Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl.' 1 S. 132),   zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. '1 S.466
Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT Art der baulichen Nutzung

ZWEITER ABSCHNITT Maß der baulichen Nutzung

 

DRITTER ABSCHNITT Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

VIERTER ABSCHNITT

FÜNFTER ABSCHNITT Überleitungs- und Schlußvorschriften

ERSTER ABSCHNITT Art der baulichen Nutzung

§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 2 Kleinsiedlungsgebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 3 Reine Wohngebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 4  Allgemeine Wohngebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

 
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete) (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 5 Dorfgebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 6 Mischgebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 7 Kerngebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 8 Gewerbegebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 9 Industriegebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 11 Sonstige Sondergebiete (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 12 Stellplätze und Garagen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 14 Nebenanlagen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

ZWEITER ABSCHNITT Maß der baulichen Nutzung

§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

 

Baugebiet Grundflächenzahl
(GRZ)
Geschoßflächenzahl
(GPZ)
Baumassenzahl
(BHZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)  0,2 0,4 -
in reinen Wohngebieten (WR) 
allgemeinen Wohngebieten (WA) 
Ferienhausgebieten
0,4 1,2 -
in besonderen Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 -
in Dorfgebieten (MD)  
Mischgebieten (M1)
0,6 1,2 -
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 -
in Gewerbegebieten (GE)  
Industriegebieten (GI)  
sonstigen Sondergebieten
0,8 2,4 10,0
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 -

 


§ 18 Höhe baulicher Anlagen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 21 Baumassenzahl, Baumasse (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 21a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

DRITTER ABSCHNITT Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

§ 22 Bauweise (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

VIERTER ABSCHNITT

§ 24 (weggefallen) (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)

FÜNFTER ABSCHNITT Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren *) (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 25a Uberleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Änderungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 25b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 25c Uberleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 26 Berlin-Klausel (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 26a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)


§ 27 (Inkrafttreten) (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke)