WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

11. September 2001 (1)

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Erhaltung der wild lebenden Tiere und Pflanzen - Artikel 4 Absatz 1 - Liste von Gebieten - Informationen über die Gebiete

In der Rechtssache C-220/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Stancanelli und O. Couvert-Castéra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte vollständige Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter V. Skouris und R. Schintgen, der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger


Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

1.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte vollständige Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.

Das Gemeinschaftsrecht

2.
Nach Artikel 2 der Richtlinie hat diese zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, beizutragen.

3.
Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung .Natura 2000' errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang[s] II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.

Das Netz .Natura 2000' umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.

(2) Jeder Staat trägt im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen in Absatz 1 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten zur Errichtung von Natura 2000 bei. Zu diese[m] Zweck weist er nach den Bestimmungen des Artikels 4 Gebiete als besondere Schutzgebiete aus, wobei er den in Absatz 1 genannten Zielen Rechnung trägt.

4.
Nach Artikel 1 Buchstabe j der Richtlinie ist Gebiet ein geographisch definierter Bereich mit klar abgegrenzter Fläche. Nach Artikel 1 Buchstabe k der Richtlinie ist Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ein Gebiet, das in der oder den biogeographischen Region(en), zu welchen es gehört, in signifikantem Maße dazu beiträgt, einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I oder eine Art des Anhangs II in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren oder einen solchen wiederherzustellen, und auch in signifikantem Maße zur Kohärenz des Netzes Natura 2000 und/oder in signifikantem Maße zur biologischen Vielfalt in der biogeographischen Region beitragen kann. Bei Tierarten, die große Lebensräume beanspruchen, entsprechen die Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse den Orten im natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Arten, die die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweisen.

5.
Das in Artikel 4 der Richtlinie festgelegte Verfahren für die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete besteht aus vier Phasen. Als Erstes legt jeder Mitgliedstaat eine Liste von Gebieten vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie aufgeführt sind (Artikel 4 Absatz 1). Als Zweites erstellt die Kommission jeweils im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten aus den Listen der Mitgliedstaaten den Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2). Als Drittes wird die Liste der Gebiete, die als Gebietevon gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden, von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegt (Artikel 4 Absätze 2 Unterabsatz 3 und 3). Als Viertes weisen die Mitgliedstaaten die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete aus (Artikel 4 Absatz 4).

6.
Speziell in Bezug auf die erste Phase bestimmt Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die dort genannte Liste von Gebieten anhand der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen vorlegen.

7.
Anhang III (Phase 1) Abschnitte A und B der Richtlinie nennt folgende Kriterien:

A. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebietes für einen natürlichen Lebensraumtyp des Anhangs I

a) Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps.

b) Vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates.

c) Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und Wiederherstellungsmöglichkeit.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps.

B. Kriterien zur Beurteilung der Bedeutung des Gebiets für eine gegebene Art des Anhangs II

a) Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land.

b) Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und Wiederherstellungsmöglichkeit.

c) Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art.

d) Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art.

8.
Nach Anhang III (Phase 1) Abschnitt C der Richtlinie stufen die Mitgliedstaaten anhand der in Anhang III (Phase 1) Abschnitte A und B genannten Kriterien die Gebiete, die sie mit der nationalen Liste vorschlagen, als Gebiete ein, die aufgrundihres relativen Wertes für die Erhaltung jedes/jeder der in Anhang I bzw. II der Richtlinie genannten natürlichen Lebensraumtypen bzw. Arten als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten.

9.
Nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie ist die Liste der vorgeschlagenen Gebiete der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zuzuleiten. Diese Informationen umfassen eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, und werden anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie ausgearbeiteten Formulars (im Folgenden: Formular) übermittelt.

10.
Da die Richtlinie am 10. Juni 1992 bekannt gegeben wurde, hätten die Mitgliedstaaten die Liste der vorgeschlagenen Gebiete und die Informationen über die einzelnen Gebiete der Kommission vor dem 11. Juni 1995 übermitteln müssen.

11.
Das Formular wurde erst mit der Entscheidung 97/266/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über das Formular für die Übermittlung von Informationen zu den im Rahmen von NATURA 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997, L 107, S. 1) ausgearbeitet. Diese Entscheidung wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1996 mitgeteilt und am 24. April 1997 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Vorverfahren

12.
Da die Kommission der Auffassung war, sie habe von den französischen Stellen weder die vollständige Liste der Gebiete, in denen die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie vorkommen, noch die Informationen über diese Gebiete und auch keinerlei sonstige Nachricht erhalten, die darauf hätte schließen lassen, dass die Französische Republik die notwendigen Maßnahmen ergriffen hatte, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie nachzukommen, forderte sie die französische Regierung am 27. März 1996 auf, sich binnen zwei Monaten hierzu zu äußern.

13.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Formular erst ab dem 19. Dezember 1996 zur Verfügung gestanden hatte, sandte die Kommission der französischen Regierung am 3. Juli 1997 ein ergänzendes Mahnschreiben. Darin warf sie ihr erneut vor, nicht die vollständige Liste der Gebiete und die Informationen über diese Gebiete übermittelt zu haben, und forderte sie auf, sich binnen eines Monats zu diesem Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zu äußern. Sie unterstrich insbesondere, dass zur Übermittlung der betreffenden Daten das Formular zu verwenden sei.

14.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 übermittelten die französischen Stellen eine erste Liste mit 74 Gebieten. Zu lediglich 25 dieser Gebiete wurden Teilinformationenvorgelegt. Die übrigen 49 Gebiete wurden nur mit Namen bezeichnet, weder aber ihre Fläche noch die in ihnen vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen oder einheimischen Arten genannt.

15.
Da die Kommission auch nach dem Schriftwechsel mit den französischen Stellen weiter der Ansicht war, dass die Französische Republik keine vollständige Liste der Gebiete, in denen die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie vorkommen, zusammen mit den Informationen über diese Gebiete übermittelt habe, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 6. November 1997 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

16.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, 22. und 26. Januar, 12. Februar und 17. November 1998 sowie 21. und 28. Januar und 18. Februar 1999 übermittelten die französischen Stellen der Kommission Listen mit insgesamt 672 Gebieten, in denen natürliche Lebensraumtypen des Anhangs I und Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie vorkommen und die eine Landfläche von 1 453 000 ha einnehmen, sowie 381 Formulare zu bestimmten dieser Gebiete.

17.
Diese Mitteilungen ließen nach Ansicht der Kommission nicht darauf schließen, dass die Französische Republik den betreffenden Verstoß beendet habe. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage beim Gerichtshof erhoben.

Zur Zulässigkeit

18.
Die Französische Republik macht geltend, der Teil der Klage, wonach zum einen angesichts der Zahl der eine Aufnahme in die nationale Liste verdienenden Gebiete nicht genügend Gebiete vorgeschlagen und zum anderen Gebiete aus nicht in der Richtlinie vorgesehenen Gründen ausgeschlossen worden seien, sei für unzulässig zu erklären, da die Kommission diese Rügen nicht in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebracht habe.

19.
Der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage wird durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnr. 24).

20.
Dieser Grundsatz schließt jedoch nicht aus, dass die Kommission in der Klageschrift ihre ursprünglichen Rügen präzisiert, sofern sie nicht den Streitgegenstand abändert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-256/98, Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-2487, Randnrn. 30 und 31).

21.
In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission der Französischen Republik vorgeworfen, weder die vollständige Liste der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, noch die in Artikel 4 Absatz 1Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen zugehörigen Informationen übermittelt zu haben. Die Kommission hat insoweit ausgeführt, dass die Teilliste, die die französischen Stellen am 21. Oktober 1997 übermittelt hätten, weder unter geographischen Gesichtspunkten noch bezüglich der zu erfassenden natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten als vollständige Liste angesehen werden könne und dass die Informationen über die mitgeteilten Gebiete nicht alle in Betracht kommenden Gebiete beträfen.

22.
In ihrer Klageschrift hat die Kommission dieselben Feststellungen getroffen wie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erstens habe die Französische Republik kein Gebiet vorgeschlagen, das sich auf Militärgelände befinde, sondern habe mitgeteilt, dass diejenigen Militärgebiete, die in das Netz Natura 2000 aufgenommen werden könnten, zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt würden. Zweitens sei für mehrere natürliche Lebensraumtypen des Anhangs I und mehrere einheimische Arten des Anhangs II der Richtlinie kein Gebiet vorgeschlagen worden, obwohl sie im französischen Hoheitsgebiet vorkämen. Drittens werde aus dem Vergleich zwischen den übermittelten Listen und den verfügbaren wissenschaftlichen Daten zu den in Frankreich vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen und einheimischen Arten deutlich, dass mehrere dieser Lebensraumtypen und Arten nicht in den betreffenden Listen aufgeführt seien. Insbesondere habe die französische Regierung beschlossen, von den 1 695 Naturgebieten von ökologischer Bedeutung, die in dem vom Muséum national d'histoire naturelle unter Leitung der französischen Regierung erstellten nationalen wissenschaftlichen Verzeichnis nach ihrem Wert erfasst und eingestuft worden seien, 319 Gebiete auszuschließen. Ferner hätten die französischen Stellen bei der Auswahl der Gebiete und dem Ausschluss bestimmter dieser Gebiete Kriterien berücksichtigt, die in der Richtlinie nicht genannt seien.

23.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission in ihrer Klageschrift nicht den Streitgegenstand abgeändert, sondern lediglich die in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebrachte Rüge, dass keine Liste sämtlicher Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, übermittelt worden sei, erläutert hat, indem sie konkrete Beispiele für Mängel in den von der Französischen Republik bereits übermittelten Listen angeführt hat.

24.
Die Unzulässigkeitseinrede der Französischen Republik ist daher zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum ersten Klagegrund

25.
Bezüglich der Verpflichtung, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannte Liste von Gebieten zu übermitteln, weist die Kommission darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten, die in den Anhängen I und II der Richtlinie aufgeführt seien, zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzesbeitrage. Artikel 4 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie machten deutlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete für die Liste über einen gewissen Ermessensspielraum verfügten. Dieser Spielraum hänge jedoch von der Einhaltung folgender drei Bedingungen ab:

- Die vorzuschlagenden Gebiete dürften nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien ausgewählt werden;

- die vorgeschlagenen Gebiete müssten eine homogene und für das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats repräsentative geographische Erfassung gewährleisten, damit die Kohärenz und das Gleichgewicht des daraus entstehenden Netzes sichergestellt seien. Die vom Mitgliedstaat vorgeschlagene Liste müsse daher die ökologische (und bei Arten genetische) Vielfalt der Lebensraumstypen und Arten in diesem Mitgliedstaat widerspiegeln;

- die Liste müsse vollständig sein, d. h., jeder Mitgliedstaat müsse so viele Gebiete vorschlagen, dass alle im Hoheitsgebiet dieses Staates befindlichen natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und alle Habitate der Arten des Anhangs II der Richtlinie in ausreichend repräsentativer Weise berücksichtigt werden könnten.

26.
Zur nationalen französischen Liste trägt die Kommission vor, dass ihr bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, also am 6. Januar 1998, eine Liste der Französischen Republik mit 535 Gebieten vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gerichtshof, am 9. Juni 1999, habe diese Liste 672 Gebiete enthalten, und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, am 18. Januar 2001, habe ihr eine Liste mit insgesamt 1 030 Gebieten vorgelegen.

27.
Die Kommission habe das vorliegende Verfahren angestrengt, um feststellen zu lassen, dass die nationale französische Liste offensichtlich unzureichend und deshalb der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum weit überschritten sei. Dass sie unzureichend sei, sei angesichts der Situation bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eindeutig, da die Französische Republik die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete anschließend fast verdoppelt habe. Die Liste sei auch nach wie vor trotz unbestreitbarer Fortschritte unzureichend. Die nationale französische Liste entspreche daher nicht den Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 und Anhang III der Richtlinie.

28.
Die französische Regierung räumt ein, dass der Kommission bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, nicht sämtliche Gebiete vorgelegen hätten, die in der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten Liste von Gebieten aufgeführt werden sollten.

29.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe die nationale französische Liste jedoch insgesamt 1 030 Gebiete mit einer Fläche von ungefähr 5 % des französischen Hoheitsgebiets umfasst. Die Kommission habe keine Beweise vorgelegt, mit denenbelegt werden könnte, dass mit dieser Liste von 1 030 Gebieten nicht die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie erfüllt worden sei. Während der ersten Phase des Verfahrens zur Ausweisung besonderer Schutzgebiete gehe es nämlich nicht darum, ein umfassendes Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten vorkommenden Gebiete zu erstellen, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II der Richtlinie beherbergten. Ob die nationale Liste angemessen sei, sei nicht nach der Zahl der vorgeschlagenen Gebiete zu beurteilen, sondern nach der Repräsentativität der in der Liste aufgeführten natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten, die insbesondere unter Berücksichtigung des Grades der Seltenheit dieser Lebensräume und Habitate und ihrer Verteilung über das nationale Hoheitsgebiet beurteilt werde.

30.
Zwar ergibt sich aus den Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie über das Verfahren zur Bestimmung der Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, dass die Mitgliedstaaten beim Vorschlag von Gebieten über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, doch müssen sie, wie die Kommission festgestellt hat, dabei die in der Richtlinie festgelegten Kriterien beachten.

31.
Um einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu erstellen, der zur Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete führen kann, muss die Kommission über ein umfassendes Verzeichnis der Gebiete verfügen, denen auf nationaler Ebene erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen im Sinne der Richtlinie zukommt. Zu diesem Zweck wird dieses Verzeichnis anhand der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie festgelegten Kriterien erstellt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-371/98, First Corporate Shipping, Slg. 2000, I-9235, Randnr. 22).

32.
Nur auf diese Weise ist das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie gesetzte Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das sich über eine oder mehrere Binnengrenzen der Gemeinschaft erstrecken kann, zu erreichen. Wie sich nämlich aus Artikel 1 Buchstaben e und i in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie ergibt, ist für die Beurteilung des Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraums oder einer Art auf das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der EG-Vertrag Geltung hat, abzustellen (Urteil First Corporate Shipping, Randnr. 23).

33.
Im Übrigen ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war. Spätere Veränderungen kann der Gerichtshof daher nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).

34.
Bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, also am 6. Januar 1998, war der Inhalt der der Kommission übermittelten nationalen französischen Liste offensichtlich unzureichend und deshalb der Ermessensspielraum, über den die Mitgliedstaaten bei der Erstellung der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie genannten Liste von Gebieten verfügen, weit überschritten. Nach der in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils zitierten Rechtsprechung sind die der Kommission nach Ablauf dieser Frist übermittelten Listen von Gebieten im Rahmen der vorliegenden Klage unbeachtlich.

35.
Somit hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, indem sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten übermittelt hat.

Zum zweiten Klagegrund

36.
Bezüglich der Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen über die Gebiete, die als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten, räumt die französische Regierung ein, dass der Kommission diese Informationen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, nicht vorgelegen hätten, macht aber geltend, dass es ihr objektiv unmöglich gewesen sei, dieser Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nachzukommen. Die Verspätung, mit der die Kommission das Formular erstellt habe, habe sich auf das gesamte nationale Verfahren ausgewirkt. Als die Kommission die Entscheidung 97/266, mit der das Formular erstellt worden sei, bekannt gegeben habe, seien die französischen Stellen verpflichtet gewesen, sämtliche bereits in einem nationalen Verzeichnis enthaltenen Daten zu übertragen und abzuändern.

37.
Die Kommission macht geltend, dass die Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen über die einzelnen Gebiete vor dem 11. Juni 1995 habe erfüllt werden müssen. Auch wenn man davon ausgehe, dass einige Mitgliedstaaten, die vor dem 11. Juni 1995 über die Liste der vorgeschlagenen Gebiete und die entsprechenden Informationen dazu verfügt hätten, auf die Erstellung des Formulars hätten warten wollen, hätten sie diese Informationen nach Bekanntgabe des Formulars am 19. Dezember 1996 rasch in dieses übertragen und der Kommission übermitteln können.

38.
Um der verspäteten Erstellung des Formulars Rechnung zu tragen, habe sie das Vorverfahren verlängert, indem sie der Französischen Republik am 3. Juli 1997, also lange nach Bekanntgabe des Formulars, ein ergänzenden Mahnschreiben gesandt habe. Die französischen Stellen seien daher uneingeschränkt in der Lage gewesen, ihre Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen über die einzelnen Gebiete zu erfüllen. Bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, also am 6. Januar 1998, hätten der Kommission aber die Informationen der Französischen Republik über die vorzuschlagenden Gebiete nicht vorgelegen.

39.
Die Kommission sandte der französischen Regierung zwar zunächst am 27. März 1996, also vor Bekanntgabe des Formulars, ein Mahnschreiben, doch richtete sie nach der Bekanntgabe ein neues Mahnschreiben an sie, in dem sie ihr eine neue Frist gewährte, um Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie nachzukommen.

40.
Außerdem wussten die Mitgliedstaaten mit Bekanntgabe der Richtlinie am 10. Juni 1992, welche Arten von Informationen sie zusammenstellen mussten, um sie innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe, also vor dem 11. Juni 1995, zu übermitteln. Sie wussten ferner, dass diese Informationen nach Erstellung des Formulars durch die Kommission mittels dieses Formulars zu übermitteln waren. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestimmt ausdrücklich, dass die Informationen, die mittels eines von der Kommission ausgearbeiteten Formulars zu übermitteln sind, eine kartographische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geographische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) genannten Kriterien ergeben, umfassen.

41.
Daher ist die Frist, die die Kommission der französischen Regierung für die Erfüllung der Verpflichtung eingeräumt hat, die Informationen über die Gebiete, die sie bereits vor dem 11. Juni 1995 besitzen musste, in das Formular zu übertragen, als angemessen anzusehen. Die französische Regierung hatte nämlich - vom 19. Dezember 1996, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Formulars, bis zum 6. Januar 1998, dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war - über ein Jahr Zeit, um diesen speziellen Vorgang zu erledigen.

42.
Da die französische Regierung einräumt, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, der Kommission nicht mittels des Formulars die Informationen über die vorzuschlagenden Gebiete übermittelt hatte, ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie die Informationen über die in der Liste nach Unterabsatz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Gebiete übermittelt hat.

Kosten

43.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass sie der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannte Liste von Gebieten zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Informationen über diese Gebiete übermittelt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Gulmann
Skouris
Schintgen

Macken

Cunha Rodrigues

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. September 2001.

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

R. Grass

C. Gulmann


1: Verfahrenssprache: Französisch.