Änderungs-Richtlinie EU
RICHTLINIE DES RATES
vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (97/11/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1, auf
Vorschlag der Kommission (ABl. Nr. C 130 vom 12. 5. 1994, S. 8. ABl. Nr. C
81 vom 19. 3. 1996, S. 14.),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. Nr. C 393
vom 31. 12. 1994, S. 1.),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (ABl. Nr. C 210 vom 14. 8.
1995, S. 78.),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags (Stellungnahme des
Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995,
S. 101), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom
26. 8. 1996, S. 75) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. November
1996 (ABl. Nr. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 103).),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Der Zweck der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40. Richtlinie zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte von 1994.) besteht darin, den
zuständigen Behörden die relevanten Informationen zur Verfügung zu
stellen, damit sie über ein bestimmtes Projekt in Kenntnis der
voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entscheiden
können; die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein grundlegendes Instrument
der Umweltpolitik gemäß Artikel 130r des Vertrags sowie des fünften
Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf
eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung.
- Gemäß Artikel 130r Absatz 2
des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen
der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz,
Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie
auf dem Verursacherprinzip.
- Die wichtigsten Grundsätze
für die Prüfung von Umweltauswirkungen sollten harmonisiert werden; die
Mitgliedstaaten können jedoch strengere Umweltschutzvorschriften
festlegen.
- Angesichts der bei der
Umweltverträglichkeitsprüfung gemachten Erfahrungen, die in dem von der
Kommission am 2. April 1993 angenommenen Bericht über die Durchführung der
Richtlinie85/337/EWG beschrieben werden, ist es erforderlich, Bestimmungen
vorzusehen, mit denen die Vorschriften für das Prüfverfahren deutlicher
gefasst, ergänzt und verbessert werden sollen, damit die Richtlinie in
zunehmend harmonisierter und effizienter Weise angewandt wird.
- Projekte, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, sollten auch
genehmigungspflichtig sein. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sollte vor
Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden.
- Es ist angebracht, die
Liste der Projekte, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und
die aus diesem Grund im Regelfall einer systematischen Prüfung zu
unterziehen sind, zu vervollständigen.
- Andersgeartete Projekte
haben möglicherweise nicht in jedem Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt. Sie sollten geprüft werden, wenn nach Auffassung der
Mitgliedstaaten damit zu rechnen ist, daß sie erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben.
- Die Mitgliedstaaten können
Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser
Projekte wegen erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden
sollten; die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, Projekte,
bei denen diese Schwellenwerte nicht erreicht werden bzw. diese Kriterien
nicht erfüllt sind, in jedem Einzelfall zu prüfen.
- Legen die Mitgliedstaaten
derartige Schwellenwerte oder Kriterien fest oder nehmen sie
Einzelfalluntersuchungen vor, um zu bestimmen, welche Projekte wegen
erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden sollten, so sollten
sie den in dieser Richtlinie aufgestellten relevanten Auswahlkriterien
Rechnung tragen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip werden diese
Kriterien in konkreten Fällen am besten durch die Mitgliedstaaten
angewandt.
- Die Existenz eines
Standortkriteriums im Zusammenhang mit von den Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der
wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. Richtlinie
zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.) und der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.
Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.) ausgewiesenen besonderen
Schutzgebieten bedeutet nicht notwendigerweise, daß Projekte in diesen
Gebieten automatisch entsprechend dieser Richtlinie geprüft werden müssen.
- Es ist angebracht, ein
Verfahren einzuführen, damit der Projektträger von den zuständigen
Behörden eine Stellungnahme zu Inhalt und Umfang der Angaben erhalten
kann, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt und vorgelegt
werden müssen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieses Verfahrens den
Projektträger verpflichten, auch Alternativen für die Projekte vorzulegen,
für die er einen Antrag stellen will.
- Es ist ratsam, die
Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen auszubauen, um den Entwicklungen auf
internationaler Ebene Rechnung zu tragen.
- Die Gemeinschaft hat am 25.
Februar 1991 das übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im
grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 85/337/EWG wird wie folgt geändert:
- Artikel 2 Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor
Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund
ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen
auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und
einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese
Projekte sind in Artikel 4 definiert.
- In Artikel 2 wird folgender
Absatz eingefügt:
(2a) Die Mitgliedstaaten können ein einheitliches Verfahren für die
Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und der Richtlinie des Rates
96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (1) vorsehen.
(1) ABl. Nr. L 257 vom 10. 10. 1996, S. 26.
- Artikel 2 Absatz 3
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in
Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den
Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.
- Betrifft nicht die deutsche
Fassung.
- Artikel 3 erhält folgende
Fassung:
Artikel 3
Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert,
beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Massgabe eines jeden
Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen
eines Projekts auf folgende Faktoren:
- Mensch, Fauna und Flora,
- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
- Sachgüter und kulturelles Erbe,
- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten
Gedankenstrich genannten Faktoren."
- Artikel 4 erhält folgende
Fassung:
Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich
des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich
des Artikels 2 Absatz 3 anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien, ob
das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b)
genannten Verfahren anzuwenden.
(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw.
Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des
Anhangs III zu berücksichtigen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die gemäß Absatz 2 getroffenen
Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden.
- Artikel 5 erhält folgende
Fassung:
Artikel 5
(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden
müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in
geeigneter Form vorlegt, soweit
a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß die Angaben in einem bestimmten
Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale
eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der
möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;
b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, daß von dem Projektträger unter
anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden
billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt,
welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der
Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die
zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie
in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme
gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der
Folge um weitere Angaben zu ersuchen.
Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer
solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies
beantragt hat.
(3) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen
mindestens folgendes:
- eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden
sollen;
- die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der
Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;
- eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften
Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf
die Umweltauswirkungen;
- eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden
Gedankenstrichen genannten Angaben.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, daß die Behörden, die
über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3,
verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.
- Artikel 6 Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt
berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den
Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu
diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall
die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel
5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung
werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Öffentlichkeit die
Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen
binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der
betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung
der Genehmigung dazu zu äußern.
- Artikel 7 erhält folgende
Fassung:
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein
Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats
haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich
betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat,
in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, dem betroffenen
Mitgliedstaat so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem er
in seinem eigenen Land die Öffentlichkeit unterrichtet, unter anderem
a) eine Beschreibung des Projekts zusammen mit allen verfügbaren Angaben über
dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,
b) Angaben über die Art der möglichen Entscheidung
und räumt dem anderen Mitgliedstaat eine angemessene Frist für dessen
Mitteilung ein, ob er an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
teilzunehmen wünscht oder nicht; ferner kann er die in Absatz 2 genannten
Angaben beifügen.
(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit,
daß er an dem UVP-Verfahren teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll,
sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 5
eingeholten Informationen sowie relevante Angaben zu dem UVP-Verfahren
einschließlich des Genehmigungsantrags.
(3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt
sind,
a) dafür Sorge zu tragen, daß die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb
einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der
betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt
erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und
b) sicherzustellen, daß diesen Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des
Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den
vorgelegten Angaben zuzuleiten.
(4) Die beteiligten Mitgliedstaaten nehmen Konsultationen auf, die unter
anderem die potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts und
die Maßnahmen zum Gegenstand haben, die der Verringerung oder Vermeidung dieser
Auswirkungen dienen sollen, und vereinbaren einen angemessenen Zeitrahmen für
die Dauer der Konsultationsphase.
(5) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels können von den
beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden.
- Artikel 8 erhält folgende
Fassung:
Artikel 8
Die Ergebnisse der Anhörungen und die gemäß den
Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen.
- Artikel 9 erhält folgende
Fassung:
Artikel 9
(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung
oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die
zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden
Verfahren bekannt und macht (machen) dieser folgende Angaben zugänglich:
- den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung
verbundenen Bedingungen;
- die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht;
- erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich
ausgeglichen werden sollen.
(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel
7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in
Absatz 1 genannten Angaben.
- Artikel 10 erhält folgende
Fassung:
Artikel 10
Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht
die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis
auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen
Geheimnisse einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen
Interesses zu beachten.
Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an
einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen
Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das
Projekt durchgeführt werden soll.
- Artikel 11 Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4
Absatz 2 die für die Auswahl der betreffenden Projekte gegebenenfalls
festgelegten Kriterien und/oder Schwellenwerte mit.
- Artikel 13 wird gestrichen.
- Die Anhänge I, II und III
werden durch die Anhänge I, II, III und IV im Anhang zu dieser Richtlinie
ersetzt.
Artikel 2
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermittelt die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Anwendung und
Nutzeffekt der Richtlinie 85/337/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten
Fassung. Der Bericht basiert auf dem Informationsaustausch gemäß Artikel 11
Absätze 1 und 2.
Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission dem Rat
gegebenenfalls zusätzliche Vorschläge für eine weitergehende Koordinierung bei
der Anwendung dieser Richtlinie.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie
in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Wird vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Genehmigungsantrag bei
der zuständigen Behörde eingereicht, so findet weiterhin die Richtlinie
85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DE BöR
ANHANG I
PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1
- Raffinerien für Erdöl
(ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen)
sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens
500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
- - Wärmekraftwerke und
andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW
sowie
- Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage
oder Stillegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren (Kernkraftwerke und
andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte
Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer
vom Standort der Anlage entfernt wurden.) (mit Ausnahme von
Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und
brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische
Dauerbelastung nicht übersteigt).
- a) Anlagen zur
Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe.
b) Anlagen:
- mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
- mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder
hochradioaktiver Abfälle,
- mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe,
- mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver
Abfälle,
- mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten)
Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem
anderen Ort als dem Produktionsort.
- - Integrierte Hüttenwerke
zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl.
- Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder
elektrolytische Verfahren.
- Anlagen zur Gewinnung von
Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen:
bei Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20
000 t Fertigerzeugnissen; bei Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion
von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen; bei anderen Verwendungszwecken von
Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 t im Jahr.
- Integrierte chemische
Anlagen, d. h. Anlagen zur Herstellung von Stoffen unter Verwendung
chemischer Umwandlungsverfahren im industriellen Umfang, bei denen sich
mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht
miteinander verbunden sind und die
i) zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
ii) zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
iii) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen
Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff)
iv) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von
Bioziden
v) zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines
chemischen oder biologischen Verfahrens
vi) zur Herstellung von Explosivstoffen
dienen.
- a) Bau von
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen ('Flugplätze' im Sinne
dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Begriffsbestimmungen des
Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)) mit einer Start- und
Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr.
b) Bau von Autobahnen und Schnellstrassen ('Schnellstrassen' im Sinne
dieser Richtlinie sind Schnellstrassen gemäß den Begriffsbestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Hauptstrassen des internationalen
Verkehrs vom 15. November 1975.).
c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder
Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder
mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte
und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km
oder mehr aufweisen würde.
- a) Wasserstrassen und Häfen
für die Binnenschiffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich
sind.
b) Seehandelshäfen, mit Binnen- oder Außenhäfen verbundene Landungsstege
(mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen,
die Schiffe mit mehr als 1 350 t aufnehmen können.
- Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A
Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975,
S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/3/EG der
Kommission (ABl. Nr. L 5 vom 7. 1. 1994, S. 15).) oder Deponierung
gefährlicher Abfälle (d. h. unter die Richtlinie 91/689/EWG (ABl. Nr.
L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28).)
fallender Abfälle).
- Abfallbeseitigungsanlagen
zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang
II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer
Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
- Grundwasserentnahme- oder
künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme-
oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m³.
- a) Bauvorhaben zur
Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein
anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und
mehr als 100 Mio. m³/Jahr an Wasser umgeleitet werden.
b) In allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen
von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche
Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000
Mio. m³/Jahr übersteigt und mehr als 5 % dieses Durchflusses umgeleitet
werden.
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht
berücksichtigt.
- Abwasserbehandlungsanlagen
mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten gemäß der
Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 91/271/EWG (ABl. Nr. L
135 vom 30. 5. 1991, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Beitrittsakte von 1994.).
- Gewinnung von Erdöl und
Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500
t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m³/Tag bei Erdgas.
