Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2001  betreffend 
die Frage der Antragsbefugnis von Naturschutzverbänden gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX"
(15 VG 3932/2000):

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluß "DA-Erweiterung A3XX" vom 8. Mai 2000.

Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind hamburgische Naturschutzverbände, die gemäß § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – anerkannt sind. Der Antragsteller zu 3) ist ein in Schleswig-Holstein anerkannter Naturschutzverband.

Mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 8. Mai 2000 hat die Antragsgegnerin die maßgeblichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen in Hamburg-Finkenwerder geschaffen, um die Fertigung des Großraumflugzeugs A3XX – jetzt A380 - zu ermöglichen. Vorgesehen ist u.a. die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs sowie die Verlängerung der Start- und Landebahn des Betriebsflugplatzes. In dem Flugzeugwerk der Beigeladenen werden derzeit Teile für Flugzeuge der europäischen Airbus-Produktion, insbesondere Rumpfsektionen und Innenausstattungen, entwickelt und hergestellt und Flugzeuge aller Art umgerüstet. Flugzeuge des Typs A321 und  A319 werden dort fertig gestellt und an den Kunden ausgeliefert. Das Werk beschäftigt etwa 7.000 Arbeitnehmer. Zu dem Werk gehört ein Flugplatz für den Werkflugbetrieb.

Das Mühlenberger Loch ist eine gering durchströmte Bucht der Elbe und der größte zusammenhängende Still- und Flachwasserbereich unterhalb Hamburgs. Vorherrschend sind tidebeeinflusste Vorland- und Süßwasserwattflächen sowie Auenböden. Etwa zwei Drittel seiner Süßwasserwattgebiete fallen regelmäßig zweimal am Tag trocken. Im Mühlenberger Loch einschließlich des östlichen Teils der Hahnöfer Nebenelbe lagern sich jährlich über 0,5 Mio. m3 Sediment ab. Das Mühlenberger Loch ist als sogenannter Trittsteinbiotop in ein Netz norddeutscher Rastplätze für Zugvögel auf ihrem Weg von Nordeuropa zu den Überwinterungsplätzen im Bereich des Mittelmeers eingebunden. Es wird von zahlreichen Vogelarten genutzt. Prägende Pflanzenvorkommen sind im Uferbereich feuchte Hochstaudenfluren, Röhrichte sowie Auwaldgehölz- und Weichholzwaldbestände. An zwei Standorten westlich und östlich der Estemündung wurden 1998 Vorkommen des weltweit gefährdeten Schierlings-Wasserfenchels nachgewiesen. Die strömungsberuhigten Gewässerbereiche des Mühlenberger Lochs stellen Rückzugsgebiete und potentielle Aufwuchsgebiete mit reichem Nahrungsangebot für Fischlarven und Jungfische dar. Es wurden Vorkommen von 31 Fischarten, von denen 13 bundesweit gefährdet sind, nachgewiesen, darunter Flussneunauge, Meerneunauge und Rapfen.

Das Gebiet wurde durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 (GVBl. S. 188) als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 1992 wurde es wegen beachtlicher Populationen der Löffelente, Krickente und Zwergmöwe als international bedeutsames Feuchtgebiet nach dem Internationalen Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (RAMSAR-Konvention) anerkannt. Das Mühlenberger Loch ist seit 1998 europäisches Vogelschutzgebiet im Sinne des § 19 a Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG und des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.  April 1979 (ABl. EG 1979, L 103, S. 1) – Vogelschutz-RL – der Europäischen Union. Weiter wurde es im Dezember 1998 dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als potentielles Gebiet nach der Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG 1992, L 206, S. 7) - Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) - gemeldet. Durch eine am 4. Mai 2000 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 23. November 1999 (GVBl. S. 264) ist die hier in Rede stehende Teilfläche des Mühlenberger Lochs aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes herausgenommen worden.

Das von der Beigeladenen bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit Jahrzehnten betriebene Flugzeugwerk in Hamburg-Finkenwerder hat in den letzten Jahren folgende Erweiterungen erfahren:

Im Zusammenhang mit der Steigerung der Airbus-Produktion und der Entscheidung der Europäischen Airbus-Industrie für den Bau der Mittel- und Langstreckenflugzeuge A330 und A340 Mitte der 80er Jahre meldete die Firma Messerschmitt-Bölkow-Blohm GmbH, eine Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, Flächenbedarf für Produktion und Flugbetrieb an. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg beschloß, das Erweiterungsvorhaben im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Luftfahrtindustrie in Hamburg zu fördern. Zur Erweiterung des Werksgeländes wurden der Neßkanal und eine Teilfläche im Rüschkanal zugeschüttet und die Start- und Landebahn um etwa 400 m nach Nordosten verlängert. Nachdem die Endmontage des Flugzeugs A321 im Jahre 1990 nach Hamburg vergeben worden war, wurden der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb verschiedener Produktionsanlagen auf dem Werksgelände genehmigt, z.B. eine Lackierhalle und eine Standlaufeinrichtung für Triebwerkprobeläufe. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 8. März 1993 (Az.: VB –25/764.520-5/1/03/1) wurde die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn um 393 m auf die heutige Länge von 2.321 m festgestellt. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 15. Mai 1997 (Az.: HW/HP/764.525-3-) stellte die Antragsgegnerin den Plan für die Erweiterung des Betriebsgeländes nach Südosten auf dem Neß fest. Das inzwischen umgesetzte Vorhaben umfaßt u.a. die Herstellung einer Flugbetriebsfläche mit Flugwasch-, Enteisungs- und Tankanlage auf einer Fläche von 23,6 ha.

Im September 1997 beschloß der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Bau des von der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3XX in Hamburg-Finkenwerder stattfinden kann. Am 5. März 1998 führte die Antragsgegnerin den sogenannten Scoping-Termin zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch. Die Antragsgegnerin unterrichtete die Vorhabensträger mit Schreiben vom 13. Mai 1998 über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Juni 1998 bewarb sich die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen als Standort für die Fertigung des A3XX.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 beantragte die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt Strom- und Hafenbau, Bereich Planung, gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 48 Hamburgisches Wassergesetz (HmbWaG) die Feststellung eines Plans für die Verfüllung einer etwa 170 ha großen Teilfläche des Mühlenberger Lochs zur Herrichtung einer Baufläche, den Neubau und die Anpassung der Hochwasserschutzanlagen mit integriertem Sielbauwerk, den Neubau einer Kaianlage und die Verlegung der wasserseitigen Zufahrt zum Rüschkanal einschließlich der Herrichtung einer etwa 150 m in die Elbe ragenden Halbinsel als Fläche für die Verlängerung der Start- und Landebahn sowie Änderungen der Hochwasserschutzanlagen.

Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Daimler-Benz Aerospace Airbus GmbH (DA), die unmittelbare Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Feststellung eines Planes gemäß § 8 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) für die Verlängerung und die Verbreiterung der Start- und Landebahn mit gleichzeitiger Verlegung der nordöstlichen Landeschwelle um 277 m in Richtung Nordosten, die Schaffung neuer Rollwege und die Veränderung des Rollbetriebs, den Bau neuer Abstellpositionen für Luftfahrzeuge des Typs A3XX, die Errichtung und den Betrieb neuer Betankungseinrichtungen sowie die Veränderung des Flugbetriebs.

Die Anträge wurden im wesentlichen damit begründet, daß die vorhandenen Betriebsflächen und die vorhandene Start- und Landebahn für den Bau und die Auslieferung des geplanten Großraumflugzeugs A3XX nicht ausreichten. Der zusätzliche Flächenbedarf ergebe sich durch die erforderlichen Montagehallen, Abstellpositionen, das Vorfeld und die Schleppgassen, eine Enteisungs- und Reinigungsfläche sowie eine zweite Kompensierscheibe und neue Rollbahnen. Die Start- und Landebahn müsse verlängert und verbreitert werden, um ein sicheres Starten und Landen der Flugzeuge des Typs A3XX zu ermöglichen. Um die Verlängerung der Start- und Landebahn durchzuführen, sei der Bau einer Halbinsel und die Verlegung des Rüschkanals unvermeidbar. Der Bau der ca. 320 m langen Kaianlage sei erforderlich, um auf dem Schiffswege eine Anlieferung von Flugzeugbauteilen zu ermöglichen. Die Herstellung eines Großraumflugzeugs mit Transportkapazitäten von bis zu 800 Passagieren sei erforderlich, um im Wettbewerb gegenüber dem Konkurrenten Boeing zu bestehen. Für ein derartiges Flugzeug gebe es auch einen Markt; es sei damit zu rechnen, daß bis zu 92 Flugzeuge pro Jahr produziert würden. Durch das geplante Vorhaben würden vorhandene Arbeitsplätze gesichert und bis zu 4000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Dies liege im Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg und der umliegenden Regionen.

Die Antragsgegnerin legte die Pläne und Beilagen - wozu u.a. ein Umweltverträglichkeitsgutachten, eine Standort-Alternativenuntersuchung, Fachgutachten zur Emissions- und Immissionsprognose der Luft, ein fluglärm- und baulärmbezogenes schalltechnisches Gutachten, eine hydronumerische Modelluntersuchung, ein Klima-Fachgutachten sowie ein Landschaftsbild-Fachgutachten gehören - in der Zeit vom 26. Oktober bis zum 25. November 1998 zur Einsicht aus. Zeit und Ort der Auslegung wurden im Amtlichen Anzeiger vom 23. Oktober 1998 (Amtl. Anz. S. 2921) sowie am 21. November 1998 in zahlreichen Tageszeitungen bekanntgemacht. In der Zeit vom 9. November 1998 bis zum 8. Dezember 1998 wurden ergänzende Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen betreffend den Fluglärm ausgelegt. Hierauf wurde am 6. Oktober 1998 im Amtlichen Anzeiger (Amtl. Anz. S. 3049) hingewiesen. Die Erörterung der Einwendungen gegen den Plan erfolgte in der Zeit vom 1.  bis zum 18. Februar 1999 sowie vom 22.  bis zum 26. März 1999.

Die Kommission der Europäischen Union hat am 19. April 2000 eine Stellungnahme nach § 19 c Absatz 4 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – bzw. Artikel 6 Absatz 4 der FFH-RL abgegeben und hält darin "die negativen Auswirkungen des Projekts der Erweiterung einer bereits bestehenden DASA-Anlage an der Elbe in Hamburg zur Gewährleitung der Endmontage des Airbus A3XX auf einem für Natura 2000 bestimmten Gebiet – das Mühlenberger Loch – aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses für gerechtfertigt."

Die Antragsgegnerin faßte das wasserrechtliche und das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 78 Hamburgisches Verwaltungsverfahrens-Gesetz (HmbVwVfG) zusammen und stellte am 8. Mai 2000 den Plan zur Erweiterung des DA-Werksgeländes in Hamburg-Finkenwerder gemäß § 31 Absatz 2 WHG i.V.m. §§ 48 Absatz 1, 55 HmbWaG sowie § 8 LuftVG fest.

Wegen des Eingriffs in das Mühlenberger Loch wurde in dem Planfeststellungsbeschluß im Einvernehmen mit der Umweltbehörde gemäß § 9 Absatz 6 Satz 3 Hamburgisches Naturschutzgesetz – HmbNatSchG – eine Ausgleichsabgabe, deren Höhe einer späteren Entscheidung vorbehalten blieb, dem Grunde nach festgesetzt. Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 2 HmbNatSchG wurden in separaten landschaftspfegerischen Begleitplänen Maßnahmen auf dem Hahnöfersand und in der Haseldorfer Marsch in Schleswig-Holstein vorgeschrieben, die Gegenstand paralleler Planfeststellungsverfahren sind.

Wegen des Inhalts der Planfeststellung, der gleichzeitig erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse, der gemachten Auflagen und der getroffenen Vorbehaltsentscheidungen wird auf den Planfeststellungsbeschluß Bezug genommen. Der Planfeststellungsbeschluß wurde am 17. Mai 2000 im Amtlichen Anzeiger (Amtl. Anz. S. 1609 ff.) veröffentlicht.

Die Antragsteller haben am 16. Juni 2000 Klage (Az. 15 VG 3912/2000) mit dem Antrag erhoben, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben.

Am 22. Juni 2000 hat die Beigeladene die Standortfrage dergestalt entschieden, daß die Montage des A3XX bis zur Endlinie und Auslieferung auf die Standorte Toulouse und Hamburg aufgeteilt wird. Danach soll in Hamburg die Struktur- und Ausrüstungsmontage kompletter A3XX-Rumpfsektionen vorgenommen werden. Diese fertiggestellten Rumpfsektionen sollen nach Toulouse transportiert und dort mit anderen Großkomponenten, wie z.B. Flügeln und Leitwerken, zusammengebaut werden. Dort erfolgt dann die Installation und der Test der Basissysteme (Flugsteuerung, Triebwerke, Fahrwerk). Die so fertiggestellten Flugzeuge sollen nach Hamburg geflogen werden, wo der weitere Innenausbau und die Lackierung entsprechend den Kundenwünschen vorgenommen werden sollen. Die Auslieferung der fertiggestellten Flugzeuge an die Kunden soll sowohl in Hamburg als auch in Toulouse stattfinden. Die getroffene Standortentscheidung steht u.a. unter dem Vorbehalt, daß die benötigte Teilfläche des Mühlenberger Lochs der Beigeladenen zeitgerecht in einem bebaubaren Zustand übergeben wird.

Auf Antrag der Antragstellerin im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren, Wirtschaftsbehörde, Amt Strom- und Hafenbau, Bereich Planung, vom 17. Juli 2000 hat die Antragsgegnerin am 21. Juli 2000 die sofortige Vollziehung angeordnet für

Zur Begründung hat sie ausgeführt, nach der nunmehr vorliegenden Standortentscheidung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der wasserrechtlichen Pläne. Durch die für Hamburg vorgesehenen Arbeiten im Zusammenhang mit dem A3XX werde eine hohe Zahl qualifizierter Arbeitsplätze erhalten und neue Arbeitsplätze würden geschaffen. Die norddeutsche Region werde als europäisches Zentrum der Luftfahrtindustrie weiter ausgebaut werden. Insgesamt werde das Vorhaben die wirtschaftliche Struktur in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen positiv beeinflussen. Durch das geplante Auslieferungszentrum des A3XX in Hamburg erreiche die Stadt die Qualität eines Innovations- und Kompetenzzentrums für Luftfahrtgesellschaften aus aller Welt. Dies wiederum werde auch bei verwandten Unternehmen und Forschungseinrichtungen zu neuen Entwicklungen führen. Da die erste Auslieferung des A3XX an den Kunden für Ende 2005 vorgesehen sei und diese Planung auch aus Gründen des Wettbewerbs mit dem Konkurrenten Boeing eingehalten werden müsse, könne mit dem Beginn der Bauarbeiten nicht zugewartet werden. Bei Nichteinhalten des Zeitplans drohe eine Rücknahme der Standortentscheidung. Gegenüber dem besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse seien die durch die sofortige Vollziehung nachteilig berührten öffentlichen und privaten Interessen nachrangig, da der angefochtene Planfeststellungsbeschluß Bestand haben werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21. Juli 2000 Bezug genommen.

Die Antragsteller haben am 28. August 2000 beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 15 VG 3912/2000 erhobenen Klagen wiederherzustellen. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:

Die Klage- und damit auch die Antragsbefugnis der Antragsteller sei unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten gegeben. Sie ergebe sich zum einen aus individualrechtsgründenden Normen des Gemeinschaftsrechts und aus § 41 HmbNatSchG in der gebotenen gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung. Weiterhin ergebe sie sich aus § 60 c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und § 51 c des Schleswig-Holsteinischen Naturschutzgesetzes sowie aus der Verletzung von subjektiven Beteiligungsrechten der Antragsteller an dem Planfeststellungsverfahren. Schließlich sei die Klagebefugnis wegen der Ausklammerung der naturschutzrechtlichen Folgemaßnahmen aus dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren gegeben. Zudem sei der Antragsteller zu 2) wegen Verletzung von Eigentumsrechten antragsbefugt. Ergänzend zu ihrem eigenen umfangreichen Vortrag berufen sich die Antragsteller auch insoweit auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten "Teilverfüllung des Mühlenberger Lochs, Rechtsfragen im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung des DA-Werksgeländes in Hamburg Finkenwerder" des Privatdozenten Dr. G. von der Universität Osnabrück vom Juli 2000 nebst einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. G. vom Dezember 2000.

In der Sache tragen sie vor, daß zur Zeit kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bestehe. Es sei keine Standortentscheidung zugunsten Hamburgs in der Form, wie der Planfeststellungsbeschluß es voraussetze, erfolgt. Bei einer derartigen Sachlage dürfe das Mühlenberger Loch nicht teilweise zugeschüttet werden. Die Schäden für Natur und Landschaft könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig. Bereits das Verwaltungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Es sei insgesamt nicht fair durchgeführt worden. Zudem hätten ausgeschlossene und befangene Personen mitgewirkt. Der Antrag auf Durchführung des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens sei von einer anderen Abteilung derselben Behörde gestellt worden, die auch über die Planfeststellung entschieden habe. Beide Abteilungen seien der Wirtschaftsbehörde unterstellt. Bei dieser Gemengelage könne nicht erwartet werden, daß die Planfeststellungsbehörde unparteiisch entscheide.

Der Planfeststellungsbeschluß sei auch materiell rechtswidrig. Er verletze europäisches Naturschutzrecht, insbesondere werde gegen Vorschriften der Vogelschutz-Richtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie der RAMSAR-Konvention verstoßen. Bei dem Mühlenberger Loch handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Vogelschutz-RL, das unter Schutz zu stellen sei und nicht aus wirtschaftlichen Gründen beseitigt werden dürfe. Die Antragsteller könnten die Unterschutzstellung des Mühlenberger Lochs erzwingen. Durch die teilweise Zuschüttung des Mühlenberger Lochs steige zudem die Hochwassergefahr. Auch die Standsicherheit des Elbhangs, welche ohnehin schon gefährdet sei, verschlechtere sich weiter.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die ausführlichen Darlegungen insbesondere in den Schriftsätzen vom 17. Oktober 2000 (Bl.  62 bis 101 d.A.), 14. und 30. November 2000 (Bl.  289 bis 291 und 389 bis463 d.A.) und vom 11. und 28. Dezember 2000 (Bl. 546 bis 550 und 663 bis 680 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 16. Juni 2000 (15 VG 3912/2000) wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

                                den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und meint, den Antragstellern fehle es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis. Eine Antragsbefugnis könnten die Antragsteller weder aus dem nationalen Recht, insbesondere nicht aus § 41 HmbNatSchG, noch aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten. Um das Vorhaben zeitgerecht durchführen zu können, sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich. Die Erstauslieferung des A3XX sei für Ende 2005 vorgesehen. Es sei dringend erforderlich, daß der vorgegebene Zeitplan eingehalten werde. Im übrigen wiederholt die Antragsgegnerin die tragenden Erwägungen aus dem Planfeststellungsbeschluß. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom 30. November 2000 (Bl.  317 bis 368 d.A.) und vom 9. Januar 2001   (Bl.  714 bis 717 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

                                den Antrag abzulehnen.

Sie vertritt ebenfalls die Auffassung, daß die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Im übrigen hält sie den Planfeststellungsbeschluß und die Anordnung der sofortigen Vollziehung für rechtmäßig. Auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 13.  Oktober 2000 (Bl.  42 bis 48 d.A.), 29. November 2000 (Bl. 369 bis 380 d.A.) und 9. Januar 2001 (Bl. 717 bis 719) nebst Anlagen wird verwiesen.


II.


Die Anträge der Antragsteller sind bereits unzulässig.

Die gemäß § 42 Absatz 2 VwGO analog erforderliche Antragsbefugnis liegt bei keinem der Antragsteller vor.

Antragsbefugt im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO kann wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren nur derjenige sein, der hinsichtlich des Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Absatz 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist. Der Antragsteller muss dabei die konkrete Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen können. Weiter kommt für die Antragsteller als anerkannte Naturschutzverbände eine Klagebefugnis als Verband aufgrund einer speziellen gesetzlichen Regelung in Betracht.

Die Antragsteller können weder die Verletzung eigener subjektiven Rechte geltend machen (1) noch sind sie als Verband klagebefugt (2).


1. Keiner der Antragsteller kann eine mögliche Verletzung eigener Recht geltend machen. Weder besteht für die Antragsteller zu 1) und zu 2) die Möglichkeit der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an dem Planfeststellungsverfahren (1.1.), noch haben sie aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Normen eine Rechtsstellung inne, die verletzt sein kann (1.2.). Der Antragsteller zu 2) kann auch nicht die Verletzung eigentümerähnlicher Rechte geltend machen (1.3.) oder die Antragsbefugnis aus der Gefährdung seiner Vereinsexistenz herleiten (1.4.). Der Antragsteller zu 3) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er nicht an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt worden ist (1.5.).


1.1. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) können nicht durch eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an dem Planfeststellungsverfahren in ihren Rechten verletzt sein.

Gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG steht rechtsfähigen Vereinen im Rahmen von Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ein Mitwirkungsrecht im Planfeststellungsverfahren zu. Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten zu geben, sofern sie nach § 29 Absatz 2 BNatSchG anerkannt sind und durch das Vorhaben in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt werden. Das planfestgestellte Vorhaben führt zwar zu Eingriffen in Natur und Landschaft (1.1.1.) und es handelt sich bei den den Antragstellern zu 1) und zu 2) insoweit zustehenden Mitwirkungsrechten um ihre eigene subjektiv-öffentliche Rechte (1.1.2.), die Möglichkeit der Verletzung dieser Rechte ist jedoch nicht gegeben (1.1.3.).


1.1.1. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind anerkannte Naturschutzverbände im Sinne von § 29 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und ihnen stehen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens über die Erweiterung des DA-Geländes gemäß § 29 Absatz 1 Nr. 4 BNatSchG Mitwirkungsrechte zu. Denn durch das Vorhaben werden sie in ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereichen berührt. Die Erweiterung des Geländes unter anderem durch die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs, das einen der größten Still- und Flachwasserbereiche unterhalb Hamburgs darstellt und als europäisches Vogelschutzgebiet gemäß §19 a Absatz 2 Nr. 4 BNatSchG bzw. Art. 4 Absatz 1 und 2 der Vogelschutz-RL anerkannt sowie als potentielles Schutzgebiet im Sinne der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU-Kommission gemeldet ist, stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Gemäß § 8 Absatz 1 BNatSchG sowie § 9 Absatz 1 HmbNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft immer dann gegeben, wenn Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen vorgenommen werden, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. In § 9 Absatz 1 Satz 2 HmbNatSchG hat der hamburgische Gesetzgeber zusätzlich beispielhaft Maßnahmen aufgezählt, die in der Regel als Eingriffe in Natur und Landschaft anzusehen sind. Nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 HmbNatSchG ist der Ausbau - d.h. das Herstellen, die Beseitigung oder eine wesentliche Umgestaltung - von Gewässern als ein solcher Eingriff zu verstehen. Die Verfüllung des Mühlenberger Lochs bedeutet die vollständige Beseitigung einer Teilfläche eines Gewässers zur Schaffung einer (Land-) Fläche, die der Erweiterung des bereits bestehenden Betriebsgeländes der Beigeladenen dienen soll. Im Rahmen der Erweiterung des Geländes soll die entstehende Fläche unter anderem mit mehreren Werkshallen bebaut werden, die der Fertigung neuer Flugzeuge dienen sollen. Außerdem sollen großräumig Abstellflächen für montierte Flugzeuge geschaffen werden.

Auch die Verfüllung von Teilen des Rüschkanals sowie von Teilen der Stromelbe stellt sich als ein Eingriff im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 HmbNatSchG dar.

Inwieweit durch andere geplante Maßnahmen noch weitere Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgen, kann dahin stehen, da schon die bereits festgestellten Eingriffe die Mitwirkungsrechte der Antragsteller entstehen lassen.


1.1.2. Die sich wegen der Eingriffe in Natur und Landschaft ergebenden Mitwirkungsrechte der Antragsteller nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG stehen ihnen auch als eigene subjektiv-öffentliche Rechte zu.

Das Mitwirkungsrecht eines im Sinne von § 29 Absatz 2 BNatSchG anerkannten Verbands stellt nicht bloß ein formelles Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Naturschutzverbänden ein voll ausgebildetes Recht auf Beteiligung am Verfahren eingeräumt, dessen Verletzung die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Maßnahme begründen und den Verbänden das Recht geben kann, die Verwaltungsentscheidung anzugreifen und gegebenenfalls durch ein Gericht aufheben zu lassen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Regelung über das Recht der Mitwirkung. Mit der Einräumung der Mitwirkungsrechte ist den Verbänden die Vertretung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise anvertraut worden, um die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in den entsprechenden Verwaltungsverfahren wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der natürlichen Umgebung sicherzustellen. Nicht nur der über die Maßnahme entscheidenden Behörde sollen die Belange von Natur und Landschaft überantwortet sein, sondern zusätzlich noch Organisationen, die sich dieser Belange eigenverantwortlich und mit größtem Interesse angenommen haben. Durch die Beschränkung der Mitwirkungsrechte auf die im Sinne von § 29 Absatz 2 BNatSchG anerkannten Verbände soll dabei auch gewährleistet werden, daß die Mitwirkung tatsächlich nur solchen Verbänden vorbehalten bleibt, die die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege kompetent und sachgerecht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, BVerwGE 87, S. 62 ff.).

Um dem Ziel, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in den entsprechenden Verwaltungsverfahren verstärkt berücksichtigt zu wissen, gerecht zu werden, muss den Verbänden aber auch die Möglichkeit offen stehen, eine ohne ihre Mitwirkung ergangene Entscheidung angreifen zu können. Denn nur so kann ein möglichst effektiver Schutz von Natur und Landschaft geboten werden. Würde man die Verletzung des Mitwirkungsrechts der Naturschutzverbände in der Form sanktionslos lassen, daß den Verbänden eine Befugnis, die ergangene Entscheidung anzugreifen, versagt bliebe, könnte die besondere Bedeutung der Schutzwürdigkeit der natürlichen Umgebung nicht in der gebotenen Weise gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.10.1990, a.a.O.).


1.1.3. Allerdings ergibt sich bei den Antragstellern zu 1) und zu 2) nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte an dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren.

Wie die Antragsteller zu Recht selber angeben, ist ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Die Planfeststellungsbehörde hat mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 den nach § 29 Absatz 2 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden - auch den Antragstellern zu 1) und zu 2) - bis zum 09. Dezember 1998 Gelegenheit zur Äußerung gegeben und zudem veranlaßt, daß die Planunterlagen vom 26. Oktober bis zum 25. November 1998 zur Einsichtnahme in verschiedenen Ämtern ausgelegt wurden. Den Verbänden wurde damit Gelegenheit gegeben, sich über das Vorhaben zu informieren und eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller besteht insbesondere deshalb keine Möglichkeit der Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte, weil ihnen relevante Antragsunterlagen oder Sachverständigengutachten vorenthalten worden seien. Es trifft zwar zu, daß der von den Antragstellern eingesehene landschaftspflegerische Begleitplan nicht die Teile B und C enthielt. Diese Teile befassen sich jedoch nicht mit dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren, sondern betreffen die Planfeststellungen für die Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 6 Satz 2 HmbNatSchG auf dem Hahnöfersand und in der Haseldorfer Marsch. Das Einsichtsnahmerecht in dem Planfeststellungsverfahren ist jedoch auf die Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens beschränkt, an dem die Mitwirkungsrechte bestehen. Wie unten (vgl. 1.5.) auszuführen sein wird, begegnet es aber keinen rechtlichen Bedenken, daß die Antragsgegnerin die Planfeststellungen für die Ersatzmaßnahmen von dem hier vorliegenden Planfeststellungsverfahren zur DA-Erweiterung abgekoppelt hat.

