. Als er während des Erörterungstermins von dem – ihm bis dahin offenbar nicht bekannten - Schreiben des Staatsrats Prof. Dr. Giszas Kenntnis erlangt habe, sei er zunächst nicht bereit gewesen, das Verfahren fortzuführen, und in einer nächtlichen Besprechung in seinem Privathaus u.a. von seinem Amtsleiter xxxxxxx dazu gedrängt worden. Auch dieser Vorfall belege, daß Regierungsdirektor xxxxxxxx in seiner Entscheidung nicht unbeeinflußt gewesen sei.

Der Planfeststellungsbeschluß sei auch materiell rechtswidrig. Durch die zugelassenen Flugbewegungen seien die Antragsteller in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt, was insbesondere für die Antragsteller zu 8) bis 11) gelte. In jedem Falle würden die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB darstellen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, daß die Lärmimmissionen besonders schutzwürdige Wohngebiete in Othmarschen/Flott-bek/Nienstedten träfen. Der Annahme einer wesentlichen Lärmimmission gemäß § 906 Abs. 1 BGB stehe auch eine etwaige Vorbelastung des Gebiets durch Fluglärm nicht entgegen. Zwar liege das Gebiet Klein Flottbek/Nienstedten in der An- und Abflugschneise des Flughafens Fuhlsbüttel, aber dadurch komme es zu keiner spürbaren Erhöhung des Dauerschallpegels von gegenwärtig weniger als 50 dB(A). Die nunmehr zugelassenen Flugbewegungen führten zu einem weit höheren Dauerschallpegel. Hierbei handele es sich nicht mehr um eine ortsübliche Erhöhung der Lärmimmissionen. Durch die angeordneten Schutzauflagen (Lüftungsanlagen und Schallschutzfenster) könnten die Lärmwerte im Inneren der Gebäude zwar verringert werden, die Antragsteller seien jedoch nicht verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden. Im Außenwohnbereich der Grundstücke der Antragsteller werde die Zumutbarkeitsgrenze ebenfalls deutlich überschritten, ohne daß passive Schutzmaßnahmen möglich seien. Die planfestgestellte Länge der Start- und Landebahn von 2.684 Meter sei nicht ausreichend, um ein sicheres Starten und Landen des A3XX zu gewährleisten.

Die Antragsteller zu 1) bis 6) seien durch den Baulärm, der die gesetzlichen Richtwerte teilweise überschreite, betroffen. Wegen der zugelassenen Nachtarbeiten habe der Lärm gesundheitsschädliche Wirkungen. Durch die teilweise Zuschüttung des Mühlenberger Lochs steige die Hochwassergefahr. Der Planfeststellungsbeschluß verletze europäisches Naturschutzrecht, insbesondere werde gegen Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie und der FFH-Richtlinie sowie der RAMSAR-Konvention verstoßen. Die Standsicherheit des Elbhangs, welche ohnehin schon gefährdet sei, verschlechtere sich weiter. Das Vorhaben verändere das Klima südlich der Elbe und habe negative Auswirkungen auf den Obstbaubetrieb des Antragstellers zu 11).

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen der Antragsteller entgegengetreten, hat die tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses verteidigt und gemeint, den meisten Antragstellern fehle es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Um das Vorhaben zeitgerecht durchführen zu können, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die Erstauslieferung des A3XX sei für Ende 2005 vorgesehen. Nach wie vor könne sicher davon ausgegangen werden, daß das A3XX-Projekt realisiert werde. Es sei dringend erforderlich, daß der vorgegebene Zeitplan eingehalten werde.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu 7) seinen Antrag zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 2000 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller zu 9) und 11) wiederhergestellt und die Anträge der weiteren Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

Die Anträge der Antragsteller zu 9) und 11) hätten Erfolg, weil auch deren Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluß voraussichtlich erfolgreich sein werde. Eine getrennte Beurteilung des für sofort vollziehbar erklärten wasserrechtlichen Vorhabens und des nicht für sofort vollziehbar erklärten Vorhabens einer Verlängerung der Start- und Landebahn sowie der Ausweitung des Flugbetriebs sei nicht möglich. Die beabsichtigte Produktion des A3XX sei von der Durchführung beider planfeststellungsbedürftigen Vorhaben abhängig. Die Grundstücke der Antragsteller seien aufgrund der zugelassenen wesentlichen Erweiterung des Flugbetriebs auf dem Flugplatz der Beigeladenen zukünftig Lärmimmissionen ausgesetzt, die i.S.v. § 906 BGB nicht lediglich unerheblich seien. Da es sich um ein privatnütziges Planfeststellungsvorhaben handele, seien sie nicht auf die Inanspruchnahme im Planfeststellungsbeschluß vorgesehener passiver Lärmschutzmaßnahmen oder eine Geldentschädigung gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG zu verweisen. Die mit dem Vorhaben vielleicht verbundenen Vorteile für die regionale Wirtschaftstruktur und für die Arbeitsplätze machten es nicht zu einem gemeinnützigen Vorhaben, bei dem die Nachbarn in weitergehendem Umfang Rechtsbeeinträchtigungen hinzunehmen hätten. Ferner sei jedenfalls offen, ob die Verlängerung der Start- und Landebahn für Flugzeuge des Typs A3XX ausreiche sowie erhöhte und unzulässige Kollisionsrisiken mit Schiffahrt zur Folge habe. Die Anträge der weiteren Antragsteller seien erfolglos, weil deren Klagen voraussichtlich erfolglos blieben. Dem Antragsteller zu 12) fehle es als Verein bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Die anderen Antragsteller würden voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Rechte beeinträchtigende Fehler des Planfestellungsverfahrens lägen nicht vor. Bezüglich der wasserrechtlichen Planfeststellung seien subjektive Rechte dieser Antragsteller nicht betroffen. Aus dem luftverkehrsrechtlichen Teil des Planfeststellungsbeschlusses drohten ihnen aufgrund der örtlichen Lage ihrer Grundstücke keine i.S.v. § 906 BGB erheblichen Lärmimmissionen. Die Frage einer möglicherweise im Hauptsacheverfahren erforderlichen Planergänzung, weil einige dieser Antragsteller während der Bauphase unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sein könnten, bedürfe im Hinblick auf den Erfolg des Antrags der Antragsteller zu 9) und 11) keiner abschließenden Klärung.

Am 19. Dezember 2000 gab die Beigeladene bekannt, daß das Produktion des A3XX in der Version eines nunmehr als A380-100 bezeichneten Flugzeugtyps aufgenommen werden soll (- im folgenden wird durchgängig die Bezeichnung A3XX verwendet, auch soweit es sich um nachträgliche Entwicklungen während des Beschwerdeverfahrens handelt -).

Auf die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie der erstinstanzlich unterlegenen Antragsteller hat das Beschwerdegericht mit Beschluß vom 9. Januar 2001 die von diesen eingelegten Beschwerden zugelassen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene machen zur Begründung ihrer Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen im wesentlichen geltend:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts gehe über den gestellten Antrag hinaus, soweit die aufschiebende Wirkung auch hinsichtlich des angeordneten Sofortvollzugs für die Erhöhung der zulässigen Flugbewegungen auf 5000 pro Jahr angeordnet worden sei. Bei den planfestgestellten Vorhaben handele es sich um gemeinnützige Vorhaben. Die Belastung der Antragsteller zu 9) und 11) durch Lärmimmissionen sei, wie sich aus erstellten grundstücksbezogenen Berechnungen ergebe, niedriger als vom Verwaltungsgericht angenommen. Ferner verringere sich die Lärmbelastung zusätzlich, weil sich gegenüber der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Immissionsprognose eine Reduzierung der Flugbewegungen durch eine veränderte Produktionsaufteilung, veränderte Transportmittel sowie eine Emissionsminderung des Flugzeugtyps A380 ergeben werde. Sicherheitsgefahren aufgrund der Länge der Start- und Landebahn und aufgrund von Kollisionsgefahren mit der Schiffahrt bestünden nicht. Gleiches gelte für Überflutungsgefahren und Gefahren für die Standsicherheit des nördlichen Elbhanges. Eine Verminderung der Lärmimmissionen durch Baulärm sei insbesondere durch ein verändertes Bauverfahren zur Umschließung des Aufschüttungsbereiches möglich.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2000 aufzuheben, soweit dieser die aufschiebende Wirkung der Klage 15 VG 3918/2000 der Antragsteller zu 9) und 11) wiederhergestellt hat, und den Antrag der Antragsteller zu 9) und 11) auf Wiederherstellung ihrer Anfechtungsklage abzulehnen.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2000 den Antrag der Antragsteller zu 9) und 11) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 zurückzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

1. die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2000 zurückzuweisen und

2. auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1) bis 6), 8), 10) und 12) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2000 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 15 VG 3918/2000 gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 wiederherzustellen.

Die Antragsteller wiederholen und vertiefen mit umfangreichen Ausführungen ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und machen ergänzend u.a. geltend:

Ihr Antrag richte sich auch gegen den angeordneten Sofortvollzug von 5000 Flugbewegungen. Die Vorhaben seien ausschließlich privatnützig. Die aus dem Vorhaben des A3XX erhofften positiven Folgen erforderten unvernünftige Aufwendungen, führten zur einer rechtswidrigen Zerstörung der Natur im Mühlenberger Loch und widersprächen deshalb dem Gemeinwohl. Die Immissionsbelastungen der Antragsteller zu 8), 9), 11) und 12) lägen deutlich über den Berechnungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, so daß das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 9) und 11) wiederhergestellt habe. Diese würden auch im übrigen durch den Überflug ihrer Grundstücke und die sich daraus ergebenden Folgen in ihren Eigentumsrechten unzumutbar beeinträchtigt. Alle Antragsteller, auch jener zu 12), könnten die vorliegend bestehende Nichtbeachtung europarechtlicher Vorschriften geltend machen; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werde beantragt. Sie würden ferner insbesondere durch die Erhöhung des Wasserstands der Elbe und sich daraus ergebende Folgewirkungen, Lärm und Erschütterungen aus den Bauarbeiten beeinträchtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens (Bände 1 bis 13) Bezug genommen.

 

II.

Die zugelassenen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2000 führen zur Ablehnung der Anträge der Antragsteller zu 9) und 11), soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 betroffen ist. Die zugelassenen Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 6), 8), 10) und 12), führen für die Antragsteller zu 2) bis 4) und 6) zu einer die Minderung des Baulärms betreffenden Auflage. Im übrigen bleibt ihre gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 gerichtete Beschwerde erfolglos. Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 110 VwGO als Teilbeschluß (hierzu vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 110 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 110 Rn. 1). Die Beschwerdeentscheidung zum Eilantrag gegen die selbständige Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 kann ergehen und duldet im Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache keinen weiteren Aufschub.

Eine Beschwerdeentscheidung kann demgegenüber noch nicht getroffen werden, soweit die Antragsteller auch vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung begehren, die der Beigeladenen eine Erhöhung der Flugbewegungen auf 5000 pro Jahr ermöglichen soll (Ziffer 1.1.5.2.1 des Beschlusses). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist das Verwaltungsgericht im Beschluß vom 18. Dezember 2000 nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über den Antrag der Antragsteller hinausgegangen. Diese haben durch einen Schriftsatz vom 12. Dezember 2000 hinreichend klargestellt, daß sich ihr Antrag auch auf diese Anordnung des Sofortvollzugs erstrecken soll. Die Entscheidung hierüber muß der Schlußentscheidung vorbehalten bleiben, weil eine solche wegen weiteren Klärungsbedarfs und unter ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs im Gefolge der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 1. Februar 2001 noch nicht getroffen werden kann.

Die im Rahmen einer Entscheidung nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Beschwerdegericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller daran, bis zu einer Entscheidung über ihre Klage von negativen Wirkungen der mit dem sofort vollziehbaren Teil des Planfeststellungsbeschlusses zugelassenen Bauarbeiten verschont zu bleiben, und den Interessen der Antragsgegnerin sowie jenen der Beigeladenen, die insbesondere dahin gehen, unverzüglich mit den Bauarbeiten im Bereich der Elbe beginnen zu können, um der Beigeladenen die Bauflächen für die Erweiterung ihres Werksgeländes zur Produktion des Flugzeuges A3XX termingerecht übergeben zu können, fällt im Ergebnis zu Ungunsten der Antragsteller aus.

Für die Interessenabwägung sind zum einen die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen, soweit sie in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt beurteilt werden können und soweit die Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Beurteilung ermöglicht. Zum anderen sind die Nachteile von Bedeutung, die einerseits die Antragsteller für ihre möglicherweise verletzten Rechte hinnehmen müßten, wenn es bei der getroffenen Vollziehungsanordnung bliebe, ihre Klage jedoch später erfolgreich wäre, und die andererseits die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu tragen hätten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt würde, diese jedoch später erfolglos bleiben sollte; dabei sind diese Nachteile daraufhin zu betrachten, wie gewichtig sie sind und wieweit sie endgültig eintreten würden, rückgängig zu machen wären oder hinreichend ausgeglichen werden könnten.

Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragsteller in der Hauptsache sind nur insoweit nicht hinreichend zu erkennen, als einige Antragsteller, vor allem die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreichen Antragsteller zu 9) und 11), eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch Fluglärm geltend machen (hierzu im folgenden unter A). Mit Ausnahme erforderlicher Auflagen zur Minderung des Baulärms zu Gunsten der Antragsteller zu 2) bis 4) und 6) wird die Klage im übrigen voraussichtlich gemäß § 113 Abs. 1 VwGO ohne Erfolg bleiben, weil die Antragsteller durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß nicht in ihren Rechten verletzt werden, selbst wenn dieser rechtliche Mängel aufweisen sollte (hierzu im folgenden unter B). Die nachteiligen Folgen, die für die Antragsgegnerin und die Beigeladene einträten, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten eines oder mehrerer Antragsteller wiederhergestellt würde, sind deutlich gewichtiger und endgültiger als die Nachteile, die für möglicherweise zum Erfolg der Klage führende Rechte der Antragsteller zu befürchten sind, wenn die von der Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen Maßnahmen durchgeführt werden (dazu im folgenden unter C).

A) Hinsichtlich des F l u g l ä r m s ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, § 9 Abs. 2 LuftVG könne einen die Betroffenen schützenden g e s e t z l i c h e n
V e r s a g u n g s g r u n d darstellen, wenn sie insbesondere durch die Erweiterung der Start- und Landebahn des Flugplatzes der Beigeladenen und den darauf zu erwartenden verstärkten Flugverkehr Lärmimmissionen ausgesetzt sind, die sie als dem Vorhaben benachbarte Grundstückseigentümer nicht hinzunehmen haben und die im Rahmen von § 9 Abs. 2 LuftVG durch Auflagen nicht vermieden oder ausgeglichen werden können. Jedenfalls nach gegenwärtigem Kenntnisstand spricht alles dafür, daß die Antragsteller zu 9) und 11) durch die vom Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Flugbewegungen in einem Umfang mit Fluglärm belastet werden können, der über den Rahmen hinausgeht, was diese nach dem Maßstab des § 906 Abs. 1 und 2 BGB als Folge der ortsüblichen Benutzung eines Nachbargrundstücks oder nach § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 HmbVwVfG ohne Schutzauflagen oder Entschädigungen hinzunehmen haben. Hiervon ist auch die Antragsgegnerin ausgegangen, da sie der Beigeladenen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes aufgegeben hat, die diese Antragsteller erfassen.

Hierbei ist für die rechtliche Beurteilung auf den Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 und die in ihm getroffenen Festlegungen abzustellen. Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren angekündigte Verringerung der Zahl der auf dem Flugplatz der Beigeladenen vorgesehenen Flugbewegungen ist in diesem Zusammenhang noch nicht von Bedeutung. Bisher ist deswegen eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorgenommen worden. Allenfalls kann dem Vorbringen entnommen werden, daß eine den Plan ergänzende Auflage zu einer entsprechend engeren Begrenzung der Flugbewegungen mit dem Vorhaben vereinbar wäre.

Auch wenn die Lärmbelastung der Antragsteller zu 9) und 11) den Umfang überschreitet, den diese nach § 906 Abs. 1 und 2 BGB oder nach § 9 Abs. 2 LuftVG i.V.m. § 74 Abs. 2 HmbVwVfG als unerhebliche Beeinträchtigung hinzunehmen haben, folgt hieraus nicht notwendig, daß sie mit ihrer Anfechtungsklage Erfolg haben werden. Ob diese Antragsteller die mit dem Planfeststellungsbeschluß verbundene Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken abwehren können oder sie diese gegen die - erfolgte - Auflage eines passiven Lärmschutzes für den Innenbereich ihrer Wohnungen und unter Umständen gegen einen im Wege der Planergänzung festzulegenden Geldausgleich für eine verringerte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche hinzunehmen haben, hängt zum einen maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der Differenzierung zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Planfeststellungen im Luftverkehrsrecht zukommt und mit welchen Gründen die Gemeinnützigkeit eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens begründet werden kann (1.); zum anderen kann entscheidend sein, inwieweit die Ausgleichsregelungen der § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 HmbVwVfG auch bei privatnützigen Planfeststellungen Anwendung finden (2.).

1. Das Verwaltungsgericht hat zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Planfeststellungen unterschieden (a) und die Auffassung vertreten, die Gemeinnützigkeit eines Vorhabens müsse sich unmittelbar aus dessen Zwecksetzung ergeben und nur mittelbare Wirkungen des Vorhabens auf die Wirtschaftskraft einer Region oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze könnten allenfalls dann ausreichen, wenn diese Auswirkungen dauerhaft gesichert seien (b). Sollte das Vorhaben der Beigeladenen als gemeinnützig anzusehen sein, könnten die Antragsteller zu 9) und 11) wegen ihrer Beeinträchtigung durch Fluglärm voraussichtlich nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen (c).

a) Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht einiges, soweit diese die
D i f f e r e n z i e r u n g zwischen g e
m e i n n ü t z i g e n und p r i v a t n ü t z i g e n planfeststellungsbedürftigen V o r h a b e n betrifft. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 10.2.1978, BVerwGE Bd. 55, S. 220, 226 f.; Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 119; Urteil v. 18.5.1990, BVerwGE Bd. 85, S. 155, 156; BVerwG, Beschluß v. 7.11.1996, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13); hierbei hat das Gericht jeweils an den unmittelbaren Zweck des zu verwirklichenden Vorhabens angeknüpft. Zwar kann für weite Bereiche des Fachplanungsrechts generell davon ausgegangen werden, jedes Vorhaben diene ausschließlich (z.B. im Bundesstraßenwesen, vgl. BVerwG, Urteil v. 21.5.1976, BVerwGE Bd. 51, 15, 26; BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 119) oder jedenfalls auch gemeinnützigen Zwecken (z.B. im Abfallrecht, vgl. BVerwG, Urteil v. 9.9.1990, BVerwGE Bd. 85, S. 44, 46 ff.; Urteil v. 24.11.1994, BVerwGE Bd. 97, S. 143, 149). Für den Bereich des Wasserrechts (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 10.2.1978, BVerwGE Bd. 55, S. 220, 226 f.; Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 119; Urteil v. 18.5.1990, BVerwGE Bd. 85, S. 155, 156) und des Luftverkehrsrechts (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 119; Beschluß v. 7.11.1996, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 13) ist indessen nicht nur das Bundesverwaltungsgericht wiederholt von dieser Unterscheidung ausgegangen, sondern sie entspricht auch der Auffassung in weiten Teilen der jeweiligen Fachliteratur (vgl. z.B. Czychowski, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 31 Rn. 1 c; Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsrecht, Kommentar, 2. Aufl., Stand 1997, § 8 LuftVG Rn. 10; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl., Rn. 288, 291; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 2. Aufl., Rn. 1825). Dabei kennzeichnet der Begriff des "gemeinnützigen" Vorhabens im Fachplanungsrecht ein in einem öffentlichen Interesse stehendes Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 119). Er entspricht - im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller - nicht der steuerlichen Gemeinnützigkeit i.S.v. § 52 Abgabenordnung.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Unterscheidung zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Planfeststellungen weder von vornherein offensichtlich entbehrlich noch ist das vorliegende Eilverfahren dazu geeignet, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeformte Kriterien des Fachplanungsrechts durch andere in der Literatur diskutierte Maßstäbe und Prüfungsrahmen zu ersetzen. Nicht erkennbar ist ferner, daß das Bundesverwaltungsgericht, wie geltend gemacht wird, in jüngerer Zeit seine Unterscheidung zwischen privatnützigen und (auch) gemeinnützigen (Fach-)Planungsvorhaben aufgeben hat (vgl. z.B. Wahl/Dreier, Entwicklung des Fachplanungsrechts, NVwZ 1999, S. 606, 609 f. m.w.N.; Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Kommentar, 5. Aufl., § 74 Rn. 13; Kühling/Herrmann, a.a.O., Rn. 285 ff.; Stüer, a.a.O., Rn. 1825); dieses gilt im übrigen auch für die damit zusammenhängende Frage einer für gemeinnützige Vorhaben erforderlichen Planrechtfertigung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 20.5.1999, NVwZ 2000, S. 555, 556, 558; Urteil v. 8.7.1998, BVerwGE Bd. 107, S. 142, 145 ff.).

Ob die Produktion von Verkehrsflugzeugen, der unmittelbare Zweck des hier zu beurteilenden luftverkehrsrechtlichen Vorhabens, als gemeinnütziger Zweck angesehen werden kann, ist vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht erörtert worden. In der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist der Unternehmenszweck aus Anlaß der 1993 genehmigten letzten Verlängerung der Start-/Landebahn des lediglich als Sonderlandeplatz genehmigten Flugplatzes der Beigeladenen (OVG Hamburg, Beschluß v. 13.12.1994, OVG Bs III 376/93, Beschlußausfertigung S. 38 - Text in juris - sowie Leitsatz 6, DVBl. 1995, S. 1026 nur LS; Urteil v. 2.3.1998, OVG Bf III 41/96, Leitsatz 4, Beschlußausfertigung S. 31 - Text in juris -) ausdrücklich als privatnützig angesehen worden; dem entsprechen auch Äußerungen in der Literatur (vgl. Hofmann/Grabherr, a.a.O., § 8 LuftVG Rn. 10; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, Stand 12.2000, § 6 Rn. 3).

b) Soweit es die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit eines Vorhabens betrifft, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß auch die m i t t e l b a r e F ö r d e r u n g von Belangen des

G e m e i n w o h l s durch ein nach dem Luftverkehrsrecht planfeststellungsbedürftiges Vorhaben dessen Gemeinnützigkeit so weit begründen kann, daß Dritte wegen des öffentlichen Interesses an einer Verwirklichung des Vorhabens die Beeinträchtigung von Rechten gegen einen entsprechenden Ausgleich hinnehmen müssen (in diesem Sinne vgl. z.B. Kühling, Die privatnützige Planfeststellung, in: Festschrift für Sendler, S. 391, 395; kritisch z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 74 Rn. 34).

Das Bundesverfassungsgericht hält (sogar) eine - vorliegend nicht in Rede stehende - Enteignung zu Gunsten eines privaten Unternehmens für möglich, dessen Vorhaben nur mittelbar dem Gemeinwohl dient (vgl. Urteil v. 24.3.1987, BVerfGE Bd. 74, S. 274, 285), fordert indessen im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren eines Mißbrauchs besondere Voraussetzungen, insbesondere was die Bestimmung und die Sicherung des Gemeinwohlbezugs betrifft (vgl. auch ausf. Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand 8.2000, Art. 14 Rn. 585 ff.). Dies legt es nahe, daß im Fachplanungsrecht auch unterhalb der Ebene der Enteignung mittelbar dem Gemeinwohl dienende Ziele und Wirkungen einem in erster Linie privatnützigen Vorhaben besonderes Gewicht verleihen und die Duldungspflicht Dritter über die Grenze hinaus erhöhen können, die bei der Verwirklichung rein privater Vorhaben besteht. Es wäre schwer nachvollziehbar, daß ein Vorhaben, das geringere, gleichwohl aber nicht lediglich unerhebliche Nachteile für Dritte zur Folge hat, strengeren inhaltlichen Zulassungsvoraussetzungen als eine Enteignung unterliegen soll. Die Ziele einer Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Schaffung einer nicht unerheblichen Zahl zusätzlicher Arbeitsplätze, oder einer Förderung der Entwicklung von Produkten, die für das Gemeinwesen besonders wichtig sind, wie sie die Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluß reklamiert, entsprechen jenen Zielen, die auch das Bundesverfassungsgericht als mögliche mittelbar gemeinwohlfördernde Ziele in Erwägung gezogen hat. Dabei müßte allerdings auch den Problemen Rechnung getragen werden, die das Bundesverfassungsgericht veranlaßt haben, für den Fall der Enteignung strenge Voraussetzungen, u.a. eine hinreichend detailierte Regelung der Gründe des Gemeinwohls durch ein formelles Gesetz und die Sicherung der Dauerhaftigkeit des Gemeinwohlbezugs, zu formulieren. Dies erscheint grundsätzlich möglich.

Offen bleiben kann dabei die bisher in der Rechtsprechung ebenfalls nicht entschiedene Frage, ob die Darlegung und Überprüfung der eine Gemeinnützigkeit aufgrund mittelbarer Gemeinwohlförderung rechtfertigenden Zwecke im Rahmen der Planrechtfertigung, als sog. Planungsleitsatz, im Rahmen der Abwägung oder als gesonderter Prüfungsschritt zu erfolgen hat. Jedenfalls bieten diese Elemente des Planfeststellungsverfahrens einen Rahmen, der unterhalb der Ebene einer gesetzlichen Regelung den inhaltlichen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die hinreichende Konkretisierung und Bewertung der mittelbaren Gemeinwohlzwecke genügen kann (vgl. auch Papier, a.a.O., Rn. 465 ff.). Die Ebene der Planrechtfertigung dürfte indessen allein nicht geeignet sein, um zu begründen, daß sich ein im dargestellten Sinne mittelbar gemeinwohlförderndes Vorhaben gegenüber den Rechten Dritter durchsetzen kann. An dieser Stelle wäre allenfalls zu prüfen, ob das Vorhaben überhaupt geeignet wäre, Vorteile dieser Art zu entfalten. Die erforderliche Beurteilung ihres Gewichts im Verhältnis zu privaten Rechten oder Belangen Dritter, die gegen das Vorhaben sprechen, muß an anderer Stelle vorgenommen werden. Die Planrechtfertigung eines Vorhabens im Sinne des Fachplanungsrechts ist nicht als Ergebnis einer solchen Gewichtung zu bejahen oder zu verneinen. Sie ist vielmehr Voraussetzung dafür, daß es gerechtfertigt ist, in die Gewichtung einzutreten. Insofern verwendet der Planfeststellungsbeschluß den Begriff der Planrechtfertigung mißverständlich, wenn er hierzu unter 2.4 ausführt, "Die vorgelegte Planung ist in ihrer Gesamtkonzeption gerechtfertigt".

Eine Gemeinnützigkeit der Verlängerung der Start- und Landebahn aufgrund einer mittelbaren Gemeinwohlförderung kann auch im vorliegenden Fall in Betracht kommen. Ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, in welchem Umfang durch das Vorhaben des Baus des Flugzeugtyps A3XX dauerhaft neue Arbeitsplätze geschaffen werden und in welchem Umfang das Vorhaben der Strukturförderung des norddeutschen Wirtschaftsraumes dient, liegt es nahe, daß das Vorhaben, wenn es für die Beigeladene zu einem wirtschaftlichen Erfolg führt, derartige Folgen in nicht nur völlig unbedeutenden Umfang haben wird. Solches wird möglicherweise nicht ausreichen, um eine Gemeinnützigkeit zu begründen. Andernfalls könnte jede Großinvestition eines Wirtschaftsunternehmens, die in der Regel derartige Folgen hat, allein damit den Charakter eines gemeinnützigen Vorhabens gewinnen (vgl. Papier, a.a.O., Rn. 590; Kopp/Ramsauer § 74 VwVfG Rn. 34). Wenn danach davon auszugehen sein kann, daß zusätzliche qualifizierende Merkmale für den mittelbaren Gemeinwohlbezug erforderlich sind, gibt es Gründe dafür, daß derartige Merkmale hier vorliegen können. Das Bundesverfassungsgericht hat für den Fall der Enteignung insoweit auf eine den Gemeinwohlzweck möglichst konkret bestimmende Entscheidung des Gesetzgebers abgehoben (BVerfG a.a.O., S. 286, 296 f.), weil sonst jede beliebige Unternehmensansiedlung durch die Verwaltungsbehörden als gemeinnützig bewertet werden könnte. Diese an Art. 14 Abs. 3 GG anknüpfende Voraussetzung ist im Bereich einer Fachplanung, die keine enteignungsrechtliche Wirkungen auslöst, nicht von gleicher Bedeutung, weil der Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 14 Abs. 3 GG hier nicht gilt und die Fachplanungsgesetze den Kreis der planfeststellungsfähigen Vorhaben bereits konkretisieren und begrenzen; bedeutungslos dürfte sie dennoch nicht sein. Eine Bewertung der für ein gemeinnütziges Fachplanungsvorhaben erforderlichen Zwecksetzung durch die zuständige Legislative könnte dieser ein besonderes Gewicht geben.

Vorliegend hat (auch) der hamburgische Landesgesetzgeber insofern die Bedeutung des Vorhabens bereits im Jahre 1998 zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens hervorgehoben, als er den mit den Ländern Niedersachsen (Gesetz v. 11.11.1998, GVBl. S. 231) und Schleswig-Holstein (Gesetz v. 9.12.1998, GVBl. S. 285) geschlossenen Staatsverträgen über die Schaffung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen für die teilweise Zuschüttung des Mühlenberger Loches in Form von Zustimmungsgesetzen ausdrücklich zugestimmt und die in den Verträgen zum Ausdruck kommende Zielsetzung gebilligt hat, zur Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im norddeutschen Raum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze solle das Projekt A3XX auch unter Inkaufnahme der damit verbundenen ökologischen Folgen und Ausgleichserfordernisse betrieben werden. In vergleichbarer Weise könnte möglicherweise auch die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000, das Projekt sei wegen seiner Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Lage in Norddeutschland sowie der technologischen Bedeutung durch zwingende öffentliche Interessen i.S.v. Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie des Rates 92/431/EWG vom 21. Mai 1992 - FFH-Richtlinie - gerechtfertigt, die besondere Relevanz der mittelbaren Gemeinwohlbelange stützen.

Ob diese formalen Gesichtspunkte ausreichen, um den mittelbaren Gemeinwohlbezug des streitigen Vorhabens hinreichend zu begründen, und/oder ob die von der Antragsgegnerin angeführten, von den Antragstellern vehement bestrittenen positiven Auswirkungen des Vorhabens hierzu zusätzlich erforderlich und in der Lage sind, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht geklärt werden. Dies hängt nicht zuletzt auch davon ab, in welchem Umfang die Begründung des Gemeinwohlbezugs der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Enteignung und vom Verwaltungsgericht auch hier für erforderlich gehaltene dauerhafte Sicherung der Gemeinwohlbelange könnte ein geringeres Gewicht haben, wenn es nicht um eine auf Dauer angelegte Eigentumsentziehung, sondern nur um tatsächliche Beeinträchtigungen geht. Diese könnten zudem in ihrer Intensität wieder nachlassen, wenn die Unternehmenstätigkeit zurückgeht, wie hier etwa bei einem späteren Abbau von Arbeitsplätzen auch die Zahl der lärmverursachenden Flugbewegungen und damit die Belastung der Antragsteller zurückgehen könnte.

Eine abschließende oder für eine hinreichend sichere Beurteilung der Erfolgsaussichten genügende Klärung dieser bisher in der Rechtsprechung nicht entschiedenen, grundsätzlichen rechtlichen Fragestellung kann im vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen. Sie muß einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, das allein die Möglichkeit eröffnet, bundesrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die Entscheidung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann lediglich die aus der Sicht des Beschwerdegerichts bedeutsamen Gesichtspunkte herausstellen. Eine vorläufige Bewertung durch das nur im Eilverfahren abschließend entscheidende Oberverwaltungsgericht könnte ein höheres Maß an Rechts- oder Planungssicherheit nicht wirklich erzeugen.

c) Die Anfechtungsklage der Antragsteller, insbesondere jener zu 9) und 11), bliebe allerdings voraussichtlich erfolglos, wenn das Vorhaben der Beigeladenen nicht lediglich privatnützigen, sondern im vorgenannten Sinne auch gemeinnützigen Zwecken dienen sollte.

(aa) Die vom Verwaltungsgericht für diesen Fall verneinte P l a n r e c h t f e r t i g u n g wäre nach Auffassung des Beschwerdegerichts auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Die nicht in Frage stehende Notwendigkeit einer Verlängerung der Start- und Landebahn auf 2.684 Meter, damit auslieferungsfähige Flugzeuge des Typs A3XX im Werk der Beigeladenen nach Durchführung der Abschlußarbeiten bereitgestellt werden können, läßt deren Ausbau aus der Sicht des Fachplanungsrechts "vernünftigerweise geboten erscheinen" (vgl. zu diesem Maßstab z.B. BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 118 f.; Urteil v. 20.5.1999, NVwZ 2000, S. 555, 556, st. Rspr.). Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer fehlenden Planrechtfertigung folgt das Beschwerdegericht nicht. An der Planrechtfertigung fehlt es dann, wenn ein Vorhaben zum Z e i t p u n k t der
P l a n f e s t s t e l l u n g objektiv nicht realisierungsfähig ist oder seine Realisierung in Wirklichkeit nicht beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, S. 123, 128; Urteil v. 20.5.1999, NVwZ 2000, S. 555, 558). Derartiges ist vorliegend nicht der Fall. Soweit es die Verlängerung selbst betrifft, steht nicht in Zweifel, daß sie möglich ist. Hinweise darauf, daß sie nicht beabsichtigt ist, gibt es nicht. Auch wenn man den Zweck der Verlängerung, nämlich die Start- und Landemöglichkeiten für Flugzeuge des Typs A3XX in einem auslieferungsfähigen Zustand, in die Prüfung von Realisierungsmöglichkeit und Realisierungswillen einbezieht, wäre die Planrechtfertigung zu bejahen.

Die Verwirklichung des Vorhabens ist voraussichtlich nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die vorgesehene Verlängerung der Start- und Landebahn von vornherein unzureichend wäre. Sie reicht nach den nachvollziehbaren Angaben im Planfeststellungsbeschluß (Ziffer 2.8.5.1) und dem ihm zugrundeliegenden Gutachten der German Airport Consult vom 21. Juli 1999 aus, um den zum Zeitpunkt der Planfeststellung geplanten Flugzeugen des Typs A3XX in der Basisversion unter Berücksichtigung der seinerzeit bekannten technischen Rahmendaten im regelmäßigen Betrieb ohne Nutzlast sichere Starts und Landungen zu erlauben. Soweit das Verwaltungsgericht die Planrechtfertigung anzweifelt, weil bei ungünstigen Witterungsbedingungen Landungen des A3XX auf dem Flugplatz der Beigeladenen nicht möglich seien, stellt dieses die Realisierungsmöglichkeit solcher Flugbewegungen nicht in Frage. Auch das Realisierungsinteresse läßt sich nicht wegen der möglichen Mehrkosten einer Ausweichlandung auf dem Verkehrsflughafen Hamburg-Fuhlsbüttel verneinen. Die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen einzelner Ausweichlandungen dieser Art wären nicht mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Mehrkosten für Zwischenlandungen zu vergleichen, zu denen die Transportflugzeuge der Beigeladenen früher häufig gezwungen waren, weil die Länge der Startbahn vor ihrer Verlängerung aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1993 Starts mit voller Betankung noch nicht erlaubte. Da ein an einen regelmäßigen Flugplan gebundener Flugbetrieb mit Flugzeugen des Typs A3XX nicht vorgesehen ist, dürfte bei der zeitlichen Planung/Durchführung dieser Flüge zudem im Regelfall auf ungünstige Witterungsbedingungen Rücksicht genommen werden können. Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht insoweit von zutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist, kann die Rechtfertigung des Vorhabens nicht allein deshalb in Frage stehen, weil es im Ausnahmefall zur Bewältigung der vorgesehenen Aufgabe nicht oder nur eingeschränkt geeignet sein mag. Die grundsätzliche Eignung des Vorhabens wird dadurch nicht beseitigt.

Soweit das Verwaltungsgericht erwogen hat, daß es an der Planrechtfertigung fehlen könne, weil die Produktion der gesamten von der Beigeladenen ins Auge gefaßten Produktpalette des A3XX mit der vorgesehenen Länge der Start- und Landebahn nicht möglich sei, die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens bereits signalisiert habe, eine weitere Verlängerung auf bis zu 3.185 Meter zu ermöglichen, und deshalb das Ziel des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluß nicht zutreffend und vollständig dargelegt sei, stellt dieses die Planrechtfertigung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes nicht in Frage. Damit wird allenfalls deutlich, daß nicht sicher ist, ob bzw. in welchem Umfang das Projekt verwirklicht wird, durch das die Planfeststellung für die Verlängerung der Start- und Landebahn veranlaßt worden ist. Dieses ist keine Frage der Planrechtfertigung mehr. Planfeststellungen dürfen auch vorgenommen werden, wenn nicht sicher ist, daß das Vorhaben auch realisiert wird. Die Vorschriften über die begrenzte zeitliche Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse, so z.B. § 75 Abs. 4 HmbVwVfG, setzen dieses voraus. Die Planrechtfertigung fehlt unter diesem Gesichtspunkt erst dann, wenn schon erkennbar ist, daß ein Vorhaben während der Geltungsdauer des Planfeststellungsbeschlusses nicht verwirklicht werden kann oder soll (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.11.1989, BVerwGE Bd. 84, S. 123, 128; Urteil v. 20.5.1999, NVwZ 2000, S. 555, 558).

Im übrigen ist die Frage des Bedarfs für eine künftige weitere Verlängerung der Start- und Landebahn im Planfeststellungsverfahren nicht unbehandelt geblieben. Der Planfeststellungsbeschluß befaßt sich ausdrücklich auch mit den Anforderungen für größere Bautypen des A3XX (Ziffer 2.8.5.1 des Beschlusses) und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Bahnlänge von 2.684 Metern nicht für alle erforderlichen (Test-)Bedingungen ausreiche und Starts und Landungen der größeren Version A3XX-200 weitergehenden Restriktionen unterliegen könnten. Damit ist nicht ersichtlich, daß im Planfeststellungsverfahren Gesichtspunkte verschwiegen oder unbehandelt geblieben sind, die die Realisierungsmöglichkeit des Vorhabens objektiv ausschließen. Die Fertigung von Flugzeugen des Typs A3XX im Werk der Beigeladenen wird als solche nicht in Frage gestellt, da die weitergehenden (Test-)Flüge am Produktionsstandort Toulouse erfolgen können und sichere Starts und Landungen der Version A3XX-200 auf der vorgesehenen Länge der Start- und Landebahn nicht per se ausgeschlossen sind. Ferner bestätigt der weitere Fortgang des Projekts nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses, daß dessen Rahmenbedingungen die Beigeladene nicht veranlaßt haben, auf eine Produktion des A3XX in Hamburg zu verzichten, und daß diese ohne eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn möglich zu sein scheint. Denn die im Sommer 2000 erfolgte, gegenüber ursprünglichen Plänen modifizierte Gestaltung der Arbeitsverteilung zwischen den Produktionsstandorten Hamburg und Toulouse, die Erst- und Testflüge in Hamburg nicht vorsieht, aber auch die Entscheidung vom Dezember 2000, aus dem Typenspektrum des Projekts A3XX zunächst (nur) eine kleinere Version als A3XX-100 zu bauen, deren Starts und Landungen auf der vorgesehenen Bahnlänge geringeren Restriktionen unterliegen, zeigt, daß die Fertigstellung von Flugzeugen des Typs A3XX im Werk der Beigeladenen gerade nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Im Beschwerdeverfahren tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Rahmen ihrer ergänzenden Lärmprognosen ferner vor, daß die Flugzeuge des Typs A3XX nach der weiteren technischen Konkretisierung der Planungen eine gegenüber ursprünglichen Annahmen deutlich verkürzte Start- und Landestrecke benötigen sollen. Ohne daß dem aufgrund der vorangegangenen Erwägungen im vorliegenden Verfahren näher nachzugehen ist, läßt dies indessen erkennen, daß auch die spätere Fertigung einer größeren Version des A3XX im Werk der Beigeladenen ohne eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.

Nach diesen Maßstäben wäre in gleicher Weise auch die fachplanungsrechtliche Planrechtfertigung für das wasserrechtliche Vorhaben der Antragsgegnerin gegeben.

(bb) Im - für diese Erwägungen unterstellten  - Falle der Gemeinnützigkeit des Vorhabens wären die Antragsteller nach dem auf der Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erkennenden Maß zu erwartendender Beeinträchtigungen auf die Durchsetzung ergänzender Auflagen nach § 9 Abs. 2 LuftVG oder einer Geldentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG zu ihren Gunsten im Wege einer Planergänzung beschränkt, sofern ihren berechtigten nachbarlichen Interessen nicht bereits durch die im Planfeststellungsbeschluß verfügten Auflagen abwägungsfehlerfrei Rechnung getragen sein sollte. Die Durchführung des planfestgestellten Vorhabens als solches wäre dadurch nicht in Frage gestellt. Denn die Belastung der Grundstücke der Antragsteller durch Lärmimmisionen liegt voraussichtlich deutlich unter jener Schwelle, die die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit bildet, den Verweis auf fachplanungsrechtliche Kompensationsmaßnahmen ausschlösse und damit die Frage einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses aufwerfen würde sowie im Rahmen der Abwägung gebieten könnte, wegen des Gewichts der Interessen der Antragsteller auf das Vorhaben insgesamt zu verzichten.

(1) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß die zukünftig auf den Grundstücken der Antragsteller zu 9) und 11) aus dem Flugbetrieb der Beigeladenen zu erwartenden Lärmimmissionen keinen Umfang erreichen, der für die auf ihnen wohnenden Menschen Gesundheitsschäden oder eine enteignungsrechtlich schwere und unerträgliche Beeinträchtigung zur Folge hat. Für das Grundstück des Antragstellers zu 9) hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Daten eines als etwa vergleichbar angenommenen Meßpunktes einen energieäquivalenten Dauerschallpegel zwischen 60 und 65 dB(A) und Spitzenpegel bis ca. 100 dB(A) sowie für das Grundstück des Antragstellers zu 11) in gleicher Weise einen Dauerschallpegel von ca. 65 dB(A) und Spitzenpegel nahe der in den Planfeststellungsunterlagen zu Grunde gelegten Maximalschallpegel des A3XX von bis zu 103 dB(A) angenommen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene machen im Beschwerdeverfahren geltend, zwischenzeitlich angestellte konkrete Berechnungen für die Grundstücke dieser Antragsteller ergäben auf der Basis der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Emissionsannahmen einen durch den Flugbetrieb der Beigeladenen verursachten Dauerschallpegel von 61,5 dB(A) und unter Berücksichtigung der Vorbelastungen einen Gesamtschallpegel von 63 dB(A) für das Grundstück des Antragstellers zu 9) sowie einen durch den Flugbetrieb der Beigeladenen verursachten Dauerschallpegel von 62,5 dB(A) und unter Berücksichtigungen der Vorbelastungen einen Dauerschallpegel von 62,6 dB(A) für das Grundstück des Antragstellers zu 11). Die Spitzenpegel erreichten 99,2 dB(A) auf dem Grundstück des Antragstellers zu 9) und 99,5 dB(A) auf dem Grundstück des Antragstellers zu 11). Eine Minderung auf einen Dauerschallpegel von bis zu 56,8 dB(A) für den Antragsteller zu 9) und von bis zu 57,7 dB(A) für den Antragsteller zu 11) machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene aufgrund einer möglichen Verminderung der den Lärmprognosen zugrundeliegenden Flugbewegungen sowie aufgrund aktueller, geringerer Emissionswerte des A3XX geltend.

Diese Immissionswerte werden von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren zwar im Hinblick auf die Ermittlungsmethode und die zugrundegelegten Ausgangsdaten umfänglich bestritten. Einer näheren Klärung bedarf die Frage im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht. Auch die Antragsteller zu 9) und 11) gehen im Prinzip davon aus, daß auf ihren Grundstücken ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 65 dB(A) (Antragsteller zu 9)) und 67 dB(A) (Antragsteller zu 11)) auf der Basis der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Flugbewegungen nicht überschritten werden dürfte; auf der Basis der verminderten Flugbewegungen sei für das Grundstück des Antragstellers zu 9) ohne Berücksichtigung von Ruhezuschlägen im ungünstigsten Fall ein wochenbezogener Dauerschallpegel von bis zu 62,6 dB(A) und für das Grundstück des Antragstellers zu 11) ein in etwa in gleicher Weise verminderter Dauerschallpegel zu erwarten (Schriftsatz v. 20.1.2001 Bl. 38 f., 135). Soweit die Antragsteller zuletzt ergänzend geltend machen, die genannten Dauerschallpegel müßten entsprechend der ihrer Ansicht nach anwendbaren DIN-Normen 45643 und 45645 zusätzlich mit einem Zuschlag von 2,4 dB(A) versehen werden, da auch in der Zeit zwischen 19.00 und 22.00 Uhr Flugverkehr stattfinde (Schriftsatz v. 1.2.2001, Bl. 2, 12) und führten deshalb auch bei der in Aussicht gestellten Verminderung der Flugbewegungen weiterhin zu einem Dauerschallpegel von 65 dB(A), ist diese Auffassung Zweifeln ausgesetzt. Eine Anwendung der DIN 45643 für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Fluglärmimmissionen des Flugplatzes der Beigeladenen hat der III. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verneint (vgl. Urteil v. 2.3.1998, OVG Bf III 41/96, Urteilsausfertigung S. 47). Die Frage bedarf indessen vorliegend keiner weiteren Klärung.

Denn die zu erwartenden Dauerschallpegel bleiben auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragsteller noch deutlich unter jenen Werten, die in der Rechtsprechung bisher als Grenze zur enteignungsrechtlich bedeutsamen Belastung angesehen worden sind. Eine solche wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in (reinen) Wohngebieten erst bei Dauerschallpegeln jenseits der Grenze von tagsüber mindestens 70 dB(A) angenommen (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 25.3.1993, BGHZ Bd. 122, S. 76, 81 f. m.w.N.; Urteil v. 17.4.1986, BGHZ Bd. 97, 361, 366; Grabherr/Hofmann, a.a.O., § 9 Rn. 69); der entsprechende nächtliche Dauerschallpegel (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) von jedenfalls mehr als 60 dB(A) ist vorliegend ohne Belang, da ein einen entsprechenden Dauerschallpegel verursachender nächtlicher Flugbetrieb durch den Planfeststellungsbeschluß nicht zugelassen wird.

Nichts anderes gilt unter der erforderlichen Berücksichtigung von Spitzenpegeln bei Fluglärmimmissionen (vgl. BGH, Urteil v. 25.3.1993, a.a.O.). Spitzenpegel im Umfang von ca. 100 dB(A), wie sie nach dem Produktionsprogramm der Beigeladenen und den Emissionsannahmen des Planfeststellungsbeschlusses nur durch Flugzeuge des Baumusters A3XX auftreten, sind durch dessen Auflagen für jede An- und Abflugrichtung auf maximal 5 pro Werktag begrenzt. Nach den den Immissionsprognosen zugrundeliegenden voraussichtlichen Flugbewegungen wird diese Zahl im Jahresdurchschnitt voraussichtlich deutlich niedriger liegen. Denn der Anzahl von 1104 Flugbewegungen pro Jahr liegt die Annahme einer produktionstechnisch erreichbaren maximalen Produktionsauslastung von 92 Flugzeugen pro Jahr und - in vergleichbarer Weise wie für im Werk der Beigeladenen in der Endlinie gefertigte Flugzeuge der Typen A319 und A321 - von 12 Flugbewegungen pro Flugzeug zugrunde (Ziffer 2.8.4.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses); Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Zahl der Flugbewegungen in Wirklichkeit deutlich höher ausfallen könnte, bestehen deshalb gegenwärtig nicht. Bezogen auf 300 Arbeitstage ergeben sich hieraus durchschnittlich lediglich 3,68 Flugbewegungen pro Tag, die sich auf beide Start-/Lande-richtungen verteilen. Vieles spricht dafür, daß auch diese Zahl bei weitem nicht erreicht werden wird, da die Beigeladene angekündigt hat, daß durch die nachträglich veränderte Aufteilung der Arbeitsbereiche eine Halbierung der Flugbewegungen des A3XX erfolgen solle, was aufgrund der vorgesehenen Durchführung von Erstflügen im Werk Toulouse als realistisch erscheint. Die Spitzenpegel wirken zudem auf die Nutzer der Grundstücke lediglich unvermindert ein, soweit sich diese im Außenbereich der Grundstücke aufhalten; im Gebäudeinnern werden die Spitzenpegel unter Berücksichtigung der angeordneten passiven Lärmschutzmaßnahmen auf höchstens 75 dB(A) reduziert. Im Hinblick hierauf und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zur Gesundheitsschädlichkeit fluglärmbedingter Spitzenpegel in seinem Beschluß vom 13. Dezember 1994 (OVG Bs III 376/93, Beschlußausfertigung S. 42 f.) begegnet die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, auch die zu erwartenden Spitzenpegel begründeten nach Zahl und Höhe nicht die Gefahr von Gesundheitsschäden, keinen Bedenken. Soweit die Zahl der Flüge der schon bisher produzierten (leiseren) Airbus-Typen sowie des Transportflugzeugs "Beluga" zunehmen wird, werden die zu erwartenden Spitzenpegel in den Gebäuden deutlich unter dem Wert von 75 dB(A) - und niedriger als bisher zugemutet - liegen, da der passive Lärmschutz auf die Spitzenpegel des A3XX ausgerichtet ist.

Jeder Grundlage entbehrt die Behauptung der Antragsteller zu 9) und 11), ihre Grundstücke würden aufgrund der Lärmimmissionen und der weiteren mit dem Flugbetrieb verbundenen Beeinträchtigungen unbewohnbar werden. Die voraussichtlichen Belastungen dieser Antragsteller bewegen sich auf der Basis ihrer eigenen Prognosen in einem Bereich, der Grundstückseigentümern in der Umgebung von Verkehrsflughäfen fachplanerisch zugemutet wird (vgl. z.B. Grabherr/Hofmann, a.a.O., § 9 Rn. 68 m.w.N.), ohne daß die Frage der Bewohnbarkeit in Frage steht.

Sollte der Bedarf an Flugbewegungen im Planfeststellungsbeschluß erkennbar zu hoch eingeschätzt worden sein, käme im Hinblick auf die erforderliche ordnungsgemäße Abwägung der geschützten Belange der Antragsteller zudem möglicherweise eine engere Begrenzung ihrer Zahl im Wege einer planergänzenden Schutzauflage in Betracht.

(2) Nichts anderes gilt für die Antragsteller zu 8) und 12), die mit ihrer Beschwerde geltend machen, in ähnlicher Weise durch Lärmimmissionen belastet zu werden.

Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller zu 12) überhaupt eine Antragsbefugnis besitzt. Soweit er eine solche grundsätzlich aufgrund eines Eigentumsanwartschaftsrechts an einer Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers zu 11) geltend machen könnte, wäre zu erwägen, ob diese dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unterläge (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.3.1998, Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27), da manches dafür spricht, daß er die streitige Grundstücksfläche im Umfang von anscheinend 72 m² lediglich erhalten soll, um ihm eine Antrags-/Klagebefugnis im vorliegenden Rechtsstreit zu vermitteln. Im übrigen wäre der Antragsteller kaum stärker als der Antragsteller zu 11) von den Lärmimmissionen betroffen. Hinzu tritt, daß die dem Anwartschaftsrecht des Antragstellers zu 12) unterliegende Fläche unbebaut ist, nach ihrer bauplanungsrechtlichen Situation als Außenbereich nicht zur Bebauung vorgesehen ist und damit in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht dem gleichen Schutz wie ein Wohnzwecken dienendes Grundstück unterliegt.

Soweit die Antragstellerin zu 8) geltend macht, auch sie sei einem Dauerschallpegel von mehr als 55 dB(A) sowie deutlich höheren Spitzenpegeln aus dem Betrieb des Flugplatzes der Beigeladenen ausgesetzt, bleibt ihre Belastung weit hinter jener der Antragsteller zu 9) und 11) zurück. Dies folgt bereits daraus, daß ihr Grundstück mehr als 3 km vom Flugplatz der Beigeladenen entfernt liegt.

(3) Vom Flugplatz der Beigeladenen ausgehende Lärmimmissionen, die Nachteile i.S.v. § 9 Abs. 2 LuftVG für die Antragsteller zu 2) bis 6) und 10) zur Folge haben, sind schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Grundstücke dieser Antragsteller nicht im Bereich der Abflug- und Einflugschneisen des Flugplatzes liegen und sich unstreitig deutlich außerhalb jenes Bereiches befinden, für den zukünftig mit einem Dauerschallpegel von jedenfalls 55 dB(A) zu rechnen ist. Auch wesentlich darüber liegende Spitzenpegel aus dem Flugbetrieb des Flugplatzes der Beigeladenen sind weder dargetan noch erkennbar. In dieser Situation ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfestellungsbehörde davon abgesehen hat, aufgrund der zumutbaren Belastungen i.S.v. § 9 Abs. 2 LuftVG bzw. § 906 BGB das Vorhaben zu versagen.

2. Sollte der Ausbau des Flugplatzes der Beigeladenen ein ausschließlich p r i v a t n ü t z i g e s  V o r h a b e n darstellen, könnte entscheidend werden, ob bzw. inwieweit die Ausgleichsregelungen des § 9 Abs. 2 LuftVG und des § 74 Abs. 2 S. 2 und 3 HmbVwVfG auch bei privatnützigen Planfeststellungen Anwendung finden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einem ausschließlich privatnützigen Vorhaben hätten Eigentümer benachbarter Grundstücke stets lediglich unerhebliche Nachteile hinzunehmen, die nicht über ihre allgemeine privatrechtliche Duldungspflicht aus § 906 BGB hinausgehen, und sie könnten hierbei nicht auf die Inanspruchnahme der genannten Ausgleichsregelungen verwiesen werden, ist deutlichen Zweifeln ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinen Entscheidungen zu privatnützigen Planfeststellungen ausgeführt, daß derartigen Vorhaben ein zwingender Versagungsgrund entgegensteht, wenn sie mit einem Eingriff in die Rechte Dritter verbunden sind (vgl. vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 10.2.1978, BVerwGE Bd. 55, S. 220, 226 f.; Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 119). Hieraus folgt indessen nicht gleichsam automatisch, daß Dritte damit von vornherein lediglich verpflichtet sind, unerhebliche Immissionen auf ihren Grundstücken hinzunehmen.

a) Auch jene Fachplanungsgesetze, die - wie im Wasserrecht z.B. § 8 Abs. 3 WHG oder § 48 Abs. 4 HWaG - typischerweise privatnützige Vorhaben erfassen, sehen vor, daß privatnützige Vorhaben gestattet werden, wenn durch diese eintretende

N a c h t e i l e für die Rechte Dritter durch dem Vorhabenträger auferlegte Maßnahmen
v e r h i n d e r t oder
a u s g e g l i c h e n werden. Dies läßt erkennen, daß die sinngemäß in allen einschlägigen Fachplanungsgesetzen, so auch in § 9 Abs. 2 LuftVG, jedenfalls aber in den ergänzend anzuwendenden allgemeinen Vorschriften über Planfeststellungsverfahren in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder, so vorliegend in § 74 Abs. 2 S. 2 HmbVwVfG, enthaltene Regelung, nach der einem Vorhabenträger Vorkehrungen aufzuerlegen sind, um nachteilige Wirkungen auf Rechte Dritter durch Auflagen auszugleichen oder zu verhüten, auch für privatnützige Vorhaben gelten und Ausdruck einer verfassungsrechtlich zulässigen gesetzlichen Konkretisierung des Eigentumsinhalts i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG sein kann (vgl. z.B. Kühling, a.a.O., S. 398). Aus dem Fachplanungsrecht kann sich damit ergeben, daß bei Durchführung der dem Vorhabenträger auferlegten Maßnahmen jedenfalls im Ergebnis gerade keine Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte eintritt (vgl. Kühling a.a.O.). Konsequenterweise verweisen die Gesetze Dritte dann insoweit öffentlich-rechtlich auf die Inanspruchnahme der dem Vorhabenträger auferlegten Maßnahmen; nehmen sie diese Möglichkeit - sofern sie geeignet sind, den auferlegten Schutz zu gewährleisten und nicht im übrigen unzumutbar sind - nicht wahr, können sie damit nicht die öffentlich-rechtliche Bewältigung der widerstreitenden Belange beeinflussen. Dem entspricht es, daß Dritte nach § 10 Abs. 8 S. 2 LuftVG die Aufhebung eines aufgrund von Abwägungsfehlern ihre Rechte verletzenden Planfeststellungsbeschlusses nur erreichen können, wenn diese Rechtsverletzung nicht durch ergänzende Schutzauflagen beseitigt werden kann (vgl. z.B. bereits BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 132 f.); ein Unterschied zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Vorhaben besteht nach der gesetzlichen Regelung insoweit nicht. Nehmen sie diese Schutzauflagen nicht an, hätten sie die sich ergebenden Nachteile für ihre Rechte in gleicher Weise hinzunehmen, als wenn sie solche nicht geltend gemacht hätten. Eine Berufung auf § 906 BGB wäre dann aufgrund §§ 9 Abs. 3, 11 LuftVG ausgeschlossen.

Dem entsprechen die Ausführungen des III. Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluß v. 13.12.1994, OVG Bs III 376/93, Beschlußausfertigung S. 22; Urteil v. 2.3.1998, OVG Bf III 41/96, Urteilsausfertigung S. 35), die auf den tatsächlichen Ausgleich von Nachteilen und die Möglichkeit passiver Lärmschutzmaßnahmen verweisen. Lediglich soweit die Nachteile im Rahmen von § 9 Abs. 2 LuftVG durch Schutzvorkehrungen nicht in natura verhindert oder ausgeglichen werden können, scheidet nach Auffassung des III. Senats bei privatnützigen Vorhaben der Verweis auf eine Geldentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG aus (OVG Hamburg, Beschluß v. 13.12.1994, OVG Bs III 376/93; Beschlußausfertigung S. 37 ff. sowie Leitsatz 7, DVBl. 1995, S. 1026 nur LS; Urteil v. 2.3.1998, OVG Bf III 41/96, Urteilsausfertigung S. 35).

Die vom Verwaltungsgericht zur weiteren Begründung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Belege tragen diese nicht. Die herangezogenen zivilrechtlichen Erkenntnisse zu § 906 BGB betreffen einen anderen Sachverhalt und nicht vergleichbare Rechtsfragen. Denn allen Fällen lag die Situation zugrunde, daß von außen i.S.v. § 906 BGB nicht lediglich unerhebliche Immissionen auf das jeweilige Grundstück einwirkten und die jeweiligen Grundstückseigentümer nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet waren, auf eigene Kosten immissionsmindernde Fenster einzubauen oder Schlafzimmer zu verlegen, um den "üblichen" Baustandard zum Schutz vor Verkehrslärm zu erreichen oder sich gegen Geräusche von Volksfesten oder Freilufttheateraufführungen zu schützen (vgl. BGH, Urteil v. 23.3.1990, BGHZ Bd. 111, 63, 71; Urteil v. 11.11.1983, NJW 1984, S. 1242; Urteil v. 6.6.1969, MDR 1969, S. 744); daß sich eine solche Verpflichtung für den mit erheblichen Immissionen überzogenen Grundeigentümer aufgrund von §§ 903, 906 BGB nicht ergibt, liegt auf der Hand. Sie betrifft aber nicht die öffentlich-rechtliche Problembewältigung in Planfeststellungsverfahren, die solche Maßnahmen nach Abwägung der einander gegenüberstehenden Belange dem Emissionsverursacher auferlegt. Gleichermaßen bezieht sich die ebenfalls herangezogene Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, Schutzmaßnahmen könnten nicht angeordnet werden, wenn sie rechtlich nicht durchsetzbar seien (Urteil v. 29.1.1991, BVerwGE Bd. 87, S. 332, 343), nur auf aktive, vom Flughafenunternehmer an die Flughafenbenutzer - die Luftfahrtgesellschaften - weiterzureichende Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung; Aussagen zu § 9 Abs. 2 LuftVG können daraus nicht entnommen werden.

Soweit daher die Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des passiven Lärmschutzes in den Bereich einer unerheblichen Belastung zurückgeführt werden können, spricht vieles dafür, daß dahingehende Auflagen auch bei privatnützigen Vorhaben einen Ausgleich von nachteiligen Wirkungen auf Rechte Dritter bewirken können.

b) Ein solcher Ausgleich wäre für die Grundstücke der Antragsteller zu 9) und 11) zumindest im
I n n e n b e r e i c h der G e b ä u d e möglich. Nichts anderes kann für die allenfalls von einem 55 dB(A) in geringem Umfang übersteigenden Dauerschallpegel betroffene Antragstellerin zu 8) gelten.

In den Innenräumen der Gebäude werden sich durch passive Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich ohne durchgreifende Probleme Bedingungen schaffen lassen, die den Anforderungen an ein ungestörtes Wohnen entsprechen. Denn unter Berücksichtigung der bereits angeordneten Auflagen für die Einrichtung passiven Lärmschutzes ist aufgrund der Zielwerte sichergestellt, daß die Dauerschallpegel bei ausreichender Belüftung innen am Tage 40 dB(A) nicht überschreiten und zugleich pro Tag höchstens fünf Spitzenpegel bis zu 75 dB(A) auftreten dürfen sowie in Schlafräumen nach 22 Uhr Spitzenpegel von mehr als 55 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Diese Werte stellen nach allen erkennbaren Umständen sicher, daß in den Innenräumen gegenüber den bisher zulässigen, vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 13. Dezember 1994 und 2. März 1998 anläßlich der letzten Startbahnverlängerung als i.S.v. § 906 BGB ohne weiteres zumutbar angesehenen Lärmbelastungen keine Verschlechterung der Verhältnisse eintreten wird. Dieses gilt auch für die zu erwartenden Spitzenpegel in Innenräumen. Aufgrund der bei den Antragstellern zu 9) und 11) erforderlichen passiven Lärmschutzmaßnahmen werden insbesondere die Spitzenpegel jener Flugzeuge, die bereits bisher auf dem Flugplatz der Beigeladenen starten und landen und die die weit überwiegende Zahl der Flugbewegungen verursachen, jenen Wert nicht entscheidend überschreiten, den das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen als ohne weiteres zumutbaren Dauerschallpegel angesehen hat.

Für die Behauptung dieser Antragsteller, ihnen sei lediglich eine unter diesen Werten liegende Immissionsbelastung zumutbar, dürfte es an nachvollziehbaren rechtlichen Grundlagen fehlen. Soweit sie die den Auflagen zugrundeliegenden Berechnungsannahmen (Ziffer 1.1.5.1.1 Abs. 1 des Planfeststellungsbeschlusses) kritisieren, käme, soweit sich die Kritik im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweisen sollte, eine Ergänzung der Auflage in Betracht. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren vorsorglich erhobene Einwendung, passive Schallschutzmaßnahmen an ihren Häusern seien aus eigentumsrechtlichen oder baulichen Gründen nicht oder nur unter hohen finanziellen Aufwendungen möglich, ist eine nicht durch sachverständige Belege untermauerte Behauptung, an deren Plausibilität Zweifel bestehen und die im vorliegenden Eilverfahren nicht geeignet ist, die Möglichkeit passiver Lärmschutzmaßnahmen ernstlich in Frage zu stellen. Soweit sie zutreffend wäre, würde sich ebenfalls die nachfolgend behandelte Frage stellen, ob die Antragsteller insoweit auf eine Geldentschädigung nach § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG verwiesen werden könnten.

c) Ein von den bestehenden rechtlichen Regelungen nicht gedeckter Eingriff in die Rechte der Antragsteller zu 9) und 11) dürfte für die Nutzung der A u ß e n w o h n b e r e i c h e ihrer
G r u n d s t ü c k e nicht auszuschließen sein, wenn erstens die Lärmimmissionen, die dort nur durch eine Herabsetzung der Zahl der Starts und Landungen auf dem Flugplatz der Beigeladenen vermindert werden könnten, nach der Art der Nutzung dieser Bereiche nicht lediglich unerheblich sind (aa), und zweitens bei privatnützigen Planfeststellungen ein Geldausgleich nach § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG ausgeschlossen ist (bb). Beide Fragen lassen sich im vorliegenden Eilverfahren nicht mit hinreichender Aussagekraft klären und müssen insoweit als offen angesehen werden.

(aa) Ob die aus der beabsichtigten Produktion des Flugzeugtyps A3XX sowie der Erhöhung der Fertigungskapazität für die sog. kleinen Airbus-Typen A319/A321 resultierenden zusätzlichen
L ä r m i m m i s s i o n e n im Rechtsinne zu erheblichen Lärmbelastungen im Außenwohnbereich der Grundstücke führen, kann unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lage und Nutzung der Grundstücke fraglich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Frage der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Grundstücks im Hinblick auf Fluglärm oder andere Lärmimmissionen für den Innen- und Außenwohnbereich nicht einheitlich beantwortet werden. Maßgeblich ist jeweils die konkrete Lage und die Nutzung des Außenwohnbereichs. Gartenbereiche, die nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind, sind grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 11.11.1988, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6; Urteil v. 29.1.1991, BVerwGE Bd. 87, S. 332, 385 f.). Auch soweit Außenbereiche, insbesondere Terrassen, nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung dem "Wohnen im Freien" dienen, geht das Bundesverwaltungsgericht von einer geringeren Schutzwürdigkeit aus, weil für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung bestehe; zu erwägen sei, daß Dauerschallpegel von 65 dB(A) aufgrund der dann bestehenden Kommunikationsbeeinträchtigungen nicht mehr zumutbar seien, wobei allerdings zusätzlich auf die konkrete tatsächliche Vorbelastung des Grundstücks und die Gebietsstruktur abzustellen sei (BVerwG, Urteil v. 29.1.1991, a.a.O). Bei der Planung eines Neubaus eines Verkehrsflughafens in einem zuvor lärmunbelasteten Gebiet sind fluglärmbedingte Dauerschallpegel von unter 64 dB(A) im Außenwohnbereich eines Grundstücks vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als ohne weiteres zumutbar angesehen worden (vgl. BayVGH, Urteil v. 4.11.1997, BayVbl. 1998, S. 756; BVerwG, Beschluß v. 29.12.1998, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12).

Im Hinblick auf diesen Rahmen und die zwischen den Beteiligten strittige Höhe des prognostizierten Dauerschallpegels (siehe dazu oben im Abschnitt 1.c)bb)(1)) könnte sich für den Antragsteller zu 9) eine einfachgesetzliche Unzumutbarkeit der zu erwartenden Lärmimmissionen für den Außenwohnbereich zum einen aus einer nach der Gebietsstruktur für die Wohnnutzung besonders großen Werthaltigkeit der Gartennutzung und zum anderen aus einer nicht hinzunehmenden Häufung von Spitzenpegeln der an- und abfliegenden Flugzeuge bei einer - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - rein privatnützigen Nutzung des Flugplatzes der Beigeladenen ergeben. Dabei ist für das Grundstück von einer planerischen Ausweisung als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO auszugehen, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nienstedten 10 (Gesetz v. 4.4.1979, GVBl. S. 109) ergibt. Einer besonderen Werthaltigkeit kann hierbei allerdings entgegenstehen, daß die Gartennutzung zu Wohnzwecken dieses Antragstellers in nicht gänzlich unerheblichem Umfang durch Fluglärm des Flughafens Hamburg-Fuhlsbüttel vorbelastet sein kann (vgl. hierzu für Grundstücke in der Umgebung: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 2.3.1998, OVG III Bf 41/96, Urteilsausfertigung S. 48) und das Wohnhaus des Antragstellers Anfang der achtziger Jahre in Kenntnis des bestehenden Flugplatzes der Beigeladenen errichtet worden ist. Auch werden auf dem Gelände der Beigeladenen seit langem Flugzeuge produziert und wurden deren Nachbargrundstücke seit ihrer Gewinnung durch Aufschüttung früherer Wasserflächen der Elbe von Mitte der zwanziger Jahre bis ca. 1970 von einer Werft industriell für den Großschiffbau (Deutsche Werft) genutzt, die ebenfalls typischerweise zu Immissionsbelastungen für die Umgebung führte. Ferner macht die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren geltend, das Grundstück dieses Antragstellers sei - jedenfalls bezogen auf das Jahr 2010 - auch einer planerischen Vorbelastung durch Straßenverkehr im Umfang eines Dauerschallpegels von ca. 57 dB(A) ausgesetzt. Dieser Umstand wird allerdings vom Antragsteller substantiiert in Abrede gestellt und für die Gegenwart eine Verkehrsbelastung zu Zeiten des Spitzenverkehrs von allenfalls 49 dB(A) behauptet. Eine hinreichende Klärung der genannten und in ihren tatsächlichen Grundlagen strittigen Gesichtspunkte ist im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich.

Für das Grundstück der Antragstellerin zu 8) erscheint eine unzumutbare Belastung im Außenwohnbereich ihres Grundstücks von vornherein unwahrscheinlich. Der zu erwartende Dauerschallpegel liegt auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptungen allenfalls knapp über 55 dB(A). Das Grundstück dürfte nach seiner Lage ferner durch Verkehrsimmissionen vorbelastet sein. Angesichts der Entfernung zum Flugplatz der Beigeladenen liegt es fern, daß die Wohnnutzung des Gartenbereichs mehr als nur unerheblich berührt wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß startende Flugzeuge den Grundstücksbereich der Antragstellerin zu 8) aufgrund des gegenüber Landungen wesentlich steileren Startwinkels bereits in deutlich höherer Höhe als bei Landungen überqueren.

Für das Grundstück des Antragstellers zu 11), das sich im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich befindet, dürfte zwar eine nennenswerte Vorbelastung lediglich durch den Flugplatz der Beigeladenen bestehen, die durch die bisherigen Begrenzungen des Flugbetriebs auf einen Dauerschallpegel von höchstens 55 dB(A) begrenzt ist. Vieles spricht indessen dafür, daß dieser Antragsteller aufgrund der vorhandenen Gebietsstruktur allgemein einen geringeren Schutz beanspruchen kann. Bereits die allgemeinen Regelungen zum Lärmschutz, etwa die TA Lärm, legen für Dorfgebiete einen Dauerschallpegel von bis zu 60 dB(A) am Tage als zumutbar zugrunde. Das planerisch im Außenbereich belegene, der Landwirtschaft dienende Grundstück wird keinen weitergehenden Schutz genießen können. Für den Gartenbereich wird dieser Wert nach den dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden Prognosen mit 62,5 dB(A) zwar voraussichtlich überschritten. Eine wesentliche Überschreitung des Wertes von 65 dB(A) ist nach den Berechnungen im Planfeststellungsverfahren allerdings nicht zu erwarten, selbst wenn die Einwände des Antragstellers gegen das Berechnungsverfahren zutreffend sein sollten; dieser geht insoweit von einem ca. 3 dB(A) höheren Dauerschallpegel aus. Auch für dieses Grundstück ist eine weitergehende Klärung der im Gartenbereich zumutbaren Lärmimmissionen im vorliegenden Verfahren nicht möglich.

Zusätzlich wäre im Hauptsacheverfahren zu erwägen, ob eine Reduzierung der Flugbewegungen auf dem Flugplatz der Beigeladenen, die möglicherweise als Planergänzung in den Planfeststellungsbeschluß aufzunehmen wäre, auch im Außenwohnbereich für die Antragsteller zu 9) und 11) zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen auf ein im Ergebnis nicht unzumutbar belästigendes Maß führen würde. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben im Beschwerdeverfahren zu erkennen gegeben, daß die Zahl der durch den Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Flugbewegungen auf dem Flugplatz der Beigeladenen aufgrund der veränderten Produktionsverteilung um bis zu 1.822 Flugbewegungen des Zubringerflugzeugs "Beluga" und 552 Flugbewegungen des neuen Flugzeugtyps A3XX, insgesamt also 2.374 Flugbewegungen, vermindert werden könnte, ohne den Betrieb der Beigeladenen zu beeinträchtigen. Dies würde zu einer Verminderung der Flugbewegungen um mehr als 20 v.H. führen, die jedenfalls auch mit einer entsprechenden Verminderung der Immissionsbelastung verbunden wäre, zumal Flüge der jeweils lautesten Flugzeugtypen entfallen würden.

Die verbleibende Zahl aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässiger Flugbewegungen läge nach Abzug der für die Produktion des A3XX erforderlichen Flugbewegungen allerdings noch immer deutlich höher als gegenwärtig und überstiege auch die Zahl der sofort vollziehbar zugelassenen 5000 Flugbewegungen, über die im Beschwerdeverfahren noch zu entscheiden sein wird. Ob insoweit eine weitere Reduzierung möglich wäre, die voraussichtlich zu Lasten der in die Planung eingegangenen Produktionssteigerungen für die Typen A319/A320/A321 erfolgen müßte, welche mit einer Produktionszahl von insgesamt 288 Flugzeugen zuzüglich eines 20 % Bewegungszuschlages in die Berechnungen eingegangen ist (vgl. Ziffer 2.8.4.2.1.1 des Planfeststellungsbeschlusses), und ob solches im Rahmen der Abwägung der Belange in Betracht zu ziehen gewesen wäre, läßt sich gegenwärtig nicht übersehen.

(bb) Soweit sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, daß im Außenwohnbereich der Grundstücke der Antragsteller zu 9) und 11) nach § 906 Abs. 1 und 2 BGB erhebliche Beeinträchtigungen des Eigentumsrechtes vorliegen, käme es im Falle einer allein privatnützigen Planfeststellung ferner darauf an, ob die E n t s c h ä d i g u n g s r e g e l u n g des § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG auch in diesem Falle anwendbar ist. Manches spricht dafür, daß die in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschluß v. 13.12.1994, OVG Bs III 376/93, Beschlußausfertigung S. 37 ff. sowie Leitsatz 7, DVBl. 1995, S. 1026 nur LS; Urteil v. 2.3.1998, OVG Bf II I 41/96, Beschlußausfertigung S. 35) stehende Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG sei in Fällen einer privatnützigen Planfeststellung nicht anwendbar (so wohl Kühling, a.a.O., S. 398). So stellt die in der Vorschrift vorgesehene Geldentschädigung lediglich ein Surrogat für eine nicht vermeidbare bzw. tatsächlich oder wirtschaftlich nicht kompensierbare (Rechts-)Beeinträchtigung dar (vgl. z.B. Bonk in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, § 74 Rn. 99), die im Prinzip bei privatnützigen Vorhaben gerade nicht hinzunehmen ist. Weitere, insbesondere abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte sind nicht ersichtlich.

Soweit die Frage in der rechtswissenschaftlichen Literatur behandelt und ausdrücklich die gegenteilige Auffassung vertreten wird (so Hofmann/Grabherr, § 8 LuftVG Rn. 10), könnte diese nur damit begründet werden, das Planfeststellungsrecht verleihe jedem Planfeststellungsverfahren aufgrund der Bedeutung des jeweiligen Vorhabens ein Gewicht, das in Ansehung von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auch nicht in natura kompensierte Rechtsbeeinträchtigungen als gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung zulasse, und die (bundes-)wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen in § 8 Abs. 3 WHG oder § 33 Abs. 3 KrW-/AbfG, die bei privatnützigen Vorhaben dieser Rechtsgebiete den Verweis auf Entschädigungsleistungen gerade ausschließen, stellten lediglich partielle einfachrechtliche Regelungen dar, die die Grenze des nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Hinzunehmenden nicht für alle Bereiche des Fachplanungsrechts kennzeichnen (vgl. dazu Papier in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 14 Rn. 465 f.). Ein solches Verständnis würde allerdings wiederum die Frage nach den Grenzen einer mit Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG noch vereinbaren Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts aufwerfen. Sie kann in diesem Verfahren ebensowenig mit einer hinreichenden Sicherheit geklärt werden, wie die bereits erörterte Frage der Gemeinnützigkeit eines Vorhabens, das nur mittelbar dem Allgemeinwohl dient.

B) Soweit bereits das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller hinsichtlich weiterer geltend gemachter Rechtsverstöße offen gelassen oder verneint hat, besteht gegenwärtig weder aufgrund des Beschwerdevorbringens noch im übrigen Anlaß für die Erwartung, ihre Anfechtungsklage werde zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen.

1. Die Anfechtungsklage der Antragsteller wird voraussichtlich nicht aufgrund geltend gemachter V e r f a h r e n s f e h l e r des Planfeststellungsverfahrens zum Erfolg führen.

a) Es ist kein rechtlicher Mangel des Verfahrens, daß der Vorhabenträger des wasserrechtlichen Verfahrensbereichs sowie im übrigen die Anhörungsbehörde und die Planfeststellungs-behörde als Ämter bzw. Abteilungen in einer Behörde, der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, zusammengefaßt und mithin b e h ö r d e n i d e n t i s c h sind. Dieses entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. z.B. Urteil v. 23.5.1995, OVG Bf II 67/90, insoweit unveröffentlicht; Beschluß v. 23.9.1996, OVG Bs III 68/99, insoweit unveröffentlicht) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß v. 24.8.1987, NVwZ 1988, S. 532, 533; Beschluß v. 27.7.1990, Buchholz 442.08 § 36 BbG Nr. 18); die Einwendungen der Antragsteller geben keinen Anlaß, hiervon abzuweichen.

b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt es keinen Mangel des Planfeststellungsverfahrens dar, daß aufgrund der mündlichen Anhörung der Einwender eingeholte e r g ä n z e n d e  G u t a c h t e n nicht ausgelegt und erneut zum Gegenstand einer Anhörung gemacht worden sind. Die medizinischen Gutachten zur Lärmbeeinträchtigung sowie jene zu Kollisionsgefahren mit der Schiffahrt betrafen weder neue Problemstellungen und noch führten sie zu einer Änderung des Planvorhabens, so daß eine erneute Auslegung und Anhörung gemäß § 73 Abs. 8 HmbVwVfG nicht veranlaßt war.

c) Ferner ist nicht ersichtlich, daß das dem Planfestellungsverfahren zugrundeliegende
V o r h a b e n bereits während dieses Verfahrens u n r i c h t i g b e z e i c h n e t und in Wirklichkeit ein anderes war oder seitdem eine maßgebliche Änderung eingetreten ist, wie sich nach Auffassung der Antragsteller aus der Begründung des Antrags der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Antragstellerin im wasserrechtlichen Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 ergeben soll. Solches kann nicht darin erblickt werden, daß der Begriff der "Endlinienfertigung", der in dem Planfeststellungsverfahren ursprünglich verwendet wurde, aufgegeben worden ist. Dies mag in der Abwägung für das Gewicht der für das Vorhaben sprechenden Belange von Bedeutung sein können. Hieraus läßt sich jedoch keine qualitative Veränderung des Verfahrensgegenstandes erkennen.

d) Soweit die Antragsteller unzulässige Handlungen des Senators Dr. Mirow und die
B e f a n g e n h e i t oder fehlende Unabhängigkeit des Leiters des Planfeststellungsverfahrens Regierungsdirektor xxxxxxxx rügen, besteht kein Anlaß zu einer gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren insoweit weder rechtlich noch tatsächlich neue Gesichtspunkte dargetan oder ihre Behauptungen gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Hierzu hätte umso mehr Anlaß bestanden, als das Verwaltungsgericht substantiierte Behauptungen für eine ergebnisrelevante Einflußnahme auf Regierungsdirektor xxxxxxxx vermißt hatte und die Antragsgegnerin den von den Antragstellern aufgestellten Tatsachenbehauptungen durch eine im Beschwerdeverfahren vorgelegte Versicherung an Eides Statt des Regierungsdirektors xxxxxxxx vom 8. Januar 2001 entgegengetreten ist. Für die begehrte Vernehmung von Zeugen besteht bei dieser Sachlage im vorliegenden Eilverfahren kein Anlaß.

e) Die Ausführungen der Antragsteller im Beschwerdezulassungsverfahren, die Planfeststellungsbehörde habe einen "bösen Schein" erweckt und das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt, vermögen ebenfalls keine möglicherweise ergebnisrelevanten Verfahrensfehler zu begründen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auch insoweit Bezug genommen. Eine weitere Substantiierung des Vorbringens ist mit der Beschwerdebegründung nicht erfolgt; teilweise betreffen die Rügen nicht Verfahrensfehler, sondern sollen Abwägungsmängel geltend gemacht werden.

2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller auch im übrigen durch den w a s s e r r e c h t l i c h e n Teil des Planfeststellungsbeschlusses voraussichtlich nicht verletzt werden, wenn die gesondert zu erörternde Frage des bei den Bauarbeiten entstehenden Baulärms außer Betracht bleibt, und daß insbesondere keine Fehler bei der erforderlichen Abwägung der zu berücksichtigenden Belange der Antragsteller vorliegen dürften, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben müßten.

Nach § 75 Abs. 1 a S. 2 HmbVwVfG kommt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund von erheblichen Abwägungsmängeln nur in Betracht, wenn diese nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Erhebliche Abwägungsmängel liegen nach Satz 1 der Vorschrift nur dann vor, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Inhaltlich verlangt das Abwägungsgebot, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden muß und weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 14.2.1975, BVerwGE Bd. 48, 56, 63 f.; Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, 110, 117). Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung, sofern, wie vorliegend, keine enteignungsrechtliche Vorwirkung in Rede steht, auf solche Mängel zu beschränken, die eigene Belange der Antragsteller betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 123; Urteil v. 12.4.2000, DVBl. 2000, S. 1344, 1346; OVG Hamburg, Beschluß v. 13.12.1994, OVG Bs III 376/93, Beschlußausfertigung S. 60; Kopp/Ramsauer, § 75 VwVfG Rn. 39; Stüer, a.a.O., Rn. 2340 f.).

Begründete Anhaltspunkte für die Annahme, die Planfeststellungsbehörde der Antragsgegnerin habe keine Abwägung vorgenommen, weil sie durch politische Vorgaben gebunden gewesen sei und das ihr zustehende Planungsermessen nicht habe ausüben können, sind nicht vorhanden. Der Planfeststellungsbeschluß läßt erkennen, daß sich die Planfeststellungsbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht zur Interessenabwägung bewußt war und diese mit ihren Erwägungen und Entscheidungen vornehmen wollte.

Nicht ersichtlich ist, daß die Planfeststellungsbehörde eigene Belange der Antragsteller, die diese im Rahmen ihrer Einwendungen in das Planfeststellungsverfahren eingebracht haben, unberücksichtigt gelassen hat. Solches ist weder den Ausführungen der Antragsteller in ihrer Beschwerde noch einem Vergleich der von ihnen erhobenen Einwendungen mit der - allerdings einzelnen Einwendern nicht zugeordneten - Behandlung der Einwendungen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu entnehmen. Soweit sie geltend machen, das Planfeststellungsverfahren leide darunter, daß nicht, wie nach ihrer Auffassung erforderlich, zuvor im Rahmen der Bauleitplanung darüber entschieden worden sei, ob die Erweiterung des Werks der Beigeladenen gebietsverträglich sei, werden dadurch eigene Rechte der Antragsteller voraussichtlich nicht berührt.

a) Es ist gegenwärtig nicht erkennbar, daß die Antragsteller, soweit sie überhaupt Rechte als Grundstückseigentümer geltend machen (können), Rechtsbeeinträchtigungen i.S.v. § 31 Abs. 2, 5 S. 3 WHG, § 48 Abs. 4 HWaG oder jedenfalls beachtliche nachteilige Wirkungen i.S.v. §§ 48 Abs. 4, 18 Abs. 2 HWaG zu erwarten haben. Nach der Lage ihrer Grundstücke sind solche aufgrund der teilweisen Zuschüttung des Mühlenberger Loches und der damit verbundenen weiteren wasserbaulichen Maßnahmen nicht zu befürchten. Auch die Abwägung ihrer Belange läßt insoweit keine Fehler erkennen, die zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten.

aa) Beachtliche nachteilige Wirkungen i.S.v. §§ 48 Abs. 4 i.V.m. 18 Abs. 2 lit. b HWaG hätten sich allenfalls aus einer Erhöhung des Sturmflutscheitels und daraus resultierenden zusätzlichen
Ü b e r f l u t u n g s g e f a h r e n für ihre Grundstücke ergeben können.

Hinsichtlich des Antragstellers zu 9), der geltend macht, die Wirksamkeit des privaten Polders Teufelsbrück, der auch sein Grundstück vor Überflutungen bewahre, werde durch die ansteigenden Wasserstände gefährdet, werden die Nachteile bereits gemäß § 48 Abs. 4 S. 4 HWaG i.V.m. § 18 Abs. 3 HWaG unbeachtlich sein, weil die nachteiligen Auswirkungen voraussichtlich nur gering sein werden. Zwar geht durch die Teilverfüllung des Mühlenberger Loches im Falle einer Sturmflut das Stauvolumen der Elbe zurück; dieser Rückgang wird durch die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme im Bereich Hahnhöfersand jedoch teilweise wieder ausgeglichen werden.

Der Planfeststellungsbeschluß (Ziffer 2.5.5.3.1) geht auf der Basis der Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau im Ergebnis von einer Erhöhung des Sturmflutscheitels der Stromelbe im Bereich zwischen Brunsbüttel und St. Pauli-Landungsbrücken um 0,5 bis 1,5 cm aus. Eine Veränderung von 1,5 cm wäre, bezogen auf die Höhe der Polderwand von 7,20 Meter über NN und den ihr anscheinend zugrundeliegenden Bemessungswasserstand von 6,70 Meter über NN, nur gering und damit unbeachtlich.

Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten der "DHV Umwelt und Infrastruktur" vom 7. Dezember 2000 (Bl. 941 ff. d.A., Bl. 1247 d.A.) vermag weder das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses noch die ihm zugrundeliegenden Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau ernstlich in Frage zu stellen und legt insbesondere keine anderen in sich schlüssigen Werte für eine zu erwartende Veränderung der Sturmflutscheitel dar. Ob der Planfeststellungsbeschluß die Ausführungen der Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau insoweit zutreffend wiedergibt, ist zwar fraglich, im Ergebnis jedoch ohne entscheidende Bedeutung. Denn der o.a. Wert von 0,5 bis 1,5 cm bezieht sich nach dem Datenmaterial, das dem Gutachten der Bundesanstalt vom 22. November 1999 zugrundeliegt, (vgl. S. 9/20 und 16 f./20 dieses Gutachtens) lediglich auf eine sog. Modellsturmflut, deren Sturmflutscheitel um 1,20 Meter unter dem für die Bemessung der Hochwasserschutzanlagen maßgeblichen Sturmflutscheitel liegt (vgl. Gutachten der BWA v. Juli 1998, Antragsunterlagen Bd. 13, S. 2, 25 f.). In der Gesamtberechnung vom November 1999 hat die Bundesanstalt für Wasserbau die zuvor einzeln ermittelten Auswirkungen der Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs, der Einengung der Stromelbe im Bereich Teufelsbrück sowie der Ausgleichsmaßnahme Hahnhöfersand zusammengefaßt und ist zu einem teilweisen Ausgleich der Folgen der Teilverfüllung durch die neuen Wasserflächen im Bereich der Ausgleichsmaßnahme gelangt, die saldiert zu den o.a. Werten führen.

Zutreffend dürfte das Gutachten des DHV insoweit ausführen, daß damit im Gutachten vom 22. November 1999 und im Planfeststellungsbeschluß nicht die Auswirkungen einer sog. Bemessungssturmflut oder einer - im ungünstigsten Fall - diese noch weiter bis zur Überflutung der Deichlinie übersteigenden Sturmflut berücksichtigt seien. Erstere hatte die Bundesanstalt für Wasserbau in ihrem Gutachten vom Juli 1998 außerhalb der Modellrechnungen allerdings in Form einer Abschätzung angesprochen und insoweit angenommen, daß bei der 1,20 Meter höher auflaufenden Bemessungssturmflut durch das insoweit fehlende Stauvolumen im Verfüllungsgebiet Mühlenberger Loch zusätzlich ca. 1,9 Millionen m³ weniger Wasser aufgestaut werden könnten und dieses - ohne Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahme Hahnhöfersand - zu einer zusätzlichen Steigerung des Sturmflutscheitels um ca. 0,5 cm führe.

Die abweichenden vom Gutachter der DHV vorgenommenen Abschätzungen, die nicht auf konkreten Berechnungen aufgrund statistischer oder numerischer Methoden beruhen, sind nicht geeignet, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden und aktuellem Datenmaterial vorgenommenen Berechnungen der Bundesanstalt ernstlich in Frage zu stellen. Sie beruhen allein auf der überschlägigen Annahme (Gutachten DHV S. 15 f.), daß bei einer zum Überströmen der Deiche führenden Sturmflut im Bereich des verfüllten Gebietes das Neunfache des genannten Stauvolumens von 1,9 Millionen m³ Wasser entfalle, da gegenwärtig eine Stauhöhe von NN - 1 Meter bis NN + 8 Meter zur Verfügung stehe, und pro laufendem Meter Stauhöhe ein Anstieg des Sturmflutscheitels um je 1 cm, insgesamt also "im Dezimeterbereich", zu erwarten sei, und sind bereits in mehrerer Hinsicht Zweifeln an ihrer inneren Schlüssigkeit ausgesetzt. Der Gutachter nimmt für seine Erwägungen selbst nicht in Anspruch, daß sie dem Stand der Wissenschaft entsprechen, sondern sieht sie nur als Plausibilitätsbetrachtung an (Gutachten S. 16). Die weiteren geäußerten Zweifel, das Rechenmodell der Bundesanstalt für Wasserbau berücksichtige insbesondere nicht hinreichend die Elbvertiefung von 1999, Unterschiede zwischen normalen Tideverhältnissen und Sturmflutgeschehen, besondere Strömungsverhältnisse durch die Einengung der Elbe vor Teufelsbrück und numerische Rechenmodelle seien ungenau, verbleiben im Bereich allgemeiner Zweifel und Vermutungen. Auch der Gutachter des DHV geht im übrigen davon aus, daß sich der von ihm für möglich gehaltene Anstieg des Sturmflutscheitels aufgrund der Ausgleichsmaßnahme Hahnhöfersand auf etwa die Hälfte reduzieren werde.

Aufgrund der gutachtlichen Erwägungen der Bundesanstalt für Wasserbau zur Modellsturmflut sowie der weiteren Abschätzung zur sog. Bemessungssturmflut wird die Erhöhung des Sturmflutpegels selbst bei einer diese bis zur Deichkrone noch um zusätzlich ca. 0,5 Meter übersteigenden Sturmflut im o.a. Sinne rechtlich unerheblich bleiben. Denn die zusätzliche Erhöhung, die ebenfalls durch die Ausgleichsmaßnahme Hahnhöfersand teilweise ausgeglichen wird, dürfte - unter Annahme einer Verdoppelung des von der Bundesanstalt für die sog. Bemessungssturmflut genannten Steigerungswertes - im Ergebnis allenfalls 0,5 bis 1 cm betragen und insgesamt zu einem Anstieg des Sturmflutpegels um bis zu 2,5 cm führen. Auch ein solcher Anstieg des Sturmflutscheitels bleibt absolut unbedeutend. Dieses gilt erst recht im relativen Verhältnis zur Höhe eines im ungünstigsten Falle auftretenden Sturmflutscheitels, der den Scheitel des normalen Tidehochwassers um mehr als 5 Meter übersteigen würde.

Auch der Antragsteller zu 6) hat jedenfalls keine beachtlichen nachteiligen Wirkungen zu befürchten. Er ist lediglich in gleicher Weise wie der Antragsteller zu 9) von einer Erhöhung des Sturmflutscheitels betroffen. Anderes ergibt sich nicht daraus, daß sein Grundstück bereits bei (jedenfalls) NN + 5,80 Meter übersteigenden Sturmfluten überflutet wird, weil private wie öffentliche Hochwasserschutzanlagen im Bereich seines Grundstücks nicht bestehen. Ein weitergehendes Abwehrrecht vermag dieser Umstand nicht zu begründen.

Anderes gilt im Ergebnis nicht für den Antragsteller zu 11). Er wird durch öffentliche Hochwasserschutzanlagen vor der Überflutungsgefahr geschützt, deren Höhe durch den aus der sog. Bemessungssturmflut resultierenden Sturmflutscheitel bestimmt wird. Dieser beträgt für den Bereich des die Grundstücke des Antragstellers zu 11) in erster Linie schützenden Neuenfelder Hauptdeichs mindestens 7,0 m über NN (Amtl. Anzeiger 1991, S. 965) - zuzüglich örtlicher Zuschläge für Wellenschlag und Windstau - und berücksichtigt als Ausfluß des laufenden Programms zur Erhöhung der hamburgischen Deiche bereits im Laufe der nächsten Jahrzehnte nicht auszuschließende höhere Sturmflutscheitel (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 105/88; OVG Hamburg, Urteil v. 22.3.2000, NordÖR 2000, S. 366, 369); das Programm ist im Bereich des Neuenfelder Hauptdeiches und des anschließenden Neßhauptdeiches umgesetzt. Der aus der Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs zu erwartende Anstieg des Sturmflutpegels führt unter diesen Voraussetzungen und angesichts des zu erwartenden Ausmaßes der Erhöhung des Sturmflutscheitels für den überschaubaren Zeitraum nicht zu einer erkennbaren Gefährdung des Antragstellers. Im Hinblick hierauf bedarf es keiner Erwägungen, ob durch eine etwa unzureichende Bemessung öffentlicher Hochwasserschutzanlagen subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner verletzt sein können.

bb) Soweit der Antragsteller zu 6) geltend macht, mit der Erhöhung des Sturmflutscheitels bzw. der normalen Tidehochwasser werde der Grundwasserstand verändert und die Standsicherheit des hinter seinem Grundstück gelegenen Hangbereichs gefährdet, ist angesichts der geringfügigen Veränderungen der Wasserstände, die sich mit Ausnahme extremer Sturmfluten innerhalb des bereits bisher bestehenden Schwankungsbereichs der Flutpegel halten, nicht dargetan oder sonst erkennbar, daß diese geeignet sind, über die Vermittlung von Veränderungen des Grundwasserspiegels zusätzliche Gefährdungen zu bewirken. Letzteres gilt auch für die von den Antragstellern zu 2) bis 5) ebenfalls geltend gemachten Gefährdungen durch Hangrutschungen. Der im Planfeststellungsverfahren von der Antragsgegnerin im Rahmen der Erörterung der Einwendungen ergänzend herangezogene Gutachter Prof. xxxxxx hat solches in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 6. Mai 1999 ausgeschlossen.

Belegbare Gefährdungen für die Hangsicherheit aufgrund von Auskolkungen des nördlichen Elbufers - dabei kann dahinstehen, ob die Antragsteller solches mit ihren Einwendungen geltend gemacht hatten - sind nicht als Folge einer durch die wasserbaulichen Maßnahmen verursachten Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit der Elbe ersichtlich. Die Bundesanstalt für Wasserbau ist entsprechenden Befürchtungen des Gutachters der "DHV" in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten vom 15. Januar 2001 (S. 10 der Stellungnahme) unter Hinweis auf die feste Bodenbeschaffenheit im unteren Teil des nördlichen Rands der Fahrrinne substantiiert entgegengetreten. Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2001 sind nicht geeignet, anderes darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Bundesanstalt für Wasserbau in den zitierten Gutachten vom August 1998 und März 1999 anderes ausgeführt hat. Das wiedergegebene Zitat spricht lediglich von einer lokalen Eintiefung der Sohle. Das Gutachten zu den Wirkungen der Einengungen der Stromelbe vor Teufelsbrück vom August 1998 (S. 3) läßt bedeutsame Erosionsgefahren, die den Bereich des Elbhangs im Bereich der Antragsteller berühren, nicht erkennen. Es kann unterstellt werden, daß auch im Elbabschnitt vor den Grundstücken der Antragsteller mit einer ähnlichen Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit zu rechnen ist wie im Bereich vor Teufelsbrück. Einer Einsicht in die im Schriftsatz des Vertreters der Antragsteller vom 15. Februar 2001 erwähnte CD-ROM bedurfte es daher nicht. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, wieweit es prozessual zulässig ist, als Sachvortrag eine nicht ohne softwaretechnische Installationsmaßnahmen auslesbare CD-ROM einzureichen. Aus der unterstellten Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit läßt sich auf die geltend gemachte Gefahr einer Auskolkung in diesem Bereich gerade noch nicht schließen.

Nach der Lage ihrer Grundstücke sind die Antragsteller zu 8) und 10) nicht von den dauerhaften wasserbaulichen Maßnahmen und deren Folgen betroffen.

cc) Soweit einige Antragsteller geltend machen, daß die E r s c h ü t t e r u n g e n, die beim Einrammen oder Einvibrieren von Spundwänden entständen, die Standsicherheit des nördlichen Elbhanges und damit auch die Standsicherheit ihrer Häuser gefährden, ist nicht zu erkennen, daß der Planfeststellungsbeschluß eine Verletzung ihres Eigentums zuläßt oder ihren Belangen nicht hinreichend Rechnung trägt. Hierfür kann unterstellt werden, daß die Stabilität des Elbhanges stellen- oder abschnittsweise unzureichend gering ist. Es kann auch offenbleiben, wieweit die Gebäude der Antragsteller sich in Bereichen befinden, in denen sich Stabilitätsdefizite auswirken, die insbesondere zu Hangabrutschungen führen können.

Der Planfeststellungsbeschluß verneint eine Gefährdung der Standsicherheit des nördlichen Elbhanges nicht deshalb, weil er diesen Hang für hinreichend stabil hält, um der Beeinflussung durch Erschütterungen standzuhalten. Er geht vielmehr davon aus, daß die als Folge der Ramm- und Vibrierarbeiten zu erwartenden Erschütterungen so gering sind, daß sie auch instabil gelagerte Bodenteile nicht in Bewegung bringen können, es also zu einer Beeinflussung nicht kommen wird.

Der Planfeststellungsbeschluß stützt sich dabei auf die sachverständigen Äußerungen des Dipl.-Ing. xxxxxxx, der als Mitarbeiter des Curt-Risch-Instituts für Dynamik, Schall- und Messtechnik der Universität Hannover in seiner Begutachtung vom 15. Januar 1999 sprachlich dargestellt und rechnerisch abgeleitet sowie und im Erörterungstermin am 23. Februar 1999 mündlich erläutert hat, daß bis zu einer Schwinggeschwindigkeitsamplitude im Boden von 0,5 mm/s auch für schwache Böden in einer Hanglage auszuschließen ist, daß die Bodenparameter hierdurch verändert werden. Er hat zugleich die durch Ramm- und Vibrierarbeiten zu erwartenden Schwinggeschwindigkeitsamplituden auf maximal 0,29 mm/s prognostiziert, sofern die dabei eingesetzte Energie bestimmte Grenzwerte nicht überschreite, die der Planfeststellungsbeschluß in Ziffer 1.1.9.4.1 festgeschrieben hat, so lange nicht gutachterlich nachgewiesen ist, daß sich auch ein höherer Energieeinsatz noch innerhalb des Grenzwertes von 0,5 mm/s halten wird. Der erstmals im Erörterungstermin am 23. Februar 1999 hinzugezogene weitere Gutachter Prof. xxxx

xxx hat die Angaben des Gutachters xxxxxxx nach dem Protokoll des Erörterungstermins nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt und sich im übrigen ergänzend - verneinend - dazu geäußert, wieweit ein schwankender Wasserstand die Standsicherheit des Elbhangs beeinflussen könne und ob sich Bodenverformungen dadurch ergeben könnten, daß auf dem weichen Untergrund des Mühlenberger Loches Erdmassen von erheblichem Gewicht neu gelagert werden sollen.

Auf der Grundlage der Angaben des Sachverständigen xxxxxxx durfte davon ausgegangen werden, daß die durch den Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Ramm- und Vibrierarbeiten auf die Standsicherheit des Elbhanges auch dort keinen Einfluß haben werden, wo sie derzeit gering oder auch ungenügend sein kann. Die Aussage dieses Sachverständigen zu dem Grenzwert, unterhalb dessen solche Einflüsse ausgeschlossen werden können, ist bisher weder von den Antragstellern konkret in Zweifel gezogen worden, noch sind anderweitig Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe erkennbar. Wenn die Antragsteller ihre Befürchtungen nicht ausgeräumt sehen, so stützen sie diese vielmehr auf umfangreiche Ausführungen über die aus ihrer Sicht nicht hinreichend berücksichtigten Kriterien für die Standsicherheit von Böschungen und Geländehängen sowie über die Stabilitätsdefizite des nördlichen Elbhanges einschließlich der Unterwasserböschung und ihre Nichtberücksichtigung durch die nach ihrer Ansicht hierüber nicht hinreichend unterrichteten Sachverständigen. Sie verkennen dabei, daß die konkrete Beschaffenheit des Elbhanges für die hier zu beurteilende Wirkung von Erschütterungen ohne Bedeutung ist, solange es zwar zu Erschütterungen kommt, diese jedoch unter der Schwelle bleiben, nach deren Überschreitung sie überhaupt erst ursächlich für Bodenbewegungen werden können.

dd) Soweit die Antragsteller eine Verletzung ihrer Rechte aus dem zu erwartenden B a u l ä r m herleiten, bietet die Klage nach dem derzeitigen Sachstand insoweit Aussicht auf Erfolg, als die Antragsteller zu 2) bis 4) und der Antragsteller zu 6) als Eigentümer der betroffenen Wohngrundstücke mit hoher Wahrscheinlichkeit eine planergänzende Schutzauflage beanspruchen können. Dem ist durch die zu ihren Gunsten gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO angeordnete Schutzmaßnahme Rechnung getragen. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses werden auch diese Antragsteller mit diesem Vorbringen aber nicht erreichen können.

Die zugrunde zu legende Rechtslage ist von der Antragsgegnerin zutreffend erfasst worden. Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluß u.a. eine Beurteilung des Baulärms anhand von § 22 BImSchG vorgenommen. Baustellen mit den auf ihnen betriebenen Baumaschinen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. OVG Berlin, Beschluß v. 27.3.1996, NVwZ 1996, S. 926; Bodanowitz, Rechtliche Grundlagen des Baulärmschutzes, NJW 1997, S. 2351). Danach sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Baulärm führt gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG zu schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn er nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Baulärm die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreitet, ist anhand der diesen unbestimmten Rechtsbegriff konkretisierenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - (- AVV Baulärm -) vom 19. August 1970 (BAnz. Nr. 160 v. 1.9.1970) zu beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 7.6.1989, NVwZ-RR 1990, S. 227), die gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG im Rahmen ihres Anwendungsbereichs weiter maßgebend ist, weil eine "TA-Baulärm" bisher nicht erlassen wurde.

Die AVV Baulärm enthält konkrete Vorgaben und ein differenziertes Regelwerk für die rechtliche Beurteilung des Betriebs von Baumaschinen auf Baustellen. Sie setzt Immissionsrichtwerte fest, die den Werten der 6. BImSchVwV (TA-Lärm) für Dauerlärm entsprechen, differenziert für den Tag (7 bis 20 Uhr) und die Nacht sowie nach bestimmten Gebietsarten. Dabei sind die Immissionsrichtwerte ihrerseits auf Beurteilungspegel bezogen. Diese knüpfen an die meßbare Lautstärke der Einzelgeräusche an und fassen sie im Wege rechnerischer Mittelung zu einem Wirkpegel zusammen, der zugleich als Beurteilungspegel gilt, wenn die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer der Lärmquelle acht Stunden (tagsüber) bzw. 6 Stunden (nachts) überschreitet. Bei kürzeren Betriebszeiten wird der Beurteilungspegel um 5 dB(A) oder - wenn diese Betriebszeit nicht über 2,5 Stunden (tagsüber) bzw. 2 Stunden (nachts) liegt - um 10 dB(A) niedriger angesetzt.

Das Beschwerdegericht legt dieses methodische Vorgehen als sachgerecht zugrunde. Es trägt dem Umstand Rechnung, daß die belästigenden Wirkungen eines Geräusches mit seiner Dauer zunehmen, bei kürzerer Dauer dieselben Wirkungen also erst bei stärkerer Lautstärke eintreten. Erkenntnisse, die es rechtfertigen würden, den Zusammenhang zwischen Lautstärke und Zeitdauer rechnerisch anders zu berücksichtigen, liegen dem Gericht nicht vor und wären in der Zeit, die für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung steht, nicht zu beschaffen.

Soweit es die Nachtzeit betrifft, hat der Planfeststellungsbeschluß unter den Ziffern 1.1.9.3.1 und 1.1.9.3.2 Regelungen getroffen, die den Belangen der Antragsteller hinsichtlich der Nutzung ihrer Wohngrundstücke hinreichend und abwägungsfehlerfrei Rechnung tragen. Er läßt bezogen auf den Immissionsort Mühlenberg eine Überschreitung des für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) nur vom 3. bis zum 7. Quartal der mehrjährigen Bauzeit in einem Umfang von zwischen 2 und 4 dB(A) zu. Die für die in der Nähe belegenen Grundstücke der Antragsteller zu ermittelnden Pegel mögen mit diesen Werten nicht genau übereinstimmen. Die Beachtung dieser Auflage, die auch ihrem Schutz dient und deren Einhaltung sie beanspruchen können, wird für die betroffenen Antragsteller jedoch zu einem vergleichbaren Schutz führen, denn Anhaltspunkte für ernstliche Abweichungen sind nicht erkennbar. Auch das Verwaltungsgericht hat allenfalls geringfügige Abweichungen für möglich gehalten.

Damit hält sich der Planfeststellungsbeschluß innerhalb der Vorgaben der AVV Baulärm, die Maßnahmen zur Minderung der Geräusche von Baumaschinen erst bei einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes von mehr als 5 dB(A) für angezeigt hält. Dieses war jedenfalls hier abwägungsfehlerfrei möglich. Die zugelassene Überschreitung des Immissionsrichtwertes für ein reines Wohngebiet bleibt noch unter dem für die Nachzeit mit 40 dB(A) angesetzten Richtwert für ein Gebiet, in dem vorwiegend Wohnungen untergebracht sind. Wenn aus Anlaß von ihrem Wesen nach vorübergehenden Bauarbeiten den Bewohnern eines reinen Wohngebiets der Baulärm zugemutet werden soll, der in einem allgemeinen Wohngebiet ohne weiteres zulässig wäre, bedurfte dieses im Rahmen der Abwägung keiner besonderen Rechtfertigung.

Soweit es die Einwirkungen des Baulärms am Tage betrifft, ist dem Planfeststellungsbeschluß ein Abwägungsergebnis zu entnehmen, das auch dann, wenn es fehlerfrei sein sollte, im Verfahren der Hauptsache Anlaß zu einer planergänzenden Schutzauflage geben würde, wenn mit den Bauarbeiten erst nach Abschluß des Hauptsacheverfahren begonnen würde.

Der Planfeststellungsbeschluß geht davon aus, daß die Geräusche des Einsatzes von Schlagrammen zur Überschreitung des für die Tageszeit im reinen Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 50 dB(A) auch dann führen werden, wenn ihre durchschnittliche tägliche Betriebszeit auf höchstens 8 Stunden begrenzt bleibt und deswegen die von ihnen ausgehenden Geräusche nur um 5 dB(A) vermindert in die Berechnung des Beurteilungspegels einfließen. Anhaltspunkte dafür, daß diese Annahme fehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die durch Rammarbeiten bei der Polderumschließung erwartete Überschreitung um 9 dB(A) in den beiden ersten Quartalen der Bauzeit liegt deutlich über dem Maß von 5 dB(A), das nach der AVV Baulärm noch hinzunehmen wäre. In den übrigen Quartalen sind teilweise Überschreitungen zwischen 1-5 und in einem Quartal um 6 dB(A) zu erwarten. Die Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses, daß auch diese Lärmimmissionen zumutbar seien, beruht auf der Prämisse, daß weitere Lärmminderungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar seien, weil sie dessen Durchführung nicht mehr, d.h. nicht in der noch zur Verfügung stehenden Zeit ermöglichen würden. Ob dem in jeder Hinsicht zu folgen gewesen wäre, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Der Planfeststellungsbeschluß sieht nämlich - von seinem Ansatz her folgerichtig - in Ziffer 1.1.9.3.2 vor, daß von Möglichkeiten zur weiteren Lärmminderung insbesondere zum Einrütteln mit Vibrationsbären anstelle des Einrammens von Spundwänden Gebrauch zu machen sei, soweit - erkennbar im Rahmen der weiteren Bauvorbereitung durchzuführende - Untersuchungen zeigen würden, daß dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sei. Ob die weitere Auflage, die Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten über die Ergebnisse der Untersuchungen zu unterrichten, verwaltungsverfahrensrechtlich als im Planfeststellungsbeschluß enthaltener Vorbehalt für eine weitere Auflage zu bewerten ist, kann offenbleiben. Jedenfalls kommt hierin zum Ausdruck, daß Möglichkeiten zur Lärmminderung genutzt werden sollten, also die nach § 22 BImschG gebotene Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen angestrebt werden sollte. Auch dieses dient dem Schutz der Betroffenen, so daß die davon betroffenen Antragsteller einen Anspruch auf eine ergänzende Schutzauflage haben, falls Lärmminderungsmaßnahmen möglich sind, die den Maßgaben von Ziffer 1.1.9.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses genügen. Davon ist nunmehr auszugehen.

Wie die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde mittlerweile vorgetragen hat, ist im Zuge der Bauvorbereitung ein Verfahren ermittelt worden, das für die Polderumschließung den Einsatz von Schlagrammen (Rammbären) zugunsten des Einsatzes von Vibrationsbären weitgehend reduziert. Lediglich für den letzten Teil des Einbringens von Spundwandelementen sind danach noch Schlagrammen erforderlich. Aus diesem Vorbringen ist weiter zu entnehmen, daß die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der wasserbaulichen Maßnahmen dieses Verfahren einsetzen will und im Vergabeverfahren bereits berücksichtigt hat. Es ist daher davon auszugehen, daß es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Unter Berücksichtigung des veränderten Verfahrens werden voraussichtlich schädliche Umwelteinwirkungen aus Baulärm entweder nicht oder nur in einem so geringen Maße vorübergehend entstehen, daß sie den Antragstellern abwägungsfehlerfrei zugemutet werden können. Dabei mag dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungen des Schalltechnischen Beratungsbüros xxxxxxx in dessen Bericht Nr. 47785/14 in ihren Einzelheiten richtig sind. Entscheidend ist, daß der Einsatz von Schlagrammen für die einzelnen Elemente auf kurze Zeiten und insgesamt auf einen täglichen Umfang von unter 2,5 Stunden reduziert werden soll, der ihn nach der AVV Baulärm nur noch in einem um 10 dB(A) verminderten Maß in den Beurteilungspegel eingehen läßt. Soweit sich dennoch Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für reine Wohngebiete in einem jedenfalls deutlich geminderten Umfang ergeben sollten, stünden sie der Durchführung des Vorhabens in dem nun einzusetzenden Verfahren nicht mehr entgegen. Eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für allgemeine Wohngebiete ist nicht mehr zu erwarten. Die Kurzzeitigkeit der Lärmspitzen läßt auch für das reine Wohngebiet dessen vorübergehende Störung durch eine Baumaßnahme als hinnehmbar erscheinen.

Eine ausdrückliche Schutzauflage zugunsten der Antragsteller ist allerdings bisher nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin hat dies auch nicht dadurch entbehrlich gemacht, daß sie in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Baumaßnahme den betroffenen Antragstellern zu 2) bis 4) und zu 6) etwa eine verbindliche Zusage gleichen Inhalts gegeben hätte. Dem Schutzbedürfnis dieser Antragsteller ist daher im Rahmen der anzustellenden Würdigung der Folgen einer sofortigen Vollziehung vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens durch das Gericht Rechnung zu tragen.

b) Die mit der Teilzuschüttung des Mühlenberger Lochs verbundenen Eingriffe in N a t u r und
L a n d s c h a f t berühren keine subjektiv-öffentlichen Rechte oder abwägungsrelevante Belange der Antragsteller; dem Antragsteller zu 12) steht auch keine Verbandsklagebefugnis zu.

Eigene Rechte im Bereich der Elbe haben die Antragsteller nicht. Die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, der innerstaatlichen Umsetzung der Vogelschutz- und der FHH-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sowie die erfolgte Aufhebung des Landschaftsschutzes für Teile des Mühlenberger Lochs können die Antragsteller keiner gerichtlichen Überprüfung zuführen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Hamburgischen Naturschutzgesetzes dienen ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. z.B. Ramsauer in: Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 239, 260). Da die Antragsteller durch das Vorhaben auch im übrigen keiner Enteignung oder enteignungsrechtlichen Vorwirkung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG ausgesetzt sind, können sie aus ihrer eigentumsrechtlichen Stellung ebenfalls keine Verstöße gegen objektivrechtliche Regelungen geltend machen (vgl. insoweit z.B. BVerwG, Urteil v. 19.5.1998, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138; Urteil v. 17.2.1997, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127; Urteil v. 21.3.1996, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115).

Unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen können die Antragsteller 1) bis 6) und 8) bis 11) ebenfalls keine Rechte und auch im übrigen keine Antrags-/Klagebefugnis herleiten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß weder die Vogelschutz-Richtlinie noch die FHH-Richtlinie individuelle Rechte der einzelnen EG-Marktbürger auf Durchsetzung bzw. Einhaltung der Richtlinien begründen. Ein die Interessen der einzelnen Marktbürger begünstigender Inhalt, der diesen bei der Umsetzung in nationales Recht jene Berechtigung vermitteln will, ist den beiden Richtlinien nicht zu entnehmen (vgl. z.B. Freytag/Iven, Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für den nationalen Habitatschutz, NuR 1995, S. 109, 116; Gellermann, Rechtsfragen des europäischen Habitatschutzes, NuR 1996, S. 548, 556; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, NuR 1999, S. 481, 482) und kann daher auch nicht im Wege einer unmittelbaren Wirkung einer nicht (vollständig) umgesetzten Richtlinie zum Tragen kommen. Beide betreffen ausschließlich den Schutz der natürlichen Lebensräume im Interesse der Allgemeinheit. Ziel der Vogelschutz-Richtlinie ist der Erhalt der natürlichen Umwelt und der natürlichen Resourcen (vgl. z.B. insbesondere die Erwägungsgründe 2, 3 und 7 der RL). Die FFH-Richtlinie soll die Erhaltung der biologischen Vielfalt fördern und der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume im Gebiet der Mitgliedstaaten entgegenwirken (vgl. z.B. insbesondere die Erwägungsgründe 3 und 4 der RL).

Eine andere Interpretation erscheint dem Beschwerdegericht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ausgeschlossen. Jenen Entscheidungen, in denen der Gerichtshof im Umweltrecht zu Gunsten einzelner Marktbürger zur Anerkennung individueller Ansprüche oder Begünstigungen - insbesondere auch solcher auf gerichtliche Geltendmachung - gelangt ist, ist durchgängig zu entnehmen, daß die Regelungen zumindest auch den Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit berühren (z.B. EuGH, Urteil v. 28.2.1991,

Rs. C-131/98, Slg. 1991 I, S. 865 ff. Ziff. 7 - Grundwasser-richtlinie -; Urteil v. 30.5.1991, Rs. C-365/98, Slg. 1991 I, S. 2596 ff., Ziff. 16 - Schwefeldioxyd- und Schwebstaub-Richtlinie -; Urteil v. 17.10.1991, Rs. C-58/89 Slg. 1991 I, S. 5019 ff., Ziff. 14 - Trinkwasser-Richtlinie -; Urteil v. 12.12.1996, Rs. C-298/95, Slg. 1996 I, S. 6755, Ziff. 15 f. - Fisch- und Muschelgewässer-Richtlinien -). Der Schutz der menschlichen Gesundheit ist weder Gegenstand der Vogelschutz-Richtlinie noch der FHH-Richtlinie. Ein solcher ist zwar (auch) Folge einer gesunden Umwelt. Ziel der FFH-Richtlinie ist jedoch nur die Bewahrung eines Netzes von Gebieten in den Mitgliedsstaaten, die gefährdeter Flora und Fauna Schutz bieten sollen und in denen eine weitere Verschlechterung der natürlichen Lebensräume verhindert werden soll. Eine Verringerung bestehender Umweltbelastungen oder ein allgemeiner Schutz vor weiteren Belastungen ist damit nicht verbunden. Auch soweit sich der Europäische Gerichtshof mit der unzureichenden Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht beschäftigt hat (vgl. z.B. Urteil v. 11.12.1997, Rs. C-83/97, Slg. 1997 I, S. 7195 ff. [Kommission/Bundesrepublik Deutschland wg. FHH-Richtlinie]; Urteil v. 19.5.1998, Rs. C-3/97, Slg. 1998 I, S. 3054 ff. [Kommission/Niederlande wg. Vogelschutz-Richtlinie]) oder im übrigen Entscheidungen zu Einzelfragen der Richtlinien ergangen sind, enthalten die Ausführungen keinerlei Ansatzpunkte für individuelle Berechtigungen. Soweit die Antragsteller meinen, es könne ähnlich wie bei der Pauschalreise-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil v. 8.10.1996, Rs-C 178/94 u.a., Slg. I, S. 4867 ff.) das eigentliche Ziel der FHH-Richtlinie sein, individuelle Berechtigungen zu schaffen, entbehrt dieses jeder Grundlage.

Einen weitergehenden systematischen Ansatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof dahin, Marktbürgern aus Gründen des "effet utile" generell Berechtigungen einzuräumen, die Umsetzung und Einhaltung von EG-Richtlinien gegenüber den jeweiligen Mitgliedstaaten gerichtlich durchzusetzen, wie dieses die Antragsteller unter Berufung auf ein vorgelegtes Rechtsgutachten von Gellermann geltend machen, vermag das Beschwerdegericht weder den o.a. angegebenen Entscheidungen des Gerichtshofes noch dessen Rechtsprechung im übrigen zu entnehmen. Ein entsprechender, umfassender Ansatz wird, soweit erkennbar, auch im übrigen in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht vertreten (vgl. z.B. Epiney, Gemeinschaftsrecht und Verbandsklage, NVwZ 1999, S. 485, 488, 490; Scheuing, Instrumente zur Durchführung des Europäischen Umweltrechts, NVwZ 12999, S. 475, 484 m.w.N.; Schoch, Individualrechtschutz im deutschen Umweltrecht unter dem Einfluß des Gemeinschaftsrechts, NVwZ 1999, S. 457, 460 f. m.w.N.; Zuleeg in: von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., Art. 1 Rn. 34; Kopp/Schenke, § 42 VwGO Rn. 153 f.). Vielmehr entspricht es allgemeiner Auffassung, daß das Europäische Gemeinschaftsrecht de lege lata keine Popularklage oder eine solche auf Vollziehung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben kennt (vgl. z.B. Schoch, a.a.O., S. 463 f.; Scheuing, a.a.O., S. 482, 484 m.w.N.; Epiney, a.a.O., S. 490). Art. 230 Abs. 4, 232 Abs. 3 EG (n.F.) bringen dieses für den Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen des primären Gemeinschaftsrechts gleichermaßen zum Ausdruck.

Anderes läßt sich schließlich nicht dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Dezember 2000 (Rs. C-374/98, Ziff. 54) entnehmen. Der Verweis auf Schwierigkeiten "für natürliche und juristische Personen, die befugt sind, vor den nationalen Gerichten Interessen geltend zu machen, die mit dem Schutz der Natur ... zusammenhängen" begründet keine Befugnis zur Geltendmachung oder gerichtlichen Durchsetzung solcher Interessen, sondern setzt diese erkennbar voraus. Dies folgt sowohl aus dem Argumentationszusammenhang als auch aus der Art des Gerichtsverfahrens, das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Vertragsverletzungsverfahren angestrengt war und an dem individuelle Kläger oder Naturschutzverbände nicht beteiligt waren. Auch die in diesem Urteil in Bezug genommene Entscheidung des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 (Rs C-44/95, Slg. 1996 I, S. 3843 ff.) betraf ein Vorlageverfahren gemäß Art. 177 EGV (a.F.) und enthielt inhaltlich keine Ansatzpunkte, aus denen die individuelle Befugnis zur Geltendmachung von Verstößen gegen die Vogelschutz-Richtlinie hergeleitet werden könnte.

Anderes ergibt sich nicht für den Antragsteller zu 12). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine Antragsbefugnis aufgrund des Vereinszwecks verneint. Der Antragsteller verfügt schon deshalb nicht über die nach § 42 Abs. 2 VwGO denkbare Klagebefugnis als Verband, da er nicht zu den nach § 29 BNatSchG anerkannten beteiligungsberechtigten Verbänden gehört. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Antragsrechte aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Normen. Die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie geben keinerlei Hinweis darauf, daß die Richtlinien die Mitgliedsstaaten verpflichten, mit der innerstaatlichen Umsetzung jedenfalls (Naturschutz-)Verbänden Klagemöglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Schutzziele einzuräumen. Die Richtlinien enthalten keine Bestimmungen, die die Mitgliedstaaten verpflichten, bei der Verwirklichung der Schutzgebiete und Programme anerkannte Naturschutzverbände oder weitere Verbände zu beteiligen sowie ihnen Klagemöglichkeiten einzuräumen. Nichts anderes gilt, falls die Richtlinien mangels vollständiger Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der §§ 19 a ff. BNatSchG unmittelbar anwendbar sein sollten. Das Gemeinschaftsrecht vermittelt dem Antragsteller kein allgemeines Verbandsklagerecht, weder vor dem Europäischen Gerichtshof noch vor den nationalen Gerichten (vgl. Epiney, a.a.O., S. 88 ff.; Scheuing, a.a.O., S. 482). Soweit sich der Antragsteller zu 12) auf das eingereichte Gutachten von Gellermann beruft, läßt dieses im Ergebnis nichts anderes erkennen. Daß insoweit der Gedanke des "effet utile" gerade für den Bereich der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie anderes fordern soll, ist nicht ersichtlich.

Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, dem Antrag der Antragsteller nachzukommen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob bzw. inwieweit einzelne Marktbürger die Einhaltung der Regelungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie zur gerichtlichen Überprüfung stellen können. Hierzu besteht jedenfalls dann kein Anlaß, wenn für eine Beantwortung der Vorlagefrage im Sinne der Antragsteller keine oder nur eine entfernte Möglichkeit (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß v. 9.1.2001, - 1 BvR 1036/99) besteht. Für das Beschwerdegericht ist es aufgrund der vorangegangenen Erwägungen eindeutig, daß die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie den Antragstellern keine derartige Berechtigung einräumen.

3. Die Anfechtungsklage der Antragsteller wird voraussichtlich auch insoweit erfolglos bleiben, als § 9 Abs. 2 LuftVG außerhalb der zu A) angestellten Erwägungen zum Fluglärm einen gesetzlichen Versagungsgrund darstellen oder eine fehlerhafte Abwägung der Belange der Antragsteller erfolgt sein könnte.

a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden die Anfechtungsklagen der Antragsteller zu 9) und 11) voraussichtlich nicht erfolgreich sein, weil aufgrund der Verlängerung der Start- und Landebahn oder der Größe des A3XX im übrigen aus dem Flugbetrieb etwa Gefahren der S i c h e r h e i t für deren Leben und Gesundheit und eine im übrigen ungefährdete Benutzung ihrer Grundstücke bestehen, die diese nicht hinzunehmen haben. Eine fehlerhafte Abwägung ihrer diesbezüglichen Belange, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, ist nicht ersichtlich.

Selbst wenn seit längerem anerkannt ist, daß der Einzelne aufgrund seiner Grundrechte, etwa aus Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 GG, oder ihn einfachgesetzlich schützender Normen in bestimmten Fällen einen Anspruch auf polizeiliches oder ordnungsbehördliches Einschreiten besitzen kann, wenn seine geschützten Rechtsgüter Gefahren oder Störungen ausgesetzt sind, bleibt ein solcher Anspruch, der lediglich aus einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf "Null" erwächst, auf ein Eingreifen in Gefahrensituationen begrenzt, die eine andere Entscheidung der zuständigen Behörde nicht zulassen. Soweit Rechtsnormen lediglich im Interesse der Allgemeinheit insbesondere die Abwehr abstrakter Gefahren betreffen oder Vorsorgeziele verfolgen, wird der Einzelne vielfach lediglich durch Rechtsreflexe der getroffenen Regelungen begünstigt, die ihm jedoch keine durchsetzbaren Ansprüche vermitteln (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl., S. 133 f.; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Allgemeines Polizeirecht, 9. Aufl., S. 402 f.).

Im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind Regelungen zur Sicherheit des Flugbetriebs von Gesetzes wegen nicht typischerweise Gegenstand der Planfeststellung, sondern selbst dann, wenn sie ein Vorhaben gänzlich in Frage stellen, wie § 6 Abs. 2 S. 3 LuftVG zeigt, grundsätzlich Gegenstand der zusätzlich erforderlichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG. Zwar ist eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung aufgrund von § 8 Abs. 6 LuftVG seit einiger Zeit nicht mehr zwingende Voraussetzung eines Planfeststellungsverfahrens und werden, wenn eine entsprechende luftverkehrsrechtliche Genehmigung noch nicht ergangen ist, dem Vorhaben möglicherweise entgegenstehende Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Planfeststellungsverfahren zu prüfen sein. Umgekehrt wird indessen zu folgern sein, daß Regelungen zur Gefahrenabwehr in der zusätzlich weiterhin erforderlichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung getroffen werden können, wenn die Prüfung im Planfeststellungsverfahren ergibt, daß sie das Vorhaben nicht insgesamt in Frage zu stellen vermögen und insbesondere lediglich die Art und Weise der Betriebsabwicklung auf dem Flugplatz betreffen.

Dabei werfen die geltend gemachten Sicherheitsbedenken bereits die Frage auf, ob die Antragsteller insoweit durch die im Planfeststellungsbeschluß getroffenen oder gerade unterlassenen Regelungen überhaupt in subjektiven Rechten betroffen sind und ob erforderliche Regelungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Luftverkehr verbindlicher Regelungsgegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses für einen Flugplatz sein müssen.

Unter Berücksichtigung dieses Rahmens wird nicht davon auszugehen sein, daß der Planfeststellungsbeschluß den Antragstellern abwägungsfehlerhaft Gefahren zumutet oder gar unmittelbar ihre Rechte verletzt.

aa) Vom Planfeststellungsbeschluß zugelassene Gefahren ergeben sich zunächst nicht aus einer
u n z u r e i c h e n d e n
L ä n g e der genehmigten S t a r t - und L a n d e b a h n für Flugzeuge des Typs A3XX. Wie bereits zur Frage der Planrechtfertigung ausgeführt, reicht die Bahnlänge aus, um nach den geltenden Flugvorschriften sichere Starts und Landungen von Flugzeugen des Typs A3XX unter Einhaltung bestimmter Restriktionen zu ermöglichen. Ob solches unter bestimmten Witterungsbedingungen nicht möglich oder zulässig ist oder hinsichtlich des Startgewichts/Landegewichts Beschränkungen bestehen, die Starts und Landungen mit besetzten und/oder beladenen Flugzeugen dieses Typs nicht oder nur teilweise ermöglichen, ist für das Planfeststellungsverfahren ohne entscheidende Bedeutung. Die zuständige luftrechtliche Genehmigungsbehörde hat nach § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG dafür zu sorgen, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Flugplatz nicht gefährdet wird, und hat nach § 6 Abs. 4 LuftG eine Genehmigung zu ergänzen oder ändern, wenn solches nach dem Ergebnis eines Planfeststellungsverfahrens notwendig ist. Hierzu kann z.B. auch die Begrenzung des der Länge der Start- und Landebahn angepaßten zulässigen Fluggewichts gehören, wenn dieses zur Sicherstellung eines gefahrlosen Flugbetriebs erforderlich ist (vgl. z.B. Giemulla/Schmid, § 6 Rn. 10, 26, 29). Eine zwingende Veranlassung für eine entsprechende Festlegung im Planfeststellungsbeschluß gemäß § 8 Abs. 4 LuftVG bestand nicht, da die genauen Bedingungen auch von der endgültigen Bemessung der Flugzeugmuster des A3XX abhängig sein werden, die zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abschließend feststand. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigungsbehörde wird in der im Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich vorbehaltenen Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG aufgrund der endgültigen Leistungsdaten und Gewichte des A3XX zu prüfen haben, ob solche Regelungen zu treffen sind. Bei dieser Sachlage kann die Anfechtungslage der Antragsteller allerdings unter keinem Gesichtspunkt erfolgreich sein.

bb) Gefahren für Leben und Gesundheit ergeben sich für den Antragsteller zu 11) - der Antragsteller zu 10) ist mit dem Antragsvorbringen insoweit bereits präkludiert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht aus einer gegenüber internationalen Maßstäben vorgesehenen Verringerung des östlich der Start- und Landebahn gelegenen hindernisfreien S c h u t z s t r e i f e n s auf 100 Meter statt 150 Meter ab Bahnmitte. Dem dürfte bereits entgegenstehen, daß der Wert von 150 Metern nach allen erkennbaren Umständen lediglich Gegenstand einer Empfehlung der ICAO zu sein scheint, die keine rechtliche Verbindlichkeit besitzt (vgl. Vermerk H 31 764.602-4 v. 23.11.1999 des Luftfahrtreferats der Antragsgegnerin) und deren Einhaltung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Flugsicherheit nicht unentbehrlich ist. Wesentlich ist indessen auch, daß das Bundesministerium für Verkehr in seiner Eigenschaft als oberste Luftfahrtbehörde des Bundes am 23. November 1999 aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen des Flugplatzes der Beigeladenen den Seitenstreifen in einer Breite von 100 Meter ausdrücklich akzeptiert hat, wie es während des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 29. Januar 2001 nochmals bestätigt hat, und ihn nicht etwa trotz eines Verstoßes gegen Vorschriften nur vorübergehend duldet. Dies legt es nahe, daß es sich insoweit lediglich um Abstände handelt, die gegen abstrakte Gefahren Vorsorge treffen sollen und die einer Anpassung an örtliche und betriebliche Verhältnisse zugänglich sind. Bei dieser Sachlage ist auch nicht erkennbar, daß die Planfeststellungsbehörde eine fehlerhafte Bewertung der an das Vorhaben zu stellenden Sicherheitsanforderungen vorgenommen hat (vgl. zum Prognosespielraum auch BVerwG, Beschluß v. 5.10.1990, NVwZ-RR 1991, S. 129, 131). Eine konkrete Beeinträchtigung von Belangen hat der Antragsteller zu 11) weder zuvor noch in seiner Entgegnung vom 13. Februar 2001 dargetan. Alle anderen Antragsteller leben in einer so großen Entfernung zur Start- und Landebahn, daß eine Gefährdung aufgrund der Breite des Schutzstreifens schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt.

cc) Gefahren für Leben und Gesundheit des Antragstellers zu 9) und die ungefährdete Nutzung seines Grundstücks, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht aufgrund einer K o l l i s i o n s g e f a h r zwischen startenden und landenden Flugzeugen und die nördliche Einflug-/Abflugschneise auf der Elbe querenden Schiffen. Der von startenden Flugzeugen ausgehenden Gefahr kann durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für die Startfreigabe ohne weiteres Rechnung getragen werden, da verfahrensmäßig und technisch sichergestellt werden kann, daß sich keine Schiffe dem Überflugbereich der Elbe nähern; dies gilt auch, soweit keine ausreichenden Sichtverhältnisse herrschen. Nichts anderes gilt grundsätzlich für landende Flugzeuge, die die Elbe überfliegen, mag auch die Regelung ggfs. technisch aufwendiger sein. Ungeachtet aller Einzelfragen und des Streits der Beteiligten um die Qualität des zu den Kollisionsrisiken im Planfeststellungsverfahren eingeholten Gutachtens läßt sich den im Planfeststellungsbeschluß angestellten Erwägungen entnehmen, daß eine der Kollisionssicherheit vollen Umfangs Rechnung tragende Regelung möglich ist und damit die vorgesehene Verlängerung der Start- und Landebahn sowie die entsprechende Verlegung der Landeschwelle in Richtung Elbe nicht gegen zwingendes Recht verstoßen wird. Da die Sicherung vor Kollisionen mit der Schiffahrt technisch möglich ist, ist es in gleicher Weise wie bei den Ausführungen zu aa) nicht zu beanstanden, daß der Planfeststellungsbeschluß die Genehmigung entsprechender Vorkehrungen in Ziffer 1.1.5.5 der noch erforderlichen luftverkehrsrechtlichen Genehmigung gemäß § 6 LuftVG vorbehalten hat.

dd) Nichts anderes gilt für die vorgesehene Erhöhung des A n f l u g w i n k e l s aus Richtung Nordosten von 3,0° auf 3,5°. Konkrete Sicherheitsrisiken für den Antragsteller zu 9) oder sein Grundstück sind hieraus gegenwärtig nicht erkennbar. Weder den Ausführungen des Antragstellers noch der Literatur ist zu entnehmen, daß ein solcher Gleitwinkel mit nationalen oder internationalen Flugvorschriften unvereinbar wäre und die entsprechenden zustimmenden Äußerungen der Flugsicherheitsbehörden im Planfeststellungsverfahren (vgl. u.a. Stellungnahme des Luftfahrtbundesamts an den Bundesminister für Verkehr vom 6.11.1998) rechtsfehlerhaft sein könnten. Die Genehmigung ist im Zusammenhang mit den erforderlichen technischen Änderungen auch insoweit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG vorbehalten.

ee) Eine Gefährdung der Antragsteller zu 9) und 11), die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten, ergibt sich ferner nicht aufgrund einer etwaigen Gefährdung ihrer Grundstücke durch sog. W i r b e l s c h l e p p e n , die durch Landungen von Flugzeugen des Typs A3XX verursacht werden könnten. Ungeachtet der Frage, ob und in welchem Umfang solche vorliegend zu befürchten sein könnten, läßt sich dem Vorbringen der Antragsteller nur entnehmen, daß es im unmittelbaren Anflugbereich des Flughafens London Heathrow zu Beschädigungen an mit Dachpfannen belegten Hausdächern gekommen ist, die auf Wirbelschleppen zurückgeführt werden. Dieses Problem ist nach den von den Antragstellern vorgelegten Berichten indessen zwischenzeitlich durch Maßnahmen zur Befestigung der Dachpfannen beseitigt und könnte, wenn es auftreten sollte, durch entsprechende planergänzende Auflagen an die Beigeladene gelöst werden. Daß weitergehende, erhebliche Gefahren für die Bewohner der Grundstücke oder Nutzung der Grundstücke bestehen könnten, wird von den Antragstellern weder konkret behauptet noch ist dieses aus den vorgelegten Unterlagen in sonstiger Weise gegenwärtig erkennbar.

b) Eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller durch vom Flugbetrieb ausgehende
A b g a s i m m i s s i o n e n ist nicht ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluß ausgeführt, daß eine Überschreitung der festgelegten Grenzwerte nicht zu besorgen ist. Die Antragsteller haben mit ihrer Beschwerde insoweit keine konkreten Einwände erhoben. Solche sind auch im übrigen nicht ersichtlich, so daß auf die Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen wird.

Soweit aus der geplanten Erweiterung des Produktionsbetriebs der Beigeladenen Abgas- und Geruchsimmissionen entstehen, sind diese nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und müssen dieses auch nicht sein.

c) Ein gesetzlicher Versagungsgrund ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 9) und 11) nicht etwa, weil ein Ü b e r f l i e g e n ihrer G r u n d s t ü c k e ihre Rechte aus § 905 BGB und Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Luftraum unmittelbar über dem Grundstück des Antragstellers zu 9) bei Starts und Landungen üblicherweise überhaupt berührt wird. Nach § 1 Abs. 1 LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei, soweit sie nicht durch Regelungen des Luftrechts beschränkt wird (vgl. z.B. Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., S. 194, 609 f.; Giemulla/Schmid, § 1 LuftVG Rn. 20, 23). Hierbei handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluß v. 12.3.1986, BVerfGE Bd. 72, S. 66, 76). Dies gilt auch, soweit beim An- und Abflug zu einem im Wege der Planfeststellung nach § 8 LuftVG genehmigten Flugplatz zwingend allgemeine Mindestflughöhen, wie sie in § 6 Luftverkehrsordnung festgelegt sind, unterschritten werden sowie entsprechende Korridore nach den luftverkehrsrechtlichen Regelungen genehmigt sind und ist unabhängig davon, ob dieser Flugplatz dem öffentlichen Flugverkehr oder privatnützigen Zwecken dient. Die Frage der daraus resultierenden und ggfs. hinzunehmenden Belastungen für ein Grundstück ist bei einem der Planfeststellung unterliegenden Flugplatz ausschließlich eine solche des § 9 Abs. 2 LuftVG bzw. der §§ 12 ff. LuftVG, soweit Baubeschränkungen für ein Grundstück in Rede stehen, wie aus § 9 Abs. 3 LuftVG oder jedenfalls aus § 11 LuftVG folgt (vgl. auch BVerfG, Beschluß v. 12.3.1986, BVerfGE Bd. 72, 66, 77 ff.; Giemulla/Schmid, § 9 Rn. 11 m.w.N.) sowie der planungsrechtlichen Abwägung ihrer Belange.

Soweit die Antragsteller anderes aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1981 (BVerfGE Bd. 56, S. 249 ff. - Dürkheimer Gondelbahn -) herleiten wollen und geltend machen, sie seien enteignungsrechtlich betroffen, ist diese Annahme unzutreffend. Der Luftraum über den Grundstücken wurde in jenem Fall nicht für den Luftverkehr i.S.v. § 1 Abs. 1 LuftVG in Anspruch genommen. Vielmehr mußten für die Seilbahn die erforderliche Führungsseile dauerhaft die Grundstücke überspannen, so daß eine dingliche Grundstückslast begründet werden sollte und mußte. Letztere war für die enteignungsrechtliche Wirkung maßgeblich.

Die Einwendungen der Antragsteller zu 9) und 11) zu Beeinträchtigungen, die sich für ihr subjektives Befinden ergeben, weil ihre Grundstücke oder in unmittelbarer Nähe gelegene Grundstücke in sehr niedriger Höhe von - im Falle des A3XX - außerordentlich großen Flugzeugen überflogen werden sollen, sind im Ergebnis nicht abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Denn diese Beeinträchtigung hätte nur dann vermieden werden können, wenn auf die Verlängerung der Start- und Landebahn und damit auf die Fertigstellung von Flugzeugen des Typs A3XX in Hamburg insgesamt verzichtet werden würde. Eine derartige Konsequenz wäre indessen, soweit Belange des Lärmschutzes und der Sicherheit der Antragsteller nicht in Frage stehen, im Verhältnis zu den Interessen der Beigeladenen an einer Ausweitung ihres Produktionsbetriebes unverhältnismäßig. Denn die Beeinträchtigungen sind dem Grunde nach seit längerem vorhanden und prägen die Umgebung, da bereits gegenwärtig Starts- und Landungen von großen Verkehrsflugzeugen aus der Produktion der Beigeladenen erfolgen. Auch die mit der Veränderung der Landeschwelle verbundene Verringerung der Überflughöhe im Falle des Antragstellers zu 9) mußte die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung nicht zu einem anderen Ergebnis veranlassen. Der Unterschied bewegt sich, wie der Antragsteller einräumt, im Rahmen von ca. 6 Metern und verändert damit die Situation gegenüber dem gegenwärtigen Zustand nicht entscheidend.

d) Die Anfechtungsklage der Antragsteller zu 2) bis 6) und 8) bis 11) wird auch insoweit erfolglos bleiben, als diese zusätzlich geltend machen, daß ihre G r u n d s t ü c k e einen wesentlichen W e r t v e r l u s t hinzunehmen hätten und deshalb ihre Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien.

Ob Grundstückseigentümer Einwirkungen auf ihr Grundstück hinzunehmen haben, bestimmt sich bei der Planfeststellung unterliegenden Vorhaben insbesondere unterhalb der vorliegend nicht in Rede stehenden Schwelle der Enteignung durch die Regelungen des Fachplanungsrechts. Soweit unzumutbare negative Einwirkungen danach nicht verhütet oder ausgeglichen werden können, aber dennoch hinzunehmen sind, besteht ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäß § 74 Abs. 2 S. 3 HmbVwVfG oder entsprechenden Sonderregelungen der Fachplanungsgesetze. Nach dem Fachplanungsrecht nicht ausgleichspflichtige wirtschaftliche Nachteile, die sich z.B. aus Lageverschlechterungen ergeben, begründen weder einen Versagungsanspruch gegenüber dem Vorhaben noch einen sonstigen Ausgleichsanspruch (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 24.5.1996, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39; Beschluß v. 5.3.1999, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149).

Nichts anderes ergibt sich daraus, daß die Antragsteller zu 1) bis 6) geltend machen, wesentliche Beeinträchtigungen dadurch hinnehmen zu müssen, weil sie von ihren Grundstücken zukünftig nicht mehr den ungestörten Ausblick auf die Wasserflächen des Mühlenberger Lochs und die südlich davon gelegenen Flächen des Alten Landes hätten, sondern auf den verfüllten Teil und die darauf zu errichtenden Werkanlagen blicken müßten. Der unveränderte Fortbestand eines Ausblick, zumal wenn er, wie hier, Bauten in größerer Entfernung betrifft, gehört grundsätzlich nicht zum Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.6.1969, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21; Beschluß v. 3.1.1983, BRS 40 Nr. 192; Urteil v. 28.10.1993, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120; Urteil v. 8.7.1998, NVwZ 1999, S. 70, 71; Beschluß v. 22.8.2000, NuR 2001, S. 44, 45).

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen ihre Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG rügen, weil die von ihnen erlebbare Natur- und Kulturlandschaft der Elbe beeinträchtigt werde, entbehrt diese Vorstellung jeder Grundlage.

C) Im Rahmen der I n t e r e s s e n a b w ä g u n g müssen die Interessen der Antragsteller hinter jenen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am sofortigen Vollzug von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses zurückstehen.

1. Auch soweit die Erfolgsaussichten der Klage offen bleiben müssen, nämlich hinsichtlich der Fluglärmbetroffenheit der Antragsteller zu 9) und 11) und möglicherweise zu 8), führt ein Vergleich der nachteiligen Folgen, die ihnen für ihre rechtlich geschützten Interessen aus der sofortigen Vollziehung drohen, mit den bei Fortbestand der aufschiebenden Wirkung eintretenden Nachteilen für die Antragsgegnerin und die Beigeladene dazu, daß die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen ist.

Würde die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller zu 8), 9) und 11) aufrechterhalten und sich die Klage im Hauptsacheverfahren im Ergebnis als erfolglos erweisen, ließe sich das Vorhaben voraussichtlich dennoch endgültig nicht realisieren. Denn die teilweise Zuschüttung des Mühlenberger Loches wurde von der Antragsgegnerin im gesamten Planfeststellungsverfahren zwingend mit dem Zweck verknüpft, auf dem gewonnenen Gelände der Beigeladenen die erforderliche Fläche für die Produktion des Flugzeugtyps A3XX zur Verfügung zu stellen; nur diesen Zweck erfaßt im übrigen die Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 19. April 2000 gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. Es ist indessen offensichtlich erkennbar, daß die Beigeladene dieses Projekt nicht mehr in Hamburg verwirklichen wird, wenn der Beginn der Bauarbeiten an die Rechtskraft der Streitverfahren in der Hauptsache geknüpft wird. Mit einem Abschluß des Hauptsacheverfahrens ist angesichts der im Hauptsacheverfahren möglicherweise klärungsbedürftigen bundesrechtlichen Rechtsfragen, für deren endgültige Klärung vermutlich der Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht beschritten werden könnte, auch bei zügiger Durchführung erst in mehreren Jahren zu rechnen. Da die Beigeladene gegenüber den Bestellern die Lieferung des neuen Flugzeugtyps für Ende 2005 zugesagt hat und sie unter allen Umständen bemüht sein wird, ihre Verpflichtungen termingerecht zu erfüllen, liegt es auf der Hand, daß zu diesem Zweck die Fertigungseinrichtungen für den Flugzeugtyp A3XX am zweiten vorgesehenen Fertigungsstandort Toulouse konzentriert werden würden, falls die erforderlichen Anlagen im Werk der Beigeladenen nicht fristgerecht errichtet werden können. Dieses hat die Beigeladene bereits in den Raum gestellt. Unter den dem Projekt zugrundegelegten Absatzbedingungen liegt gegenwärtig auch die Annahme fern, die Beigeladene werde später etwa aus Kapazitätsgründen dennoch zusätzlich eine Fertigung am Produktionsstandort in Hamburg vorsehen.

Wird der Antragsgegnerin umgekehrt durch die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs die Möglichkeit eingeräumt, die vom Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Baumaßnahmen im Bereich des Mühlenberger Loches zu realisieren, und sollte sich im Hauptsacheverfahren im Ergebnis herausstellen, daß auf die Anfechtungsklage der Planfeststellungsbeschluß wegen der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragsteller zu 8), 9) und 11) durch Fluglärm aufzuheben ist, wird bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich keine irreparable Rechtsbeeinträchtigung dieser Antragsteller eintreten. Die unter dem 21. Juli 2000 für sofort vollziehbar erklärten Teile des Planfeststellungsbeschlusses betreffen lediglich Bauarbeiten, die subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller voraussichtlich nicht verletzen. Auch wenn es im weiteren Verfahren bei einer Erhöhung der zulässigen Flugbewegungen auf 5000 bleibt, hätte solches für sie keine im Rechtssinne erhebliche Lärmbeeinträchtigung zur Folge. Dabei beruhen diese Erhöhung sowie ein weiterer Teil der im Planfeststellungsbeschluß zusätzlich zugelassenen Flugbewegungen ausschließlich auf einer Ausweitung der bereits laufenden Produktion kleiner Airbus-Typen, die die Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit ihrer Argumentation zum Bau des A3XX im Werk der Beigeladenen nicht in Frage stellen.

Etwaige Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 8), 9) und 11) durch Fluglärmimmissionen des A3XX werden auch bei einer zwischenzeitlichen Ausführung der Baumaßnahmen an der Start- und Landebahn vor einem Abschluß des Hauptsacheverfahrens ernstlich erst ab dem Jahre 2004 zu erwarten sein. Nach allen aus den Akten erkennbaren Zeitplänen wird in Hamburg zuvor nicht in größerem Stil mit der Produktion von Teilen für den Typ A3XX begonnen werden und deshalb zusätzlicher Flugverkehr aus diesem Produktionsbereich bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht in nennenswertem Umfang anfallen. Zudem haben sich die Antragsgegnerin und die Beigeladene im Beschwerdeverfahren verpflichtet, die Zahl der Flugbewegungen auf dem Flugplatz der Beigeladenen bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf maximal 8.179 Flugbewegungen pro Jahr zu begrenzen, wobei rechnerisch auf 1.822 Flugbewegungen des Zubringerflugzeugs "Beluga" und 552 Flugbewegungen des A3XX, insgesamt also 2.374 der dem Planfeststellungsbeschluß zugrundeliegenden 10.553 Flugbewegungen verzichtet werden soll, die zudem die jeweils lautesten Flugzeuge betreffen. Dies führt zu einer Verminderung der Flugbewegungen um mehr als 20 v.H., die auch jedenfalls mit einer entsprechenden Verminderung der Immissionsbelastung verbunden ist. Ferner liegt der verminderten Zahl von 8.179 Flugbewegungen nach den der Bildung ihrer Gesamtzahl zugrundeliegenden Annahmen der Beigeladenen in den Antragsunterlagen (Kap 10-69/100) sowohl eine bereits vollständige Auslastung der geplanten Fertigungskapazitäten für den Typ A3XX mit 8 Flugzeugen als auch eine Erhöhung der Fertigungszahlen der Typen A319, A320 und A321 auf monatlich 25 Flugzeuge (zuzüglich Bewegungstoleranzen) zugrunde; die Verminderung der Flugbewegungen ist nach den Ausführungen der Beschwerdeschriften der Antragsgegnerin und Beigeladenen nicht durch Kapazitätsverminderungen, sondern nur durch Änderungen der Fertigungsstruktur bedingt. Alles spricht dafür, daß beide Spitzenzahlen zugleich bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens noch nicht erreicht werden. Dies zeigt sich daran, daß die Antragsgegnerin gegenwärtig lediglich eine Erhöhung der Flugbewegungen auf 5.000 für sofort vollziehbar erklärt hat, um der Beigeladenen eine bedarfsgerechte Ausweitung der monatlichen Produktionsrate für die sog. kleinen Airbusse zu ermöglichen und dem zugleich nach den bisher gemessenen Lärmbelastungen die Erwartung der Antragsgegnerin zugrundeliegt, daß die durch den Planfeststellungsbeschluß aus dem Jahre 1993 verfügte und nach ihren Ausführungen gegenwärtig noch geltende Begrenzung des fluglärmbedingten Dauerschallpegels auf 55 dB(A) auf Wohngrundstücken damit nicht überschritten werde. Dies legt es zugleich nahe, daß unter Berücksichtigung des Ausführungen zu A) bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens Lärmbeeinträchtigungen der Antragsteller zu 8), 9) und 11), die wegen ihrer Zulassung im Planfeststellungsbeschluß dessen Aufhebung zur Folge haben könnten, kaum schon zu erwarten sind.

Bei der Abwägung der einander gegenüber stehenden rechtlich geschützten Interessen müssen jene der Antragsteller zurückstehen. Denn soweit subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller vor der Entscheidung in der Hauptsache beeinträchtigt werden könnten, handelt es sich um keine dauerhaften, auch für die Zeit nach einer Hauptsacheentscheidung nicht rückgängig zu machenden Belastungen und auch in ihrer Qualität nicht um solche, die Leben und Gesundheit beeinträchtigen. Etwaige Beeinträchtigungen während der Dauer des Hauptsacheverfahrens können gegebenenfalls durch Geldleistungen ausgeglichen werden. Demgegenüber wird das Planfeststellungsvorhaben aller Voraussicht nach scheitern und hätte es deshalb irreversible Folgen, falls der Sofortvollzug des wasserrechtlichen Teils des Beschlusses nicht aufrechterhalten bleiben sollte, selbst wenn subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller im Ergebnis nicht verletzt sind. Dieser Umstand hätte weitreichende Folgen für die Antragsgegnerin, die mit den relativ geringfügigen Folgen für die Antragsteller nicht vergleichbar sind, und den Vorrang des Interesses der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses gebieten.

2. Die Interessenabwägung zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller zu 1) bis 6) und 10) und 12) daran, bis zu einer Entscheidung über ihre Klage von negativen Wirkungen der mit dem Planfeststellungsbeschluß zugelassenen Bauarbeiten verschont zu bleiben, und den Interessen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen führt für die Antragsteller zu 2) bis 4 ) und 6) zu einer den Baulärm begrenzenden Auflage (a), muß aber sonst ebenfalls zu Lasten dieser Antragsteller ausfallen (b).

a) Wie bereits erörtert, wäre der Planfeststellungsbeschluß im Hauptsacheverfahren um eine Schutzauflage zu Gunsten der baulärmbelasteten Grundeigentümer zu ergänzen gewesen, wenn die Bauarbeiten erst nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens hätten beginnen sollen. Dem ist im Rahmen der sofortigen Vollziehung Rechnung zu tragen. Bei der Konkretisierung der Schutzauflage ist das Beschwerdegericht zunächst von dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin ausgegangen. Danach werde für die Durchführung des Vorhabens nunmehr der Einsatz von Schlagrammen noch für werktäglich jeweils 4 x 5 Minuten auf jedem der beiden Arbeitspontons benötigt, mit deren Hilfe die Tragbohlen eingebracht werden sollen. Dies würde einen Bedarf von 2 x 20 Minuten, entsprechend 40 Minuten für jeden Werktag ergeben. Den so errechneten Bedarf zugleich als bindende Begrenzung zu nehmen, wird allerdings den Interessen der Antragsgegnerin nicht gerecht, weil sich aus dem konkreten Baugeschehen ergeben kann, daß diese Zeiten nicht stets ausreichen. Eine so enge Begrenzung ist auch zum Schutz der betroffenen Antragsteller nicht erforderlich. Ihren berechtigten Interessen ist hinreichend Rechnung getragen, wenn gewährleistet ist, daß es sich um eine Belästigung in einem - nach dem Maßstab der AVV Baulärm - zeitlich geringen Umfang handelt. Die Zeit von werktäglich 2 Stunden eröffnet gegenüber dem rechnerischen Bedarf von 40 Minuten einen zusätzlich Spielraum im Umfang des doppelten Bedarfs und überschreitet dennoch nicht die Grenze dessen, was nach dem Maßstab der AVV Baulärm noch als zeitlich geringer Umfang hätte angesehen werden können.

b) Im übrigen muß die Interessenabwägung zu Lasten dieser Antragsteller ausfallen. Ihre Klagen werden voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, da sie durch den Planfeststellungsbeschluß erkennbar nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sind. Bei dieser Sachlage bestehen keine durchgreifenden Gründe, dem vorläufigen Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am Sofortvollzug den Vorrang einzuräumen; dies gilt umso mehr, als auch die Folgenabwägung bei den wesentlich stärker vom Vorhaben betroffenen Antragstellern zu 8), 9) und 11) zu keinem anderen Abwägungsergebnis führt.

Soweit die Antragsteller mittlerweile geltend machen, daß die Bauarbeiten zur Herstellung der Polderfläche nicht in der noch zur Verfügung stehenden Zeit durchgeführt werden könnten und daß darüberhinaus der entstandene Polder auch nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit zur beabsichtigten Bebauung mit Werkshallen nutzbar gemacht werden könne, kann dies eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. Sollte dieses Vorbringen erkennbar richtig sein, wird die Durchführung des Vorhabens auch aus der Sicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wirtschaftlich unsinnig sein und unterbleiben. Sollte seine Richtigkeit nicht ohne aufwendige Beweisaufnahme aufzuklären sein, würden die erörterten Interessen der Antragsteller es nicht rechtfertigen, zunächst die Beweisaufnahme durchzuführen und damit zu Lasten der Antragsgegnerin die Zeit zu verbrauchen, die ohnehin nur noch zur Verfügung steht. Für die Antragsteller entsteht aus ihrem Vorbringen keine zusätzliche Belastung, falls ihre Auffassung richtig sein sollte. Die Belastung kann allenfalls geringer werden. Für die Antragsgegnerin und die Beigeladene würde das Vorhaben undurchführbar, wenn das Gericht jetzt das Vorbringen der Antragsteller als richtig oder als aufklärungsbedürftig behandeln würde, obwohl es sich im nachhinein als unzutreffend herausstellen könnte. Die Interessenabwägung führt daher auch insoweit zu dem Ergebnis, daß der Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Realisierungversuchs nicht deshalb genommen werden darf, weil es die Antragsteller schon für nicht mehr realisierbar halten.

3. Bei der Interessenabwägung konnte nicht berücksichtigt werden, daß die Auswirkungen der teilweisen Zuschüttung des Mühlenberger Loches als Folge der sofortigen Vollziehbarkeit endgültig auch eintreten werden, falls diese Maßnahme objektiv mit nationalem oder europäischen Recht nicht vereinbar sein sollte. Diesen Umstand kann jedoch das Beschwerdegericht nach dem Prüfungsrahmen, der den Verwaltungsgerichten zusteht, nicht berücksichtigen. Denn auch die an den Vollzugsfolgen orientierte Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auf die Berücksichtigung der den Antragstellern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (vgl. z.B. VGH Kassel, Beschluß v. 1.8.1991, NVwZ-RR 1993, s. 491, 492; OVG Münster, Beschluß v. 15.4.1994, BRS 56 Nr. 144; OVG Schleswig, Beschluß v. 17.10.1997, NordÖR 1998, S. 123, 124; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 80 a Rn. 65). Anderenfalls wäre in einem solchen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehr zu erreichen, als mit einer Klage in der Hauptsache erreicht werden könnte. Für die Annahme, daß der Gesetzgeber solches beabsichtigt oder in Kauf genommen hat oder solches unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, bieten weder § 80 Abs. 5 VwGO noch Art. 19 Abs. 4 GG Anhaltspunkte.

 

III.

Die Kostenentscheidung, die nur einheitlich für das gesamte Beschwerdeverfahren getroffen werden kann, bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.