- Stauwerke und sonstige
Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in
denen über 10 Mio. m³ Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder
gespeichert werden.
- Öl-, Gas- und
Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer
Länge von mehr als 40 km.
- Anlagen zur Intensivhaltung
oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
a) 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen, 60 000 Plätzen für
Hennen,
b) 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
c) 900 Plätzen für Sauen.
- Industrieanlagen zur
a) Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen,
b) Herstellung von Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 200 t pro
Tag übersteigt.
- Steinbrüche und Tagebau auf
einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer
Fläche von mehr als 150 Hektar.
- Bau von Hochspannungsfreileitungen
für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als
15 km.
- Anlagen zur Lagerung von
Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von
200 000 Tonnen und mehr.
ANHANG II
PROJEKTE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2
- Landwirtschaft,
Forstwirtschaft und Fischzucht
a) Flurbereinigungsprojekte.
b) Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu
intensiver Landwirtschaftsnutzung.
c) Wasserwirtschaftliche Projekte in der Landwirtschaft, einschließlich
Bodenbe- und -entwässerungsprojekte.
d) Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine
andere Bodennutzungsart.
e) Anlagen zur Intensivtierhaltung (nicht durch Anhang I erfasste
Projekte).
f) Intensive Fischzucht.
g) Landgewinnung am Meer.
- Bergbau
a) Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste
Projekte).
b) Untertagebau.
c) Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen.
d) Tiefbohrungen, insbesondere
- Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,
- Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,
- Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,
ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.
e) Oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und
Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
- Energiewirtschaft
a) Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser
(nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
b) Anlagen der Industrie zum Transport von Gas, Dampf und Warmwasser; Beförderung
elektrischer Energie über Freileitungen (nicht durch Anhang I erfasste
Projekte).
c) Oberirdische Speicherung von Erdgas.
d) Lagerung von brennbaren Gasen in unterirdischen Behältern.
e) Oberirdische Speicherung von fossilen Brennstoffen.
f) Industrielles Pressen von Steinkohle und Braunkohle.
g) Anlagen zur Bearbeitung und Lagerung radioaktiver Abfälle (soweit nicht
durch Anhang I erfasst).
h) Anlagen zur hydroelektrischen Energieerzeugung.
i) Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
- Herstellung und
Verarbeitung von Metallen
a) Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder
Sekundärschmelzung) einschließlich Stranggiessen.
b) Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch
i) Warmwalzen,
ii) Schmieden mit Hämmern,
iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen
Schutzschichten.
c) Eisenmetallgiessereien.
d) Anlagen zum Schmelzen, einschließlich Legieren von Nichteisenmetallen,
darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.), mit
Ausnahme von Edelmetallen.
e) Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch
ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren.
f) Bau und Montage von Kraftfahrzeugen und Bau von Kraftfahrzeugmotoren.
g) Schiffswerften.
h) Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen.
i) Bau von Eisenbahnmaterial.
j) Tiefen mit Hilfe von Sprengstoffen.
k) Anlagen zum Rösten und Sintern von Erz.
- Mineralverarbeitende
Industrie
a) Kokereien (Kohletrockendestillation).
b) Anlagen zur Zementherstellung.
c) Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen
aus Asbest (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
d) Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung
von Glasfasern.
e) Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern.
f) Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen,
Steinzeug oder Porzellan.
- Chemische Industrie (nicht
durch Anhang I erfasste Projekte)
a) Behandlung von chemischen Zwischenerzeugnissen und Erzeugung von
Chemikalien.
b) Herstellung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und pharmazeutischen
Erzeugnissen, Farben und Anstrichmitteln, Elastomeren und Peroxiden.
c) Speicherung und Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen
Erzeugnissen.
- Nahrungs- und
Genussmittelindustrie
a) Erzeugung von ölen und Fetten pflanzlicher und tierischer Herkunft.
b) Fleisch- und Gemüsekonservenindustrie.
c) Erzeugung von Milchprodukten.
d) Brauereien und Malzereien.
e) Süsswaren und Sirupherstellung.
f) Anlagen zum Schlachten von Tieren.
g) Industrielle Herstellung von Stärken.
h) Fischmehl- und Fischölfabriken.
i) Zuckerfabriken.