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragsteller an ihren Beteiligungsrechten aus § 29 Absatz 2 BNatSchG folgt auch nicht daraus, daß ihnen die Einsicht in das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der P. GmbH "Airbus A3XX Endlinienfertigung – Regionalwirtschaftliche Effekte für die Metropolregion Hamburg" vom 26.08.1998 verweigert wurde. Gemäß § 73 Absatz 3 Satz 1 HmbVwVfG müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt und bekannt gegeben werden. Vielmehr genügt es, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, deren Einsicht - aus der Sicht der jeweiligen Betroffenen – für die Wahrnehmung der Belange der Mitwirkungsberechtigten erforderlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.7.1995, BVerwGE 98 S. 339). Da sich das P.-Gutachten ausschließlich mit den regionalwirtschaftlichen Auswirkungen des Planvorhabens befaßt und offensichtlich keinen Bezug zu naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten hat, war es den Antragstellern nicht bekannt zu geben.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Mitwirkungsrechte der Antragsteller dadurch verletzt worden sein könnten, daß die planfeststellende Behörde die von den Antragstellern getätigten Äußerungen nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft in Erwägung gezogen hat (vgl. dazu Gassner in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Kommentar zum Bundesnaturschutzgesetz, § 29 Rn. 13). Im Rahmen des Erörterungstermins, der – mit Unterbrechungen - in der Zeit vom 01. Februar 1999 bis zum 18. Februar 1999 und vom 22. März 1999 bis zum 26. März 1999 stattgefunden hat, hat sich die Planfeststellungsbehörde ausführlich mit den Äußerungen und Bedenken der Antragsteller auseinandergesetzt. Darauf hat sie auch im Planfeststellungsbeschluß hingewiesen (vgl. S. 48). Eine Verletzung des Äußerungsrechts der Antragsteller könnte aber nur dann vorliegen, wenn sich aus besonderen Umständen und der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses deutlich ergäbe, daß die Behörde ihrer Pflicht zur Kenntnisnahme der Äußerungen nicht nachgekommen ist (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 5. Auflage, § 28 Rn. 40), was hier gerade nicht der Fall ist.


1.2. Eine Klagebefugnis der Antragsteller zu 1) und zu 2) im Sinne von § 42 Absatz 2 VwGO kann sich auch nicht aus der Geltendmachung der Nichteinhaltung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union und einer unmittelbaren Anwendung dieser Richtlinien ergeben.

Es ist zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, daß auch Richtlinien der Europäischen Union unmittelbare Geltung haben können, wenn sie von dem Mitgliedstaat defizitär in nationales Recht umgesetzt worden sind, inhaltlich unbedingte sowie hinreichend genaue Bestimmungen enthalten und individuelle Rechte zu begründen vermögen (vgl. EuGH, Slg. 1972 II, S. 1337 [1348]; bzgl. Art. 6 FFH-RL auch NuR 1999, S. 103 ; zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Geltung einer EU-Richtlinie vgl. auch Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht, § 28 Rn. 70). Eine mögliche Nichteinhaltung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland können jedoch bereits deshalb keine Klagebefugnis der Antragsteller begründen, weil die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie entgegen der in dem von den Antragstellern in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. G. vom Juli 2000 vertretenen Auffassung keine individuell einklagbaren Rechte von Mitgliedern der Antragsteller begründen, die wiederum die Antragsteller ihrerseits parallel berechtigen könnten, sie gerichtlich geltend zu machen.

Ziel der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ist es, die "Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern", da sich der Zustand der natürlichen Lebensräume, die Teil des Naturerbes der Gemeinschaft sind, im Gebiet der Mitgliedstaaten unaufhörlich verschlechtert und daher Maßnahmen zur Erhaltung erfordert (ABl. EG 1992, a.a.O.). Auch die Vogelschutz-Richtlinie soll der Erhaltung der natürlichen Umwelt und der natürlichen Ressourcen dienen (ABl. EG 1979, a.a.O.). Diese Zielsetzungen scheinen für sich schon darauf hinzudeuten, daß die Richtlinien für niemanden individuelle Rechte begründen können, sie vielmehr im Interesse allein der Allgemeinheit erschaffen wurden. Jedoch darf die Zielsetzung einer Richtlinie bei der Frage nach der Begründung individueller Rechte nicht allein ins Auge gefasst werden, vielmehr muss sie zusammen mit den in der Richtlinie enthaltenen Regelungen betrachtet werden.

Der Europäische Gerichtshof hat in einer Reihe von Fällen die Ziele einer bestimmten Richtlinie und die darin enthaltenen Regelungen und Maßnahmen verknüpft und ist so zu einer Anerkennung individueller, einklagbarer Rechte des Einzelnen gelangt, auch wenn die Zielsetzung allein betrachtet eine solche Möglichkeit nicht zu eröffnen schien (vgl. EuGH, Slg. 1991 I, S. 825, Rn. 7; Slg. 1991 I, S. 2567, Rn. 16; Slg. 1991 I, S. 2607, Rn. 19; Slg. 1991 I, S. 4983, Rn. 14; Slg. 1996 I, S. 6755, Rn. 15f.).

All diesen Fällen ist allerdings gemein, daß die mangelnde Befolgung der entsprechenden Richtlinien Gefahren für die Gesundheit des betroffenen Einzelnen zur Folge haben konnte, womit gerade die Entstehung individueller Rechte begründet und die Berechtigung zu einer Klage verbunden wurde. So wurde etwa mit der Richtlinie zum Schutz des Süßwassers, die das Leben bestimmter Fischarten in fließenden oder stehenden Süßwassern erhalten soll, auch ein Schutz der Gesundheit des Menschen verbunden, die nach Ansicht des Gerichtshofes durch den Verzehr von Fisch aus Gewässern, die den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen nicht entsprächen, gefährdet werden könne (EuGH, Slg. 1996 I, S. 6755, Rn. 15). Neben dem Interesse der Allgemeinheit an der Qualität der entsprechenden Gewässer wurde damit auch dem Einzelnen zum Schutze seiner Gesundheit ein Interesse an der Einhaltung der Regelungen der Richtlinie zugesprochen, das ihn zu einer Geltendmachung dieses Interesses bei einer Gefahr für seine Gesundheit berechtigt.

Ein solches Interesse eines Einzelnen ist jedoch weder im Rahmen der Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie noch im Rahmen der Vogelschutz-Richtlinie zu finden. Hier geht es allein um den Schutz der natürlichen Lebensräume im Interesse der Allgemeinheit. Die mangelnde Befolgung der Richtlinien kann keine vergleichbare Gefährdung eines Einzelnen wie in den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fällen hervorrufen. Die Erhaltung der natürlichen Umgebung dient zwar immer auch dem Schutz des Menschen, da ohne ihren Erhalt schon die Lebensqualität in bedeutendem Ausmaße leidet und auch Gesundheitsschädigungen dadurch letztlich nicht völlig auszuschließen sind. Eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit eines bestimmten Personenkreises wie etwa im Falle des möglichen Verzehrs eines in belastetem Wasser lebenden Fisches, ist jedoch nicht vorstellbar. Daß die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie ganz allgemein dem Schutz des Menschen dienen, kann für eine Begründung individueller Rechte eines Einzelnen nicht ausreichen (anders Epiney, Gemeinschaftsrecht und Verbandsklage, NVwZ 1999, S. 485 [487]). Denn letztlich sollen alle rechtliche Regelungen in irgendeiner Weise dem Menschen dienen, so daß sich daraus kein besonderes individuelles und einklagbares Recht ergeben kann.

Aber selbst wenn der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie individuelle Rechte Einzelner entnommen werden könnten, dürfte dies nicht die Geltendmachung dieser Rechte durch einen Verband, dem der Einzelne angehört, rechtfertigen. Die teilweise zu findende und auch von den Antragstellern vertretene Auffassung, für eine gerichtliche Geltendmachung der Nichtanwendung einer Richtlinie genüge es, daß die Verbände in ihren "die Mitglieder repräsentierenden Aktivitäten beeinträchtigt" würden (so Winter, "Vereinbarkeit des Gesetzesentwurfs der Bundesrepublik über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 29.6.1988 mit der EG-Richtlinie 85/337 und die Direktwirkung dieser Richtlinie", NuR 1989, S. 197) bzw. Verbandsinteressen immer dann berührt wären, wenn die Mitglieder des Verbandes in ihren Interessen betroffen seien, sich ihre Klageberechtigung also parallel zu der ihrer Mitglieder ergebe (so Epiney, a.a.O. S.490), lässt sich weder dem Gemeinschaftsrecht noch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entnehmen. Die in diesem Zusammenhang angesprochene (vgl. Winter, a.a.O.) Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (van der Kooy BV gegen Kommission, Slg. 1988, S. 219ff.) läßt vielmehr gerade eine andere Auffassung erkennen. Dort klagte ein niederländischer Gartenbaubetrieb gegen eine an die Niederlande gerichtete Entscheidung der europäischen Kommission, die eine staatliche Beihilfe in Form eines Vorzugtarifs für die Lieferung von Gas an Gartenbaubetriebe betraf. Daneben klagte die L. als Vertreterin der Gartenbaubetriebe, die die von der Kommission beanstandete Vereinbarung über den Vorzugstarif mit ausgehandelt und unterzeichnet hatte. Dem klagenden Verband wurde in diesem Verfahren gerade nicht parallel zu beeinträchtigten Interessen seines Mitglieds ein Klagerecht zugesprochen, vielmehr eigene Interessen des Verbands wurden als betroffen angesehen. Ein Interesse des neben dem Verband klagenden Verbandsmitglieds wurde sogar abgelehnt, ihm wurde eine Klagebefugnis gar nicht zuerkannt. Von einer Parallelität der Klagerechte von Verband und Verbandsmitglied ging der Europäische Gerichtshof daher ersichtlich nicht aus. Die Klagebefugnis des Verbands ergab sich aus seiner Beteiligung am Zustandekommen der entsprechenden Vereinbarung sowie daraus, daß er von der Kommission verpflichtet wurde, neue Tarifverhandlungen aufzunehmen und eine neue Vereinbarung abzuschließen. Damit waren die eigenen Verfahrens- und Verhandlungsrechte des Verbands betroffen und nur indirekt auch die Interessen seiner Mitglieder. Diese Entscheidung kann ein Klagerecht eines Naturschutzverbands wegen des Bestehens eines Klagerechts eines Mitglieds daher nicht begründen. Auch sonst finden sich keine Entscheidungen, die ein solches Verständnis nahe legen. Vielmehr muss ein Klagerecht eines Verbands aus der Beeinträchtigung eigener Interessen erwachsen. Insoweit genügt es, daß einem Naturschutzverband die Geltendmachung der Mißachtung oder Verletzung seiner Mitwirkungsrechte ermöglicht wird, darüber hinausgehende Klagemöglichkeiten ergeben sich nicht aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.


1.3. Der Antragsteller zu 2) ist auch nicht als Inhaber einer eigentümerähnlichen Position klagebefugt.

Dem Antragsteller zu 2) wurde 1/100 Miteigentumsanteil eines Grundstücks geschenkt, das unmittelbar an das durch den Planfeststellungsbeschluß betroffene Gebiet angrenzt. Zusätzlich wurde für ihn die Abtretung des Eigentumsverschaffungsanspruchs hinsichtlich dieses Anteils von den durch eine eingetragene Auflassungsvormerkung je zur Hälfte an dem Grundstück berechtigten Töchtern des Eigentümers ins Grundbuch eingetragen.

Rechte eines Eigentümers kann der Antragsteller zu 2) bei dieser Sachlage nicht geltend machen, denn solche Rechte stehen ihm noch nicht zu. Fraglich ist auch, ob die Eintragung des Eigentumsverschaffungsanspruchs zugunsten des Antragstellers zu 2) wirksam ist, denn die Grundbucheintragung für die Eigentumsverschaffungsansprüche ist insoweit offensichtlich fehlerhaft, als nicht Ansprüche auf insgesamt 100/100, sondern 101/100 Eigentumsanteile eingetragen worden sind. Zur Wahrung der Interessen des Antragstellers zu 2) aus dem zu erwartenden Eigentumsanteil ist es aber auch bei Wirksamkeit der zu seinen Gunsten erfolgten Eintragung nicht erforderlich, bereits jetzt eigentümerähnliche Rechtspositionen geltend zu machen. Denn der derzeitige Eigentümer des Grundstücks, Herr W., hat mit seiner Anfechtungsklage (15 VG 3918/00) und seinem Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO (15 VG 3923/00) auch Rechte aus diesem Flurstück geltend gemacht und wegen der Präklusion nach § 73 Absatz 4 Satz 3 HmbVwVfG ist die Geltendmachung weiterer Einwendungen ausgeschlossen. Auch als Rechtsnachfolger nach dem noch zu erfolgenden Eigentumsübergang wird der Antragsteller zu 2) nur die von seinem Rechtsvorgänger eingebrachten Einwendungen im gerichtlichen Verfahren geltend machen können.


1.4. Entgegen seiner Auffassung kann der Antragsteller zu 2) auch nicht dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt sein, daß die Erreichung seiner Vereinsziele durch die Umsetzung des Planvorhabens unmöglich gemacht wird.

Vereinsziel des Antragstellers zu 2) ist die Erhaltung des Mühlenberger Lochs. Ob die Umsetzung der planfestgestellten Maßnahmen den Antragsteller zu 2) gänzlich um die Grundlagen seiner Tätigkeit berauben würde, erscheint bereits deshalb fraglich, weil die geplante Verfüllung nur eine - etwa ein Drittel der Gesamtfläche erfassende - Teilfläche des Mühlenberger Lochs betrifft. Aber auch wenn man den Vereinszweck in der Erhaltung des Mühlenberger Lochs gerade in seiner heutigen Ausformung sieht, steht dem Antragsteller zu 2) kein Klagerecht gegen den Planfeststellungsbeschluß zu.

Daß Ziele eines Vereins durch einen Planfeststellungsbeschluß betroffen sind, stellt noch keine mögliche Verletzung seiner Rechte im Rahmen von Art. 9 Absatz 1 GG dar, denn weder wird dadurch die Existenz des Vereins als solche unterbunden noch fällt jede Vereinstätigkeit überhaupt in den Schutzbereich des Art. 9 Absatz 1 GG. Insoweit ist nur ein Kernbereich der Vereinstätigkeit geschützt, der bei der bloßen Betroffenheit der Vereinsziele durch ein planfestgestelltes Vorhaben nicht berührt wird.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller zu 2) eigens zum Zwecke des Schutzes des Mühlenberger Lochs gegründet wurde. Es war von Anfang an damit zu rechnen, daß eine aus seiner Sicht negative Entwicklung eintreten kann, die das Mühlenberger Loch in seinem jetzigen Bestand vernichten würde. Gerade zur Verhinderung einer solchen Entscheidung wurde der Verein gegründet. Daß bei Ergehen einer solchen Entscheidung der Vereinszweck nicht erfüllt und der Verein seinen Sinn verlieren würde, war von Beginn an vorauszusehen und macht gerade das Wesen eines solchen Vereins aus. Einen Schutz seiner Existenz hat der Antragsteller daher von Anfang an jedenfalls insoweit nicht genossen.


1.5. Auch bei dem Antragsteller zu 3) ist die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht gegeben.

Der Antragsteller zu 3) ist ebenfalls ein nach § 29 Absatz 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband. Seine Anerkennung ist im Gegensatz zu den Antragstellern zu 1) und zu 2) allerdings nicht in Hamburg, sondern in Schleswig-Holstein erfolgt, wo er als Schleswig-Holsteinischer Landesverband eines bundesweit aktiven Naturschutzvereins tätig ist. Der Antragsteller zu 3) kann nicht dadurch in seinen Mitwirkungsrechten verletzt sein, daß er an dem den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß betreffenden Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt war (1.5.1.). Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin das Planfeststellungsverfahren für die naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen von dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren abgekoppelt hat (1.5.2.).


1.5.1. Die fehlende Beteiligung des Antragstellers zu 3) an dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren, das zum Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führte, kann ihn nicht an seinen Mitwirkungsrechten aus § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG verletzen.

Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß handelt es sich um ein hamburgisches Vorhaben, das ausschließlich auf hamburgischem Gebiet realisiert werden soll. Im Rahmen eines solchen Planfeststellungsverfahrens sind nicht sämtliche anerkannte Naturschutzverbände zu beteiligen. Vielmehr wirken nur die Naturschutzverbände mit, deren Anerkennung nach § 29 Absatz 2 BNatSchG durch das Land Hamburg ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich bereits aus § 29 Absatz 4 Satz 1 2. HS BNatSchG, wonach die Anerkennung als Naturschutzverband nach Absatz 2 der Vorschrift nur für das Gebiet des Landes gilt, in dem die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Anerkennung zuständige Behörde ihren Sitz hat. Im Falle des Antragstellers zu 3) ist dies das Land Schleswig-Holstein. Es war daher allein der Hamburger Landesverband des Bundesvereins des Antragstellers zu 3) zur Mitwirkung im Planfeststellungsverfahren aufgerufen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Antragsteller zu 3) als Landesverband Schleswig-Holstein an dem als Folgemaßnahme des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses durchgeführten Planfeststellungsverfahren für die naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2 HmbNatSchG zu beteiligen war und auch beteiligt worden ist. Ein Naturschutzverband, der an einem eine Ersatzmaßnahme betreffenden Planfeststellungsverfahren mitwirkungsberechtigt ist, hat nicht das Recht auch im Verfahren des die Ersatzmaßnahme auslösenden Vorhabens beteiligt zu werden. Dagegen spricht bereits der Sinn und Zweck der Regelungen über die Mitwirkungsrechte. Denn den Verbänden sind nur im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Belange der Natur besonders anvertraut worden. Danach sind die Mitwirkungsrechte gewahrt, wenn die in Hamburg anerkannten und tätigen Verbände bei dem in Hamburg geplanten Vorhaben mitwirken und die in Schleswig-Holstein anerkannten Verbände an der Planfeststellung der dort geplanten Ersatzmaßnahmen beteiligt werden.


1.5.2. Eine Möglichkeit der Verletzung der Rechte des Antragstellers zu 3) ergibt sich auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin das Planfeststellungsverfahren für die naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen nicht mit dem hier in Rede stehenden Planfeststellungsverfahren verbunden hat.

Das den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen erfordert naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß vorgeschrieben und in einem eigenen Planfeststellungsverfahren für die "Schaffung eines tidebeeinflussten Gebietes im Bereich der Haseldorfer Marsch und für die Verstärkung des Tideeinflusses im Gebiet des Twielenflether Sandes" festgestellt wurden.

Die von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Maßnahmen im Bereich der Haseldorfer Marsch sollen naturschutzrechtlich gebotene Ersatzmaßnahmen für die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft sein. Gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 HmbNatSchG wird dem Verursacher von Eingriffen, die nicht nach § 9 Absatz 4 HmbNatSchG ausgleichbar sind, die aber nach Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechender Überlegungen dem Schutz der Natur und Landschaft vorrangig sind, auferlegt, an anderer Stelle Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Darunter sind gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 HmbNatSchG solche Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, die durch den Eingriff zerstörten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem von dem Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen. Bei dem für die Verfüllung zum Zwecke der Landgewinnung vorgesehenen Bereich des tidebeeinflussten Mühlenberger Lochs handelt es sich um ein Süßwasserwatt und eine Flachwasserzone, die zum Lebensraumtyp Ästuar, Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (Natura 2000-Code Nr. 1130 FFH-RL) gehört. Durch die geplante Verfüllung wird dieser Lebensraum zu einem großen Teil vollständig beseitigt. Durch verschiedene Maßnahmen (vgl. dazu S. 132 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) im Bereich der Haseldorfer Marsch sollen dort 220 ha Ästuarfläche neu geschaffen werden, so daß ein dem zerstörten Lebensraumtyp vergleichbarer Lebensraum entstehen kann. Insbesondere soll an dieser Stelle ein dort noch nicht vorhandenes Süßwasserwatt sowie eine Flachwasserzone eingerichtet werden. Darüber hinaus soll ein Bereich entstehen, der je nach Geländehöhe und Höhe der auflaufenden Tide häufiger oder weniger häufig überspült wird, also ein Gebiet, das wie das Mühlenberger Loch tidebeeinflusst sein soll (zur genauen Beschreibung der vorgesehenen Kompensation der Eingriffe durch die Ersatzmaßnahme "Haseldorfer Marsch" vgl. S. 132 ff. des Planfeststellungsbeschlusses sowie S. 21 f. der Anordnung über die sofortige Vollziehbarkeit). Die Planfeststellung bezüglich dieser Maßnahmen hat die Planfeststellungsbehörde allerdings einem anderen Planfeststellungsverfahren vorbehalten, das am 30. September 1999 durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Amt Strom- und Hafenbau, Bereich Planung, bei der Freien und Hansestadt Hamburg, Wirtschaftsbehörde, Strom- und Hafenbau, Planfeststellungsbehörde, beantragt und am 22. Mai 2000 mit der Planfeststellung beendet worden ist. Für den Fall, daß die angeordneten Ersatzmaßnahmen wider Erwarten die Eingriffe nicht kompensieren sollten, hat die Antragsgegnerin dem Grunde nach in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß festgestellt, daß eine Ausgleichsabgabe nach § 9 Absatz 6 Satz 3 HmbNatSchG fällig wird, deren Höhe aber bis zur Entscheidung über das beantragte Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Absatz 3 HmbVwVfG vorbehalten bleibt (S. 454 des Planfeststellungsbeschlusses). Eine auflösende Bedingung, daß das Vorhaben der DA-Erweiterung nur bei gleichzeitiger Planfeststellung der Ersatzmaßnahme "Haseldorfer Marsch" als planfestgestellt gilt, hat die Behörde nicht ausgesprochen. Die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der DA-Erweiterung ist auch nicht an die Vollziehbarkeit der Planfeststellung der Ersatzmaßnahme geknüpft worden.

Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein verfahrensrechtliches Gebot, eine nach § 9 Absatz 6 HmbNatSchG angeordnete Ersatzmaßnahme zugleich mit dem geplanten Vorhaben planfestzustellen, ergibt sich weder aus dem nationalen Recht (1.5.2.1.), noch enthalten gemeinschaftsrechtliche Normen ein solches Gebot (1.5.2.2.).


1.5.2.1. Ein verfahrensrechtliches Gebot, das Planfeststellungsverfahren für die Ersatzmaßnahme mit dem Planfeststellungsverfahren zu verbinden, das den Anlaß für die Ersatzmaßnahme bildet, ergibt sich weder aus dem Naturschutzgesetz Hamburgs oder des Bundes direkt noch in Verbindung mit §§ 75 Absatz 1 Satz 1, 74 Absatz 3 HmbVwVfG.

In §§ 9 und 10 HmbNatSchG wird geregelt, wie bei Eingriffen in Natur und Landschaft zu verfahren ist. Dabei ordnet § 9 HmbNatSchG in den Absätzen 4 und 6 an, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind, um die erfolgten Eingriffe zu mildern bzw. wiedergutzumachen. In Betracht kommen insoweit Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 HmbNatSchG, Ersatzmaßnahmen gemäß § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2 sowie Ausgleichsabgaben gemäß § 9 Absatz 6 Satz 3 HmbNatSchG. Daß diese Maßnahmen, sofern sie zu ihrer Durchführung ebenfalls eines Planfeststellungsbeschlusses bedürfen, in einem Planfeststellungsverfahren bezüglich des den Eingriff hervorrufenden Vorhabens ebenfalls festgestellt werden müssen, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen.

Auch der Regelung des § 11 HmbNatSchG kann ein solches Gebot nicht entnommen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Vorschrift hier nicht anwendbar ist. Nach § 11 Satz 1 HmbNatSchG hat der Planungsträger bei einem Eingriff, der aufgrund eines Fachplanes vorgenommen werden soll, die zum "Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen" im einzelnen in diesem Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, der gemäß § 11 Satz 2 HmbNatSchG als Bestandteil des Fachplanes anzusehen ist. Das Gesetz spricht hier ausdrücklich von Ausgleichsmaßnahmen und gerade nicht von Ersatzmaßnahmen. Daran wird deutlich, daß für letztere die Regelung des § 11 HmbNatSchG nicht gelten soll (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 23.9.1996, NuR 1997, S. 453 [455]). Denn das Gesetz unterscheidet durchgehend sehr genau zwischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (so etwa in § 9 Absatz 4 sowie § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2) und es ist nicht ersichtlich, daß dies in § 11 HmbNatSchG anders sein soll. Danach sind unter den in § 11 genannten Ausgleichsmaßnahmen nur die in § 9 Absatz 4 HmbNatSchG beschriebenen Maßnahmen zu verstehen.

Für dieses Verständnis des § 11 HmbNatSchG spricht auch die Vorschrift des § 12 HmbNatSchG. Darin heißt es, daß "bei Eingriffen durch Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des § 10 Absatz 1 und 2 vorausgeht, die Behörde im Einvernehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die "zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 9 Absatz 4 und 6" bestimmt und diese "in eigener Zuständigkeit durchführt." Hier spricht das Gesetz mit dem Verweis auf § 9 Absatz 6 HmbNatSchG ausdrücklich auch die in § 9 Absatz 6 Satz 1 und 2 HmbNatSchG geregelten Ersatzmaßnahmen an. Wären diese auch im Rahmen der Vorschrift des § 11 HmbNatSchG gemeint, hätte der Gesetzgeber für beide Regelungen die gleiche Formulierung gewählt, zumal weil sie im Gesetz in unmittelbarer Nähe zueinander zu finden sind. So aber wird deutlich, daß der Gesetzgeber bei § 11 HmbNatSchG tatsächlich nur die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 9 Absatz 4 HmbNatSchG angesprochen hat.

Zudem dürfte die Planfeststellungsbehörde selbst bei Anwendbarkeit des § 11 HmbNatSchG die fragliche Kompensationsmaßnahme einem anderen Planfeststellungsverfahren vorbehalten können. Denn bei dem mit § 11 HmbNatSchG gleichlautenden § 8 Absatz 4 BNatSchG wird eine Einbeziehung der Ersatzmaßnahmen in den Regelungsbereich der Vorschrift zwar angenommen (vgl. Gassner, a.a.O., § 8 Rn. 41 m.w.N.), es ist jedoch anerkannt, daß die Ersatzmaßnahme in einem eigenen Planfeststellungsverfahren geregelt werden darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.5.1995, Buchholz, 406.401, § 8 BNatSchG, Nr. 16).

Selbst wenn naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 1, 1. HS HmbVwVfG sein sollten (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 75 Rn. 6), müssen sie nicht zwangsläufig in dem das eigentliche Vorhaben betreffenden Planfeststellungsbeschluß abschließend entschieden sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1994, NVwZ-RR, 1995, S. 322). Zwar ergibt sich gerade aus § 75 Absatz 1 Satz 1 HmbVwVfG die Aufforderung an die Planfeststellungsbehörde, eine möglichst einheitliche Planungsentscheidung bezüglich aller das Vorhaben betreffender Umstände zu treffen. Dies ist jedoch nicht in einem streng formellen Sinn zu verstehen. Die Aufforderung der einheitlichen Planung schließt vielmehr eine Aufspaltung in Teilentscheidungen, die sich gegenseitig ergänzen, nicht aus, solange der Abschluß des Verfahrens insgesamt bis zum ergänzenden Beschluß hinausgeschoben wird (OVG Hamburg, Beschluß vom 23.9.1996, NuR 1997, S. 453 [455]). Die Planfeststellungsbehörde hat hier die Einheitlichkeit trotz der Verlagerung der Entscheidung über die Ersatzmaßnahme in ein anderes Verfahren gerade auch deshalb gewahrt, weil sie das Verfahren insgesamt noch nicht als abgeschlossen betrachtet hat. Dies geht schon daraus hervor, daß sie eine Ausgleichsabgabe im Sinne von § 9 Absatz 6 Satz 3 HmbVwVfG für den Fall, daß die Eingriffe in Natur und Landschaft wider Erwarten durch die Ersatzmaßnahme nicht kompensiert werden sollten, nur dem Grunde nach festgelegt hat, die Entscheidung über die Höhe einer solchen Abgabe aber bis zur Entscheidung über die Ersatzmaßnahme "Haseldorfer Marsch" gemäß § 74 Absatz 3 HmbVwVfG vorbehalten hat (S. 454 des Planfeststellungsbeschlusses).

Die Planfeststellungsbehörde hat darüber hinaus zwar auch die Aufgabe, sämtliche durch das im Planfeststellungsbeschluß geregelte Vorhaben entstehende Konflikte zu lösen. Doch sofern eine Entscheidung zur Konfliktlösung mangels Entscheidungsreife nicht möglich ist, kann die endgültige Lösung auch insoweit einem anderen Planfeststellungsverfahren vorbehalten bleiben, was schon durch die Regelung des § 74 Absatz 3 HmbVwVfG zum Ausdruck gebracht wird (OVG Hamburg, Beschluß vom 13.9.1996, a.a.O.; vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.5.1995, a.a.O. zum gleichlautenden § 74 Nr. 3 VwVfG des Bundes). Es muß allerdings hinreichend gewährleistet sein, daß der Konflikt sich entschärfen und ein Planungszustand geschaffen werden wird, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Zudem darf sich der Planfeststellungsbeschluß ohne die vorbehaltene Regelung nicht als "untauglicher Planungstorso" zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels erweisen, d.h. daß zentrale, die Grundkonzeption der Planung berührende Fragen nicht ausgeklammert werden dürfen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 74 Rn. 142; Allesch/Häußler, in: Obermeyer, Kommentar zum VwVfG, § 74 Rn. 107).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Planfeststellungsbeschluß gerecht. Die Planfeststellungsbehörde hat ausführlich alle zentralen Fragen des Vorhabens einschließlich der Kompensationsmaßnahmen in den Planfeststellungsbeschluß mit aufgenommen und sie hinreichend gewürdigt. Die Regelung der Ersatzmaßnahme "Haseldorfer Marsch" stand zwar noch aus, aber nach den Umständen des Falles konnte die Behörde bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv davon ausgehen, daß der noch ausstehende Planfeststellungsbeschluß in ihrem Sinne erfolgen und die Lösung der aufgeworfenen Konflikte damit hinreichend gewährleistet werden würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30.8.1994, a.a.O.). Dies war insbesondere deshalb der Fall, weil über den Planfeststellungsbeschluß der Ersatzmaßnahme dieselbe Planfeststellungsbehörde wie über das eigentliche Vorhaben entscheiden konnte, was durch den Abschluss eines entsprechenden Staatsvertrages mit dem Land Schleswig-Holstein im Jahre 1998 gewährleistet wurde.


1.5.2.2. Ein verfahrensrechtliches Gebot zur Verbindung des Planfeststellungsverfahrens für die naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen mit dem Planfeststellungsverfahren für das diese Maßnahmen auslösende Vorhaben ergibt sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsrecht.

Die europarechtlichen Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie enthalten keine Regelungen über die Umsetzung der mit ihnen verfolgten Ziele, so daß es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, Verfahrensregeln aufzustellen, die die Umsetzung der Ziele gewährleisten können. Die durch die hamburgischen Verfahrensregelungen ermöglichte Verlagerung einer Entscheidung über naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen in ein zusätzliches Planfeststellungsverfahren laufen dem Ziel der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Vogelschutz-Richtlinie nicht zuwider. Die damit verbundene besondere Schutzwürdigkeit von Gebieten, die den Vorgaben der Richtlinien entsprechen, kann auch durch die Aufspaltung einer Entscheidung in zwei Planfeststellungsverfahren ausreichend gewährleistet werden.


2. Eine Klagebefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und zu 3) ergibt sich auch nicht aus Vorschriften, die ihnen ein Klagerecht auch ohne die Geltendmachung der Verletzung eigener subjektiver Rechte als Verband einräumen.

Abweichend von der Regelung des § 42 Absatz 2 VwGO, wonach im Verwaltungsgerichtsverfahren nur klagebefugt ist, wer die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, sind Verbände auch ohne eigene Rechtsverletzung ausnahmsweise dann klagebefugt, wenn ein Gesetz dies vorschreibt. Solche dem Gesetzgeber vorbehaltenen Regelungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Denn Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG, der bei der Verletzung "eigener Rechte" durch die öffentliche Gewalt die Eröffnung des Rechtsweges für den Betroffenen verlangt, schreibt nur einen Mindeststandard rechtlichen Schutzes vor, der als Prozeßgrundrecht garantiert wird und nicht unterschritten werden darf. Einen darüber hinausgehenden Rechtsschutz verbietet das Grundgesetz nicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.7.1997, NVwZ-RR 1998, S. 98).

Gesetzliche Regelungen, aufgrund derer die Antragsteller als Verband klagebefugt wären, sind jedoch nicht gegeben. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben ein solches Recht nicht aus § 41 HmbNatSchG (2.1.), dem Antragsteller zu 3) steht es nicht aus § 51 Schleswig-Holsteinisches Naturschutzgesetz zu (2.2.). Die Antragsteller können sich insoweit auch nicht auf die Aarhus-Konvention berufen.


2.1. Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind nicht gemäß § 41 HmbNatSchG klagebefugt. Sie können sich weder auf den Wortlaut der Vorschrift berufen (2.1.1.) noch gebietet das Gemeinschaftsrecht eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Vorschrift (2.1.2.).


2.1.1 Der hamburgische Gesetzgeber hat in § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 HmbNatSchG den Naturschutzverbänden die Möglichkeit einer Verbandsklage eröffnet. Allerdings hat er die Verbandsklage nur beim Vorliegen bestimmter, genau geregelter Voraussetzungen für zulässig erklärt. Nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG ist ein anerkannter Naturschutzverband nur dann klage- und antragsbefugt, wenn sich die Klage bzw. der Antrag gegen eine Befreiung von Verboten oder Geboten richtet, die "zum Schutz eines Naturschutzgebietes oder eines Nationalparkes erlassen sind". Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Als Naturschutzgebiete gelten gemäß § 16 Absatz 1, 1. HS HmbNatSchG nur solche Gebiete, die vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg förmlich, und zwar durch eine Rechtsverordnung, als solche festgestellt worden sind. Innerhalb eines derart festgestellten Gebiets sind gemäß § 16 Absatz 2 HmbNatSchG sämtliche zu einer "Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung" führenden Handlungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen der entsprechenden Rechtsverordnung verboten. Bei dem von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß betroffenen Gebiet des Mühlenberger Lochs handelt es sich jedoch nicht um ein Naturschutzgebiet, vielmehr hat der Senat dieses Gebiet früher durch eine Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 17 HmbNatSchG ausgewiesen (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Mühlenberger Loch vom 25. Mai 1982 – HmbGVBl. S. 188). Seit dem 04. Mai 2000 ist auch dieser Schutz für das Plangebiet aufgehoben.

Klagen oder Anträge von Naturschutzverbänden, die sich gegen die Befreiung von Geboten oder Verboten im Rahmen eines Landschaftsschutzgebiets richten, hat der Gesetzgeber in § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG gerade nicht zugelassen. Die Befugnis der Naturschutzverbände zur Klage ohne die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nur für den Bereich der Naturschutzgebiete und Nationalparks erteilt worden. Für Klagen oder Anträge im Zusammenhang mit Landschaftsschutzgebieten, auch hinsichtlich der Aufhebung des Schutzes, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verbandsklage nicht eröffnet, so daß die Naturschutzverbände insoweit darauf beschränkt sind, die Verletzung eigener Rechte geltend zu machen.

Die Eröffnung der Verbandsklage nur für die Bereiche der Naturschutzgebiete und Nationalparks und gerade nicht für die Landschaftsschutzgebiete ist wegen der unterschiedlichen Schutzwürdigkeit der Gebiete auch gerechtfertigt. Naturschutzgebiete und Nationalparks genießen größtmöglichen Schutz vor Eingriffen in Natur und Landschaft, der durch das Klagerecht der Naturschutzverbände, denen die Belange von Natur und Landschaft in besonderer Weise anvertraut sind, flankiert werden soll. Für den Bereich der Landschaftsschutzgebiete ist der Schutz vor Eingriffen in Natur und Landschaft ohnehin nicht in dem selben Maße gewährt, so daß die fehlende Klagebefugnis der Naturschutzverbände in diesem Bereich den geringeren Schutz nur noch zusätzlich dokumentiert.


2.1.2. Die Verbandsklagebefugnis der Antragsteller zu 1) und zu 2) kann sich zudem weder daraus ergeben, daß es sich bei dem betroffenen Gebiet um ein der Europäischen Union als Vogelschutzgebiet im Sinne der Vogelschutz-Richtlinie gemeldetes Gebiet und ein bedeutsames Feuchtgebiet im Sinne der RAMSAR-Konvention (Internationales Übereinkommen über den Schutz von Feuchtgebieten, insbesondere als Lebensraum für Wasser und Wattvögel) handelt, noch folgt sie daraus, daß das Gebiet der Europäischen Kommission vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach § 19 b Absatz 1 Satz 3 BNatSchG als Gebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeldet worden ist.

Zwar hätte, da es sich bei dem Gebiet Mühlenberger Loch um einen prioritären Lebensraumtyp im Sinne des Anhanges I (tidebeeinflusster Süßwasserabschnitt eines Flusses) mit einer darüber hinaus als prioritär gekennzeichneten Pflanzenart (Schierlings-Wasserfenchel) gemäß Anhang III (Phase 2, Nr. 1) der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie handelt (vgl. näher dazu die Ausführungen auf S. 109ff. des Planfeststellungsbeschlusses), der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg das Gebiet gemäß § 19 b Absatz 2 BNatSchG möglicherweise zum Naturschutzgebiet erklären müssen, um den Lebensraumtyp und die prioritäre Art erhalten zu können. Doch begründet auch dies keine Befugnis der Antragsteller zur Klage bzw. Antragstellung nach § 41 HmbNatSchG. Auch wenn das in Frage stehende Gebiet faktisch als Naturschutzgebiet einzustufen ist, so ist den Naturschutzverbänden gerade nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, eine entsprechende Unterschutzstellung zu erzwingen. Ein solches Recht steht ihnen ebenso wenig zu wie ein Recht, die Befreiung von Geboten oder Verboten zum Schutz der Naturschutzgebiete überprüfen zu lassen, wenn das Gebiet nicht formell als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist (vgl. zur ähnlichen Regelung des § 58 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 SächsNatSchG das Urteil des BVerwG vom 24.05.1996, NVwZ 1997, S. 491 ff.). § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG stellt ausdrücklich darauf ab, daß ein Naturschutzgebiet tatsächlich als solches ausgewiesen ist. Hätte der hamburgische Gesetzgeber auch für faktische Naturschutzgebiete eine Klagebefugnis zulassen wollen, so hätte er eine - den Regelungen in einigen anderen Bundesländern vergleichbare - Regelung schaffen können. So räumt etwa § 51 c des schleswig-holsteinischen Naturschutzgesetzes den Naturschutzverbänden ein Klagerecht ein, das nicht an das Bestehen eines formellen Naturschutzgebiets anknüpft, sondern eine Klage gegen Verwaltungsakte etwa schon dann zuläßt, wenn der Verwaltungsakt selbst, seine Ablehnung oder seine Unterlassung den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Landesnaturschutzgesetzes widerspricht.

Auch aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie ergibt sich keine andere Bewertung. Diese enthalten keine Regelungen darüber, wie der mit ihnen verfolgte Zweck, die entsprechenden Gebiete besonders zu schützen, gewährleistet werden soll. Insbesondere sagen sie nichts darüber aus, daß es zur Garantie des Schutzes der fraglichen Gebiete unbedingt einer Mitwirkung und Überprüfung durch anerkannte Naturschutzverbände bedarf. Vielmehr ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, diesen Schutz bestmöglich zu gewähren, wobei die Frage, wie sie dies tun wollen, den Staaten selbst überlassen bleibt. Daß nur dann, wenn auch Naturschutzverbänden die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Gebiete unter einen bestimmten Schutz stellen bzw. Eingriffe in faktische Schutzgebiete gerichtlich überprüfen zu lassen, ein Schutz im Sinne der Ziele der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie gewährleistet wird, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber muss den Naturschutzverbänden daher ein solches Recht nicht einräumen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2000 (Urteil des EuGH, Az. 374/1998, zitiert nach Internet www.europa.eu.int/eur-lex/de/index.html). Der Europäische Gerichtshof hat darin ausgesprochen, daß für Vogelschutzgebiete, die von dem Mitgliedstaat nicht zu besonderen Schutzgebieten erklärt wurden, trotz des Wortlauts des Artikels 7 FFH-RL auch nach Inkrafttreten der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie das strengere Schutzregime des Artikels 4 Absatz 4 der Vogelschutz-RL und nicht das weniger strenge des Artikels 6 Absatz 2 bis 4 FFH-RL, das unter gewissen Umständen Ausnahmen zuläßt, gilt. Danach ist zwar die von der Antragsgegnerin und der Kommission der Europäischen Union ihrer Stellungnahme vom 19. April 2000 zugrundegelegte Auffassung, daß die Genehmigungsfähigkeit des planfestgestellten Vorhabens an der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu messen sei, nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 4 FFH-RL für das europäische Vogelschutzgebiet Mühlenberger Loch ist rechtlich nicht zulässig. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs enthält jedoch keine Aussagen darüber, wem eine Klagebefugnis für die gerichtliche Kontrolle dieser rechtlichen Vorgaben zusteht. Wenn in der Randnummer 54 des Urteils von klagebefugten Verbänden und natürlichen Personen die Rede ist, soll damit nicht etwa allen Verbänden und natürlichen Personen eine Klagebefugnis eingeräumt werden. Vielmehr trifft das Gericht darin eine Aussage, die gilt, wenn die Verbände und natürlichen Personen klagebefugt sind. Wann dies allerdings der Fall ist, war nicht Gegenstand der Entscheidung. Naturschutzverbände waren in dem Rechtsstreit, in dem die Kommission der Europäischen Union gegen die Republik Frankreich klagte, auch nicht beteiligt.


2.2. Auch der schleswig-holsteinische Antragsteller zu 3) ist nicht im Wege einer Verbandsklage antragsbefugt.

Zwar geht insoweit die Vorschrift des § 51 c des schleswig-holsteinischen Naturschutzgesetzes - SHNatSchG - über die des § 41 Absatz 2 Nr. 1 HmbNatSchG hinaus. Sie erfordert gerade nicht das formelle Vorliegen eines Naturschutzgebietes. Jedoch kann die Vorschrift des § 51 c SHNatSchG dem Antragsteller zu 3) nur ein Antragsrecht im Rahmen von Vorhaben im Land Schleswig-Holstein eröffnen. Die mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß genehmigten Maßnahmen und die damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft finden jedoch ausschließlich auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg statt.

Wie oben - unter 1.5. - ausgeführt, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß die Antragsgegnerin die Planfeststellung für die durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verursachten naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen verfahrensmäßig abgetrennt hat. Fraglich wäre zudem, ob der Antragsteller zu 3) im Falle einer – unterbliebenen - Verbindung der beiden Planfeststellungsverfahren Mitwirkungsrechte auch hinsichtlich der auf Hamburgisches Gebiet beschränkten Planfeststellungen zur DA-Erweiterung hätte beanspruchen und damit Einwendungen gegen die Verfüllung einer Teilfläche des Mühlenberger Lochs hätte erheben können oder ob seine Mitwirkungsrechte auch in diesem Fall auf die planfestgestellten Maßnahmen auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins beschränkt gewesen wären.


3. Eine Verbandsklagebefugnis der Antragsteller zu 1), 2) und zu 3) kann sich schließlich auch nicht aus der Aarhus-Konvention (Convention on acces to information, public partizipation in decision-making and acces to justice in en- vironmental matters, beschlossen in Aarhus/Dänemark) vom 25. Juni 1998 ergeben.

In der Aarhus-Konvention ist zwar verankert ist, daß Naturschutzverbänden im Rahmen von Vorhaben, die naturschutzrechtliche Belange betreffen, Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung dieser Vorhaben geschaffen werden soll. Die Konvention ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Nach Art. 20 Absatz 1 der Konvention tritt sie erst am 90. Tag nach der Ratifikation der Konvention durch 16 Staaten in Kraft. Bis heute haben jedoch erst neun Staaten die Konvention ratifiziert (vgl. Internet, www.unece.org/env/pp/ctreaty.htm). Die Regelung über das Inkrafttreten der Konvention steht auch in Einklang mit der Bestimmung des Art. 24 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (BGBl. 1985 II, S. 926 [936]), wonach ein völkerrechtlicher Vertrag in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, die seine Bestimmungen vorsehen oder die von den Parteien zusätzlich vereinbart werden.

Eine Klagebefugnis kann sich für die Antragsteller darüber hinaus ohnehin erst ergeben, wenn ein innerstaatlicher Akt die Konvention ins nationale Recht transformiert hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.3.1957, BVerfGE 6, S. 309 [363]). Das ist bisher nicht geschehen. Allein für allgemeine Regeln des Völkerrechts ordnet Art. 25 GG die Transformation an, sonstige Regeln des Völkerrechtes, insbesondere auch völkerrechtliche Verträge (BVerfG, a.a.O., S. 363), bedürfen noch eines eigenständigen Transformationsakts. Dies ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung der Art. 25 und Art. 59 Absatz 2 GG.

Aber selbst nach dem Vollzug des Transformationsakts kann eine völkerrechtliche Regelung nur dann unmittelbare Geltung erlangen, wenn sie nicht bereits selbst eine Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber vorsieht bzw. andere nationale Maßnahmen der Anwendung vorschaltet oder das nationale Recht eine Konkretisierung erfordert (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, Art. 25 Rn. 3 i.V.m. Art. 59 Rn. 16). Sie hat also nur dann Geltung, wenn sie nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und ihrem Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne noch einer normativen Ausfüllung zu bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1990, BVerwGE 87, S. 11 [13]). Doch schon Art. 3 Absatz 1 der Aarhus-Konvention macht deutlich, daß die in ihr enthaltenen Regelungen keine unmittelbare Geltung beanspruchen können. Denn Art. 3 Absatz 1 der Konvention bestimmt gerade, daß die Vertragsparteien die jeweils notwendigen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in der Konvention enthaltenen Bestimmungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten noch treffen sollen. Art. 3 Absatz 1 der Konvention stellt damit klar, daß die mit ihr zu erreichenden Ziele und die in ihr enthaltenen Regelungen jeweils noch einer Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen.


III.


Die nach § 80 Absatz 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt dazu, daß der Antrag abzulehnen ist.

Die Antragsgegnerin hat die von ihr gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses formell in einer den Anforderungen des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise schriftlich mit den Interessen der Vorhabensträger begründet. Als öffentliches Interesse der Freien und Hansestadt Hamburg wird angeführt, daß sie sobald wie möglich mit den Arbeiten zu Verfüllung des Mühlenberger Lochs beginnen muß, weil anderenfalls das gesamte Vorhaben und damit die mit ihm verfolgten positiven Auswirkungen - Schaffung von Arbeitsplätzen und Stabilisierung des Wirtschaftsstandorts Hamburg einschließlich der Möglichkeit, in Hamburg technische Kompetenz im Flugzeugbau zu konzentrieren - gefährdet seien. Werde die teilverfüllte Fläche nicht den zeitlichen Zusagen entsprechend als Werksgelände der Beigeladenen übergeben, könne diese die Standortentscheidung zugunsten Hamburgs rückgängig machen. Der Zeitplan sei aber nur einzuhalten, wenn mit den Baumaßnahmen sofort begonnen werde. Aus Gründen des Wettbewerbs mit dem Konkurrenten Boeing sei die Beigeladene darauf angewiesen, den Zeitplan einzuhalten.

Die von der Antragsgegnerin dargelegte Begründung vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verhältnis zu den Antragstellern zu rechtfertigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß ihre Anfechtungsklagen voraussichtlich als unzulässig abgewiesen werden und anderweitige Interessen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen, nicht ersichtlich sind.


IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Absatz 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch ihre Antragstellung an dem Kostenrisiko beteiligt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 20 Absatz 3 GKG. Orientierend an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Streitwertfestsetzung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in Planfeststellungsverfahren geht die Kammer von einem Streitwert in Höhe von 40.000,- DM je Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren aus. Hierbei ist berücksichtigt, daß es sich um zwei selbständige Planfeststellungsverfahren mit mehreren nachgeordneten Planfeststellungen handelt. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren, so daß der Streitwert 3 x 20.000,- DM, mithin 60.000,- DM beträgt.

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