vom 27. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 175/40)
zul. geänd. 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L
73/5)
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die
möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:
Projekt:
- die Errichtung von baulichen oder
sonstigen Anlagen,
- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft
einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
Projektträger:
Person, die die Genehmigung für ein privates
Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;
Genehmigung:
Entscheidung der zuständigen Behörde oder
der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur
Durchführung des Projekts erhält.
(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind)
die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus
dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden).
(4) Projekte, die Zwecken der nationalen
Verteidigung dienen, fallen nicht unter diese Richtlinie.
(5) Diese Richtlinie gilt nicht für
Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen
Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten
Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des
Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte,
bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes
mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer
Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in bezug auf ihre
Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der
Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen
anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen
dieser Richtlinie zu entsprechen.
(2a) Die Mitgliedstaaten können ein
einheitliches Verfahren für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie
und der Richtlinie des Rates 96/61/EG vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschutzung vorsehen.
(3)
Unbeschadet des Artikels 7 können
die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise
von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.
In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten:
a. prüfen, ob eine andere Form der Prüfung
angemessen ist und ob die so gewonnenen Informationen der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden sollen;
b. der Öffentlichkeit die Informationen
betreffend diese Ausnahme zur Verfügung stellen und sie über die Gründe für die
Gewährung der Ausnahme unterrichten;
c. die Kommission vor Erteilung der
Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und
ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen
Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.
Die Kommission übermittelt den anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.
Die Kommission erstattet dem Rat jährlich
über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung
identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines
jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4
bis 11 die unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:
- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Sachgüter und kulturelles Erbe,
- die Wechselwirkung zwischen den unter dem
ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren,
(1) Projekte
des Anhangs I werden vorbehaltlich
des Artikels 2 Absatz 3 einer
Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei
Projekten des Anhangs II bestimmen
die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand
a. einer Einzelfalluntersuchung
oder
b. der von den Mitgliedstaaten festgelegten
Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muß.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden,
beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der
Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien
im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß
die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(1) Bei
Projekten, die nach Artikel 4 einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln
5 bis 10 unterzogen werden
müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß der Projektträger die in Anhang IV
genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit
a. die Mitgliedstaaten der Auffassung sind,
daß die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in
Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer
bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von
Bedeutung sind;
b. die Mitgliedstaaten der Auffassung sind,
daß von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des
Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann,
daß er die Angaben zusammenstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die zuständige Behörde eine
Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1
vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags
darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den
Projektträger sowie in Artikel 6
Absatz 1 genannte Behörde an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem
Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um
weitere Angaben zu ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können von den
zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen,
unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.
(3) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1
vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:
- eine Beschreibung des Projekts nach
Standort, Art und Umfang;
- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich
ausgeglichen werden sollen;
- die notwendigen Angaben zur Feststellung
und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die
Umwelt haben wird;
- eine Übersicht über die wichtigsten
anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der
wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;
- eine nichttechnische Zusammenfassung der
unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen
erforderlichenfalls dafür, daß die Behörden, die über relevante Informationen,
insbesondere hinsichtlich des Artikels 3,
verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.
(1) Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die
in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten,
die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und
zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die
Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören
sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel
5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung
werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
daß der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen
binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der
Genehmigung dazu zu äußern.
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung
und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe der
besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere
folgendes tun können:
- den betroffenen Personenkreis bestimmen;
- bestimmen, wo die Informationen eingesehen
werden können;
- präzisieren, wie die Öffentlichkeit
unterrichtet werden kann, z. B. durch Anschläge innerhalb eines gewissen
Umkreises, Veröffentlichungen in Lokalzeitungen, Veranstaltung von
Ausstellungen mit Plänen, Zeichnungen, Tafeln, graphischen Darstellungen,
Modellen;
- bestimmen, in welcher Weise die
Öffentlichkeit angehört werden soll, z. B. durch Aufforderung zur schriftlichen
Stellungnahme und durch öffentliche Umfrage;
- geeignete Fristen für die verschiedenen
Phasen des Verfahrens festsetzen, damit gewährleistet ist, daß binnen
angemessenen Fristen ein Beschluß gefaßt wird.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein
Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats
haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich
betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat,
in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen
Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er in
seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem
a. eine Beschreibung des Projekts zusammen
mit allen verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen,
b. Angaben über die Art der möglichen
Entscheidung
und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine
angemessene Frist für dessen Mitteilung ein, ob er an dem Verfahren der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner
kann er die in Absatz 2 genannten Angaben beifügen.
(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der
in Absatz 1 genannten Angaben mit, daß er an dem UVP-Verfahren teilzunehmen
beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das
Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen
Mitgliedstaat die nach Artikel 5
eingeholten Informationen sowie relevante Angaben zu dem UVP-Verfahren
einschließlich des Genehmigungsantrags.
(3) Ferner haben die beteiligten
Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind,
a. dafür Sorge zu tragen, daß die Angaben
gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten
Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des
möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur
Verfügung gestellt werden, und
b. sicherzustellen, daß diesen Behörden und
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenhiet gegeben wird, er zuständigen
Behördes des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchführt
werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen
Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.
(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen
Konsultationen auf, die unter anderem die potentiellen grenzüberschreitenden
Auswirkungen des Projekts und die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der
Verringerung oder Vermeidung dieser Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren
einen angemessenen Zeitrahmen für die Dauer der Konsultationsphase.
(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses
Artikels können von den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß
den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen.
(1) Wurde eine Entscheidung über die
Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben)
die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden
Verfahren bekannt und macht (machen) dieser folgende Angaben zugänglich:
- den Inhalt der Entscheidung und die
gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;
- die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen
die Entscheidung beruht;
- erforderlichenfalls eine Beschreibung der
wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden,
verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
(2) Die zuständige(n) Behörde(n)
unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel
7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in
Absatz 1 genannten Angaben.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren
nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis
auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen
Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen
Interesses zu beachten.
Soweit Artikel
7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen
anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats
den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Projekt
durchgeführt werden soll.
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission
tauschen Angaben über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie aus.
(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten
der Kommission gemäß Artikel 4
Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls
festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte mit.
(3) Fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser
Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht über deren Anwendung und Nutzeffekt. Der Bericht stützt sich auf
diesen Informationsaustausch.
(4) Die Kommission unterbreitet dem Rat auf
der Grundlage dieses Informationsaustauschs zusätzliche Vorschläge, falls dies
sich im Hinblick auf eine hinreichend koordinierte Anwendung dieser Richtlinie
als notwendig erweist.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die
erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach
ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(gestrichen)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen
Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur
Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder
bituminösem Schiefer
2. - Wärmekraftwerke und andere
Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
- Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren
einschließlich der Demontage oder Stillegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren 4)
(mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von
spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische
Dauerleistung nicht übersteigt).
3. a. Anlagen zur Wiederaufbereitung
bestrahlter Kernbrennstoffe.
b. Anlagen:
- mit dem Zweck der Erzeugung oder
Anreicherung von Kernbrennstoffen,
- mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle,
- mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung
bestrahlter Kernbrennstoffe,
- mit dem ausschließlichen Zweck der
endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle,
- mit dem ausschließlichen Zweck der (für
mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder
radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
4.- Integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung
von Roheisen und Rohstahl.
- Anlagen zur Gewinnung von
Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch
metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie
zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: bei
Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20000 Tonnen
Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als
50 Tonnen Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit
einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.
6. Integrierte chemische Anlagen, d.h.
Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung chemischer
Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich mehrere Einheiten
nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind
und die
i.
zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
ii. zur
Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
iii. zur
Herstellung von phospor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff oder Mehrnährstoff)
iv. zur
Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
v. zur
Herstellung von Grundarzneimitteln und Verwendung eines chemischen oder
biologischen Verfahrens
vi. zur
Herstellung von Explosivstoffen
dienen.
7. a. Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken
und Flugplätzen2) mit einer Start-
und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr
b. Bau von Autobahnen und Schnellstraßen 1).
c. Bau von neuen vier- oder mehrspurigen
Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von be stehenden ein- oder zweispurigen
Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser
verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km
oder mehr aufweisen würde.
8. a. Wasserstraßen und Häfen für die
Binnenschiffahrt, die für Schiffen mit mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind.
b. Seehandelshäfen, mit Binnen- oder
Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für
Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1350 Tonnen aufnehmen
können.
9. Abfallbeseitigungsanlagen zur
Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der
Richtlinie 75/442/EWG oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d.h. unter die
Richtlinie 91/689/EWG fallender Abfälle)
10. Abfallbeseitigungsanlagen zur
Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der
Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als
100 Tonnen pro Tag.
11. Grundwasserentnahme- oder künstliche
Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder
Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
12. a. Bauvorhaben zur Umleitung von
Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die
Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Mio. m3/Jahr
an Wasser umgeleitet werden.
b. In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur
Umleitung von Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, wenn
der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluß des Flußeinzugsgebiets, dem
Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3/Jahr übersteigt und mehr als 5 %
dieses Durchflusses umgeleitet werden.
In beiden Fällen wird der Transport von
Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
13. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer
Leistung von mehr als 150000 Einwohnerwerten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der
Richtlinie 91/271/EWG.
14. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu
gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 Tonnen/Tag bei
Erdöl und von mehr als 500000 m3/Tag bei Erdgas.
15. Stauwerke und sonstige Anlagen zur
Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3
Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.
16. Öl-, Gas- und Chemikalienpiplines mit
einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
17. Anlagen zur Intensivhaltung oder
-aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
a. 85000 Plätzen für Masthähnchen und
-hühnchen, 60000 Plätzen für Hennen,
b. 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über
30 kg) oder
c. 900 Plätze für Sauen.
18. Industrieanlagen zur
a. Herstellung von Zellstoff aus Holz oder
anderen Faserstoffen,
b. Herstellung von Papier und Pappe, deren
Produktionskapazität 200 Tonnen pro Tag übersteigt.
19. Steinbrüche und Tagebau auf einer
Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr
als 150 Hektar.
20. Bau von Hochspannungsfreileitungen für
eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
21. Anlagen zur Lagerung von Erdöl,
petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200000
Tonnen und mehr.
1. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
Fischzucht
a. Flurbereinigungsprojekte.
b. Projekte zur Verwendung von Ödland oder
naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.
c. Wasserwirtschaftliche Projekte in der
Landwirtschaft, einschließlich Bodenbe- und entwässerungsprojekte.
d. Erstaufforstungen und Abholzung zum Zweck
der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart.
e. Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht
durch Anhang I erfaßte Projekte).
f. Intensive Fischzucht.
g. Landgewinnung am Meer.
2. Bergbau
a. Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung
(nicht durch Anhang I erfaßte
Projekte).
b. Untertagebau.
c. Gewinnung von Mineralien durch Baggerung
auf See oder in Flüssen.
d. Tiefbohrungen, insbesondere
- Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
- Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung
von Kernabfällen,
- Bohrungen im Zusammenhang mit der
Wasserversorgung,
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der
Bodenfestigkeit.
e. Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von
Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
3. Energiewirtschaft
a. Anlagen der Industrie zur Erzeugung von
Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang
I erfaßte Projekte).
b. Anlagen der Industrie zum Transport von
Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen
(nicht durch Anhang I erfaßte
Projekte).
c. Oberirdische Speicherung von Erdgas.
d. Lagerung von brennbaren Gasen in
unterirdischen Behältern.
e. Oberirdische Speicherung von fossilen
Brennstoffen.
f. Industrielles Pressen von Steinkohle und
Braunkohle.
g. Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung
radioaktiver Abfälle (soweit nicht durch Anhang
I erfaßt).
h. Anlagen zur hydroelektrischen
Energieerzeugung.
i. Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur
Stromerzeugung (Windfarmen).
4. Herstellung und Verarbeitung von
Metallen
a. Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder
Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggießen.
b. Anlagen zur Verarbeitung von
Eisenmetallen durch
i.
Warmwalzen,
ii. Schmieden mit
Hämmern,
iii. Aufbringen
von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten.
c. Eisenmetallgießereien.
d. Anlagen zum Schmelzen, einschließlich
Legieren von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte
(Raffination, Gießen usw.), mit Ausnahme von Edelmetallen.
e. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von
Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
f. Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und
Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
g. Schiffswerften.
h. Anlagen für den Bau und die
Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
i. Bau von Eisenbahnmaterial.
j. Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
k. Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.
5. Mineralverarbeitende Industrie
a. Kokereien (Kohletrockendestillation).
b. Anlagen zur Zementherstellung.
c. Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur
Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
d. Anlagen zur Herstellung von Glas
einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern.
e. Anlagen zum Schmelzen mineralischer
Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern.
f. Herstellung von keramischen Erzeugnissen
durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen,
feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan.
6. Chemische Industrie (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte)
a. Behandlung von chemischen
Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von Chemikalien.
b. Herstellung von und Schädlingsbekämpfungsmitteln
und pharmazeutischen Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und
Peroxiden.
c. Speicherung und Lagerung von Erdöl,
petrochemischen und chemischen Erzeugnisse.
7. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
a. Erzeugung von Ölen und Fetten
pflanzlicher und tierischer Herkunft.
b. Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
c. Erzeugung von Milchprodukten.
d. Brauereien und Malzereien.
e. Süßwaren- und Sirupherstellung.
f. Anlagen zum Schlachten von Tieren.
g. Industrielle Herstellung von Stärken.
h. Fischmehl- und Fischölfabriken.
i. Zuckerfabriken.
8. Textil-, Leder-, Holz- und
Papierindustrie
a. Industrieanlagen zur Herstellung von
Papier und Pappe (nicht durch Anhang I
erfaßte Projekte).
b. Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen,
Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien.
c. Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
d. Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung
von Zellstoff und Zellulose.
9. Verarbeitung von Gummi
Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen
aus Elastomeren.
10. Infrastrukturprojekte
a. Anlage von Industriezonen.
b. Städtebauprojekte, einschließlich der
Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen.
c. Bau von Eisenbahnstrecken sowie von
intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
d. Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
e. Bau von Straßen, Häfen und Hafenanlagen,
einschließlich Fischereihäfen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
f. Bau von Wasserstraßen (soweit nicht durch
Anhang I erfaßt),
Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
g. Talsperren und sonstige Anlagen zum
Aufstauen eines Gewässers oder zum dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
h. Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in
Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart,
die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
i. Bau von Öl- und Gaspipelines (nicht durch
Anhang I erfaßte Projekte).
j. Bau von Wasserfernleitungen.
k. Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung
der Erosion und meerestechnischen Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen
der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und
Wiederherstellung solcher Bauten.
l. Grundwasserentnahme- und künstliche
Grundwasserauffüllungssysteme, soweit nicht durch Anhang I erfaßt.
m. Bauvorhaben zur Umleitung von
Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch
Anhang I erfaßt.
11. Sonstige Projekte
a. Ständige Renn- und Teststrecken für
Kraftfahrzeuge.
b. Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
c. Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfaßte Projekte).
d. Schlammlagerplätze.
e. Lagerung von Eisenschrott, einschließlich
von Schrottwagen.
f. Prüfstände für Motoren, Turbinen oder
Reaktoren.
g. Anlagen zur Herstellung künstlicher
Mineralfasern.
h. Anlagen zur Wiedergewinnung oder
Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen.
i. Tierkörperbeseitigungsanlagen.
12. Fremdenverkehr und Freizeit
a. Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und
zugehörige Einrichtungen.
b. Jachthäfen.
c. Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb
von städtischen Gebieten und zugehörige Einrichtungen.
d. Ganzjährig betriebene Campingplätze.
e. Freizeitparks.
13. - Die Änderung oder Erweiterung von
bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen
Projekten des Anhangs I oder II, die
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
- Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung
und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als zwei
Jahre betrieben werden.
1. Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere
hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:
- Größe des Projekts,
- Kumulierung mit anderen Projekten,
- Nutzung der natürlichen Resourcen,
- Abfallerzeugung,
- Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf
verwendete Stoffe und Technologien.
2. Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der
geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt
werden, muß unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt
werden:
- bestehende Landnutzung;
- Reichtum, Qualität und
Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;
- Belastbarkeit der Natur unter besonderer
Berücksichtigung folgender Gebiete:
a. Feuchtgebiete,
b. Küstengebiete,
c. Bergregionen
und Waldgebiete,
d. Reservate und
Naturparks,
e. durch die
Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den
Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene
besondere Schutzgebiete,
f. Gebiete, in
denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind,
g. Gebiete mit
hoher Bevölkerungsdichte,
h. historisch,
kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen
Die potentiellen erheblichen Auswirkungen
der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2
aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist folgendem Rechnung zu
tragen:
- dem Ausmaß der Auswirkungen
(geographisches Gebiet und betroffende Bevölkerung),
- dem grenzüberschreitenden Charakter der
Auswirkungen,
- die Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität
der Auswirkungen.
1. Beschreibung des Projekts, im besonderen:
- Beschreibung der physischen Merkmale des
gesamten Projekts und des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des
Betriebs,
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien,
- Art und Quantität der erwarteten
Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens,
Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw. ), die sich aus dem Betrieb
des vorgeschlagenen Projekts ergeben,
2. Übersicht über die wichtigsten
anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der
wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.
3. Beschreibung der möglicherweise von dem
vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere
die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das
Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen
Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die
Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.
4. Beschreibung3)
der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die
Umwelt infolge
- des Vorhandenseins der Projektanlagen,
- der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
- der Emission von Schadstoffen, der
Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen
und Hinweis des Projektträgers auf die zur
Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden,
verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
6. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß
den oben genannten Punkten übermittelten Angaben.
7. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten
(technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der
Zusammenstellung der geforderten Angaben.