- Textil-, Leder-, Holz- und
Papierindustrie
a) Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe (nicht durch
Anhang I erfasste Projekte).
b) Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien.
c) Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen.
d) Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Zellstoff und Zellulose.
- Verarbeitung von Gummi
Erzeugung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Elastomeren.
- Infrastrukturprojekte
a) Anlage von Industriezonen.
b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren
und Parkplätzen.
c) Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und
Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
d) Bau von Flugplätzen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
e) Bau von Strassen, Häfen und Hafenanlagen, einschließlich Fischereihäfen
(nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
f) Bau von Wasserstrassen (soweit nicht durch Anhang I erfasst),
Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.
g) Talsperren und sonstige Anlagen zum Aufstauen eines Gewässers oder zum
dauernden Speichern von Wasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
h) Strassenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen,
Hängebahnen oder ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich
oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen.
i) Bau von öl- und Gaspipelines (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
j) Bau von Wasserfernleitungen.
k) Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und
meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und
sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und
Wiederherstellung solcher Bauten.
l) Grundwasserentnahme- und künstliche Grundwasserauffüllungssysteme,
soweit nicht durch Anhang I erfasst.
m) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem
Flusseinzugsgebiet in ein anderes, soweit nicht durch Anhang I erfasst.
- Sonstige Projekte
a) Ständige Renn- und Teststrecken für Kraftfahrzeuge.
b) Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
c) Abwasserbehandlungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte).
d) Schlammlagerplätze.
e) Lagerung von Eisenschrott, einschließlich Schrottwagen.
f) Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren.
g) Anlagen zur Herstellung künstlicher Mineralfasern.
h) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen
Stoffen.
i) Tierkörperbeseitigungsanlagen.
- Fremdenverkehr und Freizeit
a) Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen.
b) Jachthäfen.
c) Feriendörfer und Hotelkomplexe außerhalb von städtischen Gebieten und
zugehörige Einrichtungen.
d) Ganzjährig betriebene Campingplätze.
e) Freizeitparks.
- - Die Änderung oder
Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der
Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können.
- Projekte des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der
Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und
nicht länger als zwei Jahre betrieben werden.
ANHANG III
AUSWAHLKRITERIEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 ABSATZ 3
- Merkmale der Projekte
Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte
zu beurteilen:
- Größe des Projekts,
- Kumulierung mit anderen Projekten,
- Nutzung der natürlichen Ressourcen,
- Abfallerzeugung,
- Umweltverschmutzung und Belästigungen,
- Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und
Technologien.
- Standort der Projekte
Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die
Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung
insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:
- bestehende Landnutzung;
- Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen
des Gebiets;
- Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender
Gebiete:
a) Feuchtgebiete,
b) Küstengebiete,
c) Bergregionen und Waldgebiete,
d) Reservate und Naturparks,
e) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete;
von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG
ausgewiesene besondere Schutzgebiete,
f) Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten
Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
g) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,
h) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.
- Merkmale der potentiellen
Auswirkungen
Die potentiellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der
unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen;
insbesondere ist folgendem Rechnung zu tragen:
- dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene
Bevölkerung),
- dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
- der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
- der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
- der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
ANHANG IV
ANGABEN gemäß ARTIKEL 5 ABSATZ 1
- Beschreibung des Projekts,
im besonderen:
- Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts und des
Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebs,
- Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z.B. Art
und Menge der verwendeten Materialien,
- Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen
(Verschmutzung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb
des vorgeschlagenen Projekts ergeben,
- Übersicht über die
wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten
und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen.
- Beschreibung der
möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten
Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden,
das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der
architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die
Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren
gehören.
- Beschreibung (1) der
möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die
Umwelt infolge
- des Vorhandenseins der Projektanlagen,
- der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
- der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und
der Beseitigung von Abfällen
und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der
Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
- Beschreibung der Maßnahmen,
mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt
vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.
- Nichttechnische
Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.
Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken
oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten
Angaben.
(1) Die Beschreibung sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und
vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